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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 15.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-15
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-191610159
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19161015
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19161015
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Fehlende Seiten in der Vorlage.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-15
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 15.10.1916
- Autor
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WOM-ErOHMAMtzer Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage für den " nächstfolgenden Tag. - — Bezugspreis: Bei Abholung in den Ausgabestellen vierteljährlich Mark 1.50, monatlich 50 Pfennig. Durch Boten frei ins Haus geliefert vierteljährlich Mark 1.80, monatlich 60 Pfennig. Durch die Post be^v;en vierteljährlich Mark 1.80 ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern 10 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und Gersdorfer Tageblatt. Anzeigenpreis: * Orts-Anzeigen die 6gespaltene Korpuszeile 15 Pfennig, auswärtige 20 Pfennig, die Reklamczcilc 10 Pfennig, die 2 gespaltene Zeile im amtlichen Teil 45 Psenntg. Außergewöhnlicher Satz nach vorheriger Uebereinkunft. — Bei Wiederholungen Preisermäßigung nach seststehendem Tarif. Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Aufschlag im Oberlungwitzer Tageblatt und im Gersdorscr Tageblatt. Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Rüsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Grüna, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Meinsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf usw. 9!?. 241, Fernsprecher Nr. 151. Sonntag, de« lS. Oktober 1M. Geschäftsstelle Bahnstraße 8. 43. IchMg Verordnung über Höchstpreise sür Aepfel. Vom 7. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung über Kciegtzmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: § 1. Der Preis für Aepfel aus der Ernte 1916 darf einschl der Emtekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger (auch Pächter) sür geschüttelte und für Falläpfel 7,50 Mk., für gepflückte Aepfel 12 Ml. sür den Zentner nicht übersteigen Diese Preise erhöhe» sich beim Verkaufe durch den Kleinhandel au den Verbraucher um 5 Mark für den Zentner. Ausgenommen von der Preisvorschrift des Abs. 1 sind Tafeläpfel. Als Tafeläpfel gelten autzschl. gepflückte, sortierte und tn festen Gesäßen oerpackle Aepfel Wo gepflückte und sor tierte Aepfel, die als Tafeläpfel Verwendung finden, obne besondere Verpackung ortsüblich in Kähnen verladen werden, kann die untere Verwaltungsbehörde diese ausnahmsweise als Tafel- äpfel anerkennen. § 2. Das Eigentum an Aepfeln außer an Tafeläpfeln (Z 1 Abs. 2) kann durch Anord nung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der UebernahmeprciS wird unter Berücksichtigung der im Z 1 festgesetzten Preise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. 8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den im 8 1 bestimmten Preis überschreitet; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags ausfordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln (tz 2), zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden K 4. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde anzusehen ist. 8 5. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Aepfel, die aus dem Auslande einge führt sind, keine Anwendung 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in'.Kraft. Die Kleinhandels preise (8 1 Abs. 1 letzter Satz) treten erst am 13 Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Helfferich. Süßstoff für Haushaltungen. 