Großenhainer Anterhaltungs- und AmeiSeblatt Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 69. Mittwoch, den 28. August 1850. Erinnerung. Da die nach den unterm 31. vorigen Monats ergangenen Bekanntmachungen bis zum 15. jetzigen Monats zu bewirkende Abführung von Grundsteuern, ingleichen Gewerbe- und Personalsteuern vielseitig noch unterblieben, eine längere Nachsicht aber nicht zu gestatten ist, so wird an sofortige Abzahlung nochmals mit dem Bemerken erinnert, daß, wenn solche nicht bis zum Schluffe dieser Woche erfolgt, sodann weiteres Einschreiten auf Kosten der Säumigen mit Gewißheit und ohne alle Ausnahme zu erwarten ist. Hain, am 26. August 1850. Der Stadtrath daselbst. Hofmann, Brgrmstr. Tagesnachrichten. Sachsen. Am 20. August ward von einer Frauensperson ein Mordanfall auf einen Bedienten in Dresden, ihren muthmaßlichen Liebhaber, ge macht und derselbe durch zwei Stiche nicht un bedeutend verwundet. — Tags darauf ward der Rentier Neiß in Leipzig von einem jungen Men schen auf seiner Stube angesprochen. Als er den schon mehrmals beschenkten Bittsteller abwies, über gab ihm jener einen Brief und schlug wahrend des Lesens den Neiß mit einem mitgebrachten kleinen Beile dermaßen über den Kopf, daß er lebens gefährlich verwundet ward. Der Mörder ist noch nicht erlangt. — Die 11. Sitzung der ersten Kammer fand den 21. August Bormittags statt; sie betraf die fortgesetzte Berathung des Gesetzes über das Ver- eins- und Versammlungsrecht und führte schließlich zur einstimmigen Annahme desselben mit wenigen Ab änderungen. — Die 10. Sitzung der zweiten Kam mer betraf die fortgesetzte Berathung über die Ablö sung der Lehngelderverbindlichkeit. Der Gesetzentwurf fand gegen 12 Stimmen Annahme. Schließlich stellte der Abgeordnete v. Nostiz in Anbetracht des gegenwärtig fühlbaren Mangels an zur Berathung fertigen Vorlagen den Antrag, die Kammer wolle entweder die Staatsregierung ersuchen, sie mit Ausnahme der Deputationen auf einige Wochen zu vertagen, oder durch einen allgemeinen Urlaub sich für eine gleiche Zeit selbst vertagen. Als der Präsident aber die Berathung dieses Antrags in einer geheimen Sitzung abgemacht haben wollte, zog v. Nostiz den Antrag wieder zurück. — Die freimüthige Sachsenzeitung, bekanntlich das Organ der äußersten Rechten, ist nun mit dem jetzigen Landtage und dem Ministerium auch unzufrieden, weil sie zu freisinnig sind. Die neue revidirte Verfassung, wie sie den Ständen vorgelegt ist, nennt sie „eine neue rothe Verfassung." Auch die Fackel warnt, dem jetzigen Landtag die Ver fassung revidircn zu lassen, weil er noch zu sehr von revolutionären Ideen angestcckt sei. Unglaub lich, aber wahr. — Außer Meißen, Pegau, Borna, Leipzig und dessen Umgegend, wo die Cholera be kanntlich ziemlich heftig auftrat, hat sie sich neuer dings auch in Pirna gezeigt. — Am 17. August wurden auf Schönhaidaer Forstrevier drei Personen, weil sie das Verbot des Sammelns von Preißel- beeren in den jüngeren Forstculturen gewaltsam umgehen wollten, verwundet. — Für die zweite Hälfte dieses Jahres verlangt der königliche Ent wurf vom Landtage die Bewilligung von folgen den Steuern: 1) an ordentlichen Steuern und Ab gaben: die Grundsteuer nach 2 Pfennigen die Einheit den 1. November, die Gewerbe- und Per sonalsteuer, den Grenzzoll, den Elbzoll, die Brannt weinsteuer, Biermalzsteuer, Weinsteuer für inlän dische Waare, Tabakssteuer für inländischen Tabak, die Uebergangssteuer von ausländischem Fleisch, Wein, Most, Branntwein, Bier und Labak, die Rübenzucker-, Schlacht- und Stempelsteuer; 2) an außerordentlichen Steuern: a) einen Zuschlag zur Grundsteuer von 1 Pfennig von der Steuer, einheit am 1. November, b) einen dergleichen zur Gewerbe- und Personalstcuer nach Höhe der Hälfte des vollen Jahrcsbetrags (wie vor Kurzem), e) einen zur Schlachtsteuer und 6) zur Stempel steuer. — Das Gesetz über Aufhebung der Todten- schau, welches bekanntlich schon vom vorigen Land tage berathen und angenommen ward, ist endlich erschienen und wird mit dem 1. October in Kraft treten, von welchem Tage an dann die Leichen weiber mit wenigen Ausnahmen allein über das Begräbniß der Gestorbenen zu verfügen haben. —