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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 19.06.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-06-19
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187906193
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18790619
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18790619
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1879
- Monat1879-06
- Tag1879-06-19
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^S70. Wochmlilatt 187S. für Zschopau und Mmgegend. Amtsblatt für die Königl. Amtshanptmannschaft zu Flöha, sowie für das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend früh. Vierteljährlicher Abonnementspreis bet Abholung in der Expedition 1 M., bei Zusendung durch den Boten 1,1b M. . 47. Jahrgang. Donnerstag den 19. Juni. Inserate von 3 Zeilen an die gespaltene Zeile 8 Pf. Annahme derselben längstens bis Mittag 12 Uhr der dem Tage de« Erscheinens jedesmal vorhergehenden Tages. Zufolge Registratur vom 13. Juni ds. Js. ist heute auf dem die Firma C. H. Barth in Zschopau betreffenden Folium 15 des hiesigen Handelsregisters vcrlantbart worden, daß Frau Auguste Friederike verw. Barth geb. Schmiedel als Inhaberin der Firma ausgeschieden ist, die Procura Gustav Oscar Walther'S erloschen und die Herren Gustav Oscar Walther und Richard Barth, beide in Zschopau, die neuen Inhaber der Firma C. H. Barth in Zschopau sind. Zschopau, am 18. Juni 1879. Königliches Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung: . Tobias,M Wölfel. Der zweite Termin der diesjährigen Renten ist biS Gnde diefrS MvnatS abzuführen. Zschopau, am 4. Juni 1879. Der S t a d t r a t h. . Walde. Gr. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betr. Die öffentlichen unentgeltlichen Impfungen in hiesiger einen Jmpfbezirk bildenden Stadt erfolgen von Dienstag den I. Juli a. e. ab Dienstags, Mittwochs und Freitags Nachmittags 2—3 Uhr im Saale des hiesigen Webermeisterhauses durch die hiesigen Herren Aerzte. Die Eltern, Pflegccltern oder Vormünder aller in diesem Jahre impfpflichtigcn Kinder haben mit letzteren auf erfolgende besondere Bestellung in den anberaumten Impfterminen behufs der Impfung zu erscheinen oder, daß sie der Jmpfpflicht genügt bez. davon befreit, durch ärztliche Zeug nisse, welche an Rathsstelle vorzulegen sind, nachzuwcisen. Jedes in einem Impftermine geimpfte Kind ist 8 Tage darauf im Jnipflocale zur Revision vorzustellcn. Eltern, Pflegecltern, Vormünder u. s. w., welche den vorstehenden Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden in Gemäßheit 8 14 des Reichs impfgesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder mit Haft bis zu 3 Tagen unnachsichtlich bestraft. Zschopau, am 17. Juni 1879. Der Stadtrath. Walde. Eine Ikstgabe vom kaiserlichen Ehejubiläum. Es ist das Vorrecht Derer, die an der Spitze der Nation stehen, daß ihre Leiden und Freuden von allen Volksgenossen getheilt, daß ihre Trauer tage wie ihre Familienfeste von der ganzen Nation mitbegangcn werden. So feierte jüngst ganz 'Deutschland das kaiserliche Ehejubiläum, und zwar ganz im Sinne des Jubelpaares durch gute Werke und milde Stiftungen, die das Gedächtniß des Ehrentages der dankbaren Nachwelt überliefern Werden. Der Kaiser hat e« au seiner würdigen Gegengabe nicht fehlen lassen, die wiederum be weist, daß Strenge sich bei ihm mit Milde paart und daß auch die traurigen Erlebnisse des letzten Jahres sein Herz nicht verhärtet, ihm das Ver trauen in sein Volk nicht geraubt haben. Die kaiserliche Gabe besteht in einer großen Anzahl von Begnadigungen, die aus Anlaß des goldenen .Jubeltages stattgefundcn haben oder noch statt finden sollen: am 11. Juni selbst sind bereits 600 solcher Gnadenerlasse ergangen, und eine Reihe weiterer Erlasse steht noch bevor, nicht nur für gewöhnliche Vergehen und leichtere Verbrechen, sondern auch für jene Majestäts- belcidigungen, wie sic im vorigen Sommer im Gefolge der Attentate leider so häufig vorge- kommcn sind. Eine allgemeine Amnestie ist nicht erlassen worden, vielmehr ist die ganze oder theil- Weise Begnadigung (Freilassung oder Strafmil