1. Süßstoff für Haushaltungen wird im Bezirke in den von den Gemeindeverwaltungen bezw. Stadträten bekannt gemachten Geschäften abgegeben. Die Abgabe erfolgt in sogenannten H Packungen, das sind Brieschen mit ungefähr 1,2ö Gramm Süßstoff in kleinen Körnchen. Dieser Süßstoff hat die 440—450sache Süßkraft des Zuckers, der Inhalt einer H-Packung daher die Süßkraft von mehr als einem Pmnd Zucker. — Eine H-Packung kostet 0,25 Mk. 2. Der Verkauf geschieht gegen Vorlegung von Zuckerkarten in der Weise, daß aus eine über 4 Pfund lautende, bis 20. Oktober 1916 auf die tiber 5 lautende Karte, monatlich bis zu 2 H-Packungen abgegeben werden. Der Verkäufer hat einen Vermerk über Monat und Mengs der Abgabe auf den Stamm- abschnitt der vorgelegten Zuckerkarte zu setzen. Ec hat sich auch vor der Abgabe zu überzeugen, ob nach den Vermerken auf der Karte noch weitere Abgabe zulässig Ist. Es dürfen nur volle Packungen abgegeben werden. 3. Der Süßstoff besitzt zwar eine außerordentliche hohe Süßkraft, aber keinen Nährwert, wie der Zucker. Ec verliert durch Kochen an Wirkung, ist daher gekochten Speisen erst nachträglich zuzusetzen; dies ist besonders beim Einkochen von Früchten und dcrgl. zu beachten. 4 Die vom Bezirksoerband gemeinsam mit den Stadträten und einigen Gemeindeverwaltungen erlassene Bekanntmachung vom 23. August 1916 über Verwendung von Süßstoff in Gast- und Schankwirtschaften bleibt unberührt. Süßstoff aus H-Packungen dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Betriebe nicht verwenden. 5. Zuwiderhandlungen gegen Punkt 2 und 4 Absatz 2 der gegenwärtigen Bekanntmachung haben abgesehen von der Bestrafung nach den gesetzlichen Bestimmungen dm Ausschluß vom weiteren Süßstoffbezug zur Folge. Glauchau, den 13. Oktober 1916. Der Bezirksverban- der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau I. V.: Regierungsamtmann Rensch. Mllr. Die Urliste der in der Stadt Hohenstein-Ernstthal wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen eittberufen werden können, ist vervollständigt worden und liegt an Ratsstellc, Zimmer 12, vom 19. bis mit 27. Oktobev 1919 zu jedermanns Einsicht ans. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit di ftr Liste kann innerhalb einer Woche vom 19. Oktober 1916 ab beim Siadtrat schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Im übrigen wird auf die 88 31, 32, 33, 34, 84 und 85 des Gerichtkversafftmgsgefttzes vom 27. Januar 1877 und auf 8 24 des Aussüdrungsgesetzcs zum GerichtsverfassungSgcsetz vom 1. März 1879 hingewiesen. Diese Bestimmungen können gleichfalls an Ratsstelle eingesehen werden. Staßtrat Hohenstein-Ernstthal, am 12. Oktober 1916, Reg.-Nr. 160 Arbeitslose zur Kartoffelernte. Dem Bezirke sind, um den Kartoffelbedarf für den kommenden Winter sicherzustellen, sieben Kreise in Posen zugewiesen worden, aus denen die nötigen Kartoffeln geliefert werden sollen. Diese Lieferunaen, die i» der Hauptsache vor Eintritt der kalten Jahreszeit erfolgen sollten, gehen nicht in gewünschter Weise vor sich. Der Hauptgrund ist großer Arveitermangel i» den Liefervngsbezirken. Der Beziiksverband beabsichtigt daher, größere Arbeiterkommandos nach Pose» zu schicken. Er fordert hiermit alle Arbeitslosen, insbesondere auch Textilarbeiterinnen, auf, sich umgeheud ihrer Wohnortsbehörde znr Verfügung zu stellen. Dec Bezirksoerband weist ausdrücklich darauf hin, daß es im Interesse der Ernährung unserer Bevölkerung notwendig und dringend erwünscht erscheint, daß jeder, der körperlich dazu in der Lage ist, sich freiwillig zur Verfügung stellt. Gegenüber dieser Ehrenpflicht, der Bevölkerung, insbesondere der Arbeiterschaft, aus der drohende« Bedrängnis zu helfe«, dürsten wohl alle Bedenken, die gegen eine auswärtige Arbeit in anderen Fällen erhoben werden mögen, beiseite zu setzen sein. D-r Bezktsvcrband wird einen Vertreter nach Posen entsenden, der an Ort und Stelle die Arbeitsbedingungen, die Unterbringung und die Verpflegung sicherstellen soll. Die Arbeiter werden durch einen Beamtin der Amtshauptmannschaft tn freier Fahrt a« die Arbeitsstätte geleitet werden. Für die Verpflegung auf der Reise hat die Wohuortsgemeinde zu sorge». An diese ergeht noch besondere Anweisung. Die Wohnortsgemeinden wollen umgehend die dort gemeldete Anzahl -er Arbeiter hierher mitteilen. Glauchau, den 13 Oktober 1918. