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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 25.01.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891-01-25
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-189101256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18910125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18910125
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1891
- Monat1891-01
- Tag1891-01-25
- Monat1891-01
- Jahr1891
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Tn. zur die die als zu Räumung und Aufeisung den betheiltgten Triebwerksbesitzeln ob. Im Uebrigen aber sind obengedachten Räumungsarbeiten von Denjenigen auszaführen, welche auch sonst für Räumung des betreffenden Wasserlaufes auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze, z. B. Adjazenten, oder vermöge besonderer Verpflichtung, z. B. als Zusammenlegungsgenoffen, Bekanntmachung, die Lcichenbkstatllmgcn betreffend. Mit Bezug auf HZ 3 und 4 des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850, sowie auf HZ 2 und 3 der Verordnung vom 22. Mai 1882 werden für den hiesigen Stadtbezirk folgende Bestimmungen zur öffent lichen Kenntniß gebracht: 1) Wenn Jemand an Pocken, Scharlachfieber, Diphtheritis, astatischer Cholera oder Flecktyphus gestorben ist, hat das stille Begräbnis stattzufinden. 2) Außer tn diesen Fällen hat das stille Begräbniß auch dann stattzufinden, wenn das selbe bei einzelnen Krankheiten oder bei herrschenden Seuchen besonders angeordnet wird. 3) Bei dem stillen Begräbniß bleibt verboten: s) der Eintritt in das Sterbehaus feiten anderer, als der mit dem Leichendienste beschäftigten Personen und der nächsten Verwandten des Verstorbenen, und d) die Ausstellung der Leiche im Sterbehause, sowie das Singen und andere Feier lichkeiten in demselben. 4) In allen den Fällen, bei welchen das stille