derung) von der Prüfung der einzelnen Fälle auf Grund vorgängiger Gnadengesuche abhängig ge macht worden, und es ist hierbei auf die Natur des Vergehens, auf die sittliche Führung des Bitt stellers vor dem fraglichen Vergehen und während seiner Haft Rücksicht genommen worden. Der volksthümliche Glanz, von der sonst ein solcher Act umflossen ist, fehlt dieser eingeschränkten Am nestie, zu der die Regierung den» Kaiser im Hin blick auf die politisch-socialen Wirren gerathcn haben mag; immerhin giebt sie viele Unglückliche, die in schwacher Stunde ein Opfer ihrer Leiden schaft und Verblendung geworden sind, ihrer ehr lichen Berufsarbeit, ihren schuldlos in Mitleiden schaft gezogenen Familien wieder. Und wie der Kaiser für die ihm gewidmeten Gaben, für die ihm zu Ehren geschaffenen Stiftungen in öffent licher Kundgebung bescheiden gedankt hat, so ge bührt auch ihm für seine werthvolle, auch in ihrer Einschränkung wohlgemeinte Gegengabe der Dank des Volkes, dem wir hiermit, soviel an uns ist, Ausdruck geliehen haben wollen. Die Thronfolge in den Miederlanden. In Paris ist vor mehreren Tagen der Kron prinz der Niederlande, Wilhelm von Orauicn, nach längerem Leiden gestorben. Großen Schmerz hat dieser Todesfall nicht in den Niederlanden erregt; denn Prinz Wilhelm war durch seinen abenteuerlichen Lebenswandel, durch seine häufige Entfernung von seinem Vatcrlande diesem schon lange entfremdet. Wohl aber werden durch dieses Ereigniß ernste Bedenken in Betreff der Thron folge, ja der Zukunft des Landes überhaupt an geregt. Der jüngere Bruder des verstorbenen Prinzen ist noch leidender, als dieser selbst es war, und die Aerzte geben ihm nicht mehr lauge zu leben. Der König aber hat sich zwar noch in spätem Alter mit der Prinzessin von Waldcck vermählt; doch wird seine Ehe schwerlich noch von Kindern gesegnet werden, und so sehen die Nieder länder mit Unruhe dem bevorstehenden Aussterbcn des Hauses Oranien entgegen, das Jahrhunderte hindurch mit den Schicksalen des Landes ver wachsen war; von dieser jüngeren Linie des Hauses Nassau würde nunmehr die Krone auf die ältere Linie desselben Hauses, auf das Geschlecht des Herzogs von Nassau, überzugehcn haben; dieser Linie (vertreten durch den Herzog Adolph und dessen Sohn Wilhelm) steht aber das niederläu- Idische Volk völlig fremd gegenüber. Andererseits hat auch Deutschland ein sehr lebhaftes Interesse an dieser Thronfolgefrage; denn mit den Nieder landen ist das ehemalige deutsche Bundesland Luxemburg durch Personalunion verbunden, und die nunmehr erbberechtigte Dynastie Nassau ist ja eine deutsche, dieselbe, die 1866 Thron und Land in Deutschland verlor. Könnte nun Deutsch land ein Wiederemporkommcn dieses Fürstenhauses an seinen Grenzen gleichgültig mit ansehen? würde es nicht Luxemburg znrllckfordcrn, Wohl gar auch gegen die Thronfolge der Nassauer Einspruch er heben? Und selbst wenn diese sich mit Deutsch land einigen sollten, was würden die Niederlande von einem von Deutschland abhängigen König zu befahren haben? Das sind die Fragen, welche die Niederländer, die ohnehin nicht gut auf Deutsch land zu sprechen sind und auch 1870 gegen uns (mit ihren Gesinnungen wenigstens) Partei nahmen, sich jetzt mit wachsender Eifersucht und Acngstlich- keit vorlegen. Sie fürchten für ihre Selbststän digkeit und vergessen, daß sie dieselbe schlecht wahren, wenn sie sich an Frankreich anlehncn, Deutschland aber reizen und Verlegenheiten be reiten. Wir sind nicht ländergicrig, betrachten die Luxemburger Frage noch als eine offene, tragen aber kein Verlangen danach, ganz Holland zu verschlingen. Das deutsche Reich ist wahrlich groß genug. Gertliches und Sächsisches. Dresden, 17. Juni. Sc. Majestät der König ist vergangene Nacht 12 Uhr 10 Min., Ihre Majestät die Königin bereits gestern Abend kurz nach 6 Uhr aus Leipzig wieder hier cingetroffen. — Die kgl. Amtshanptmannschaft Flöha macht die Gemeindebehörden ihres Bezirks darauf auf merksam, daß nach 8 14 der Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 verbunden mit 8 86 des v. Bosse'schen Leitfadens alle vorhandenen Feuer-
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