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. I. V.: Rensch. Herbst- und 48 interkartoffeln betreffend. 1. Vom 15. d. M. ab dürfen Kartoffeln im Kleinhandcl nur noch gegen die städt. Kar- toffelmarken der betreff. Woche von den Einwohnern bezogen und von den Kartoffelhändlern ab gegeben werden. 2. Diejenigen Einwohner, welche Kartoffeln bei der Stadt im Ganzen bestellt, aber «och nicht erhalten haben, bekommen den auf sie entfallenden Wochenbedarf vorläufig im Kleinhandel gegen Vorzeigung der von der Stadt für den Bezug im Ganzen ausgestellten Bescheinigung käuflich überwiesen. Die Händler sind verpflichtet, aus der Rückseite der Bescheinigungen die Menge der bezogenen Kartoffeln mit Tinte oder Tintenstift vorzumerken. 3. Gegen Lebensmittelkarte dürfen Kartoffeln vom 15. d. M. ab nicht mehr bezogen und abgegeben werden. 4. Die Erbauer vou Kartoffeln dürfen Kartoffeln nur noch gegen eine vom Stadtrat aus gestellte Bescheinigung abgeben. Näheres hierüber ist im Rathaus — Zimmer Nr. 15, 16 — zu erfahren. 5 ES wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diejenigen Einwohner, welche die ihnen zukommende Menge an Kartoffeln bezogen haben, vor dem 15. April 1917 von der Stadt Kar toffeln nicht wiedcr erhalten können. Tie eiugckellcrten Vorräte sind deshalb auf daS Pfleglichste zu verwahren und sparsam zu verbrauchen. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, den 15. Oktober 1916. Margarmeverkauf in Buttergeschäften. Das Königliche Ministerium des Innern — Lebensmittelamt — hat durch Verordnung vom 28. September 1916 folgendes bestimmt: In Räume«, in denen Butter oder Butterschmalz im Kleinhandel feilgehalten wir-, darf auch Kleinhandel mit Margarine und Kunstspeisefett getrieben werden. Die hierzu erforderlichen Bedarssmengen dürfen in solchen Räumen aufbewahrt und die im Kleinhandel zum Verkauf gelangenden Waren dort verpackt werden. Jedoch müssen Margarine und Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Varratsgefäßen und an besonderen Lagerstellen, die von den zur Aufbewahrung von Butter und Butterschmalz dienenden Lageistellcn getrennt sind, aufbkwahrt werden Stadtrat Hoheustein-Ernstthal, am 12 Oktober 1916. Sühstoff für Haushaltungen. Süßstoff für Haushaltungen ist ab heute zum Prciie von 25 Psg. für 1 Packung tn nachstehenden Verkaufsstellen zu haben: Mohrenapotheke, Adler-Drogerie v. C. Floß, Engel- apotheke, Drogerie v. Osk. Fichtner, Drogerie v. E. Uhlig. Stadtrat Hoheustein-Ernstthal, am 14 Oktober 1916. UterMnngrzahlnng an KriegersWilien in bisheriger Zeit- »nd Rechensolge Montag, den 16. Oktober 1916, nachmittags vou ',^3 Uhr ab. Stadthaupikasse von vormittags 10 Uhr ab geschloffen. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 14 Oktober 1916. Die Auszahlung der Kriegerfainiliennuterstiitzung ecsvlgt Montag, den 16. Oktober 1916, non nachmittags l Nhr ab in der bisherigen Zeit- und Reihenfolge. Oberlungwitz, am 14 Oktober 1916 Der Gemeindevorstand. ^NWWWttlWWsM MMM. Diejenigen gegenwärtig in Oberlungwitz wohnenden Mädchen, welche Ostern 1916 hier oder auLwäitö aus der Volksschule entlassen wurden und ihrer Fortbildungs chulpfl'cht im Sommer- Halbjahr nicht genügten, haben sich Montag, den 16. Oktober, 4 Uhr nachmittag» in Nr. 1 der unteren Schule mit dem Schulenllassungszeugnts zu melden. Oberlungwitz, den 11. Oktober 1916. Der Schuldirektor.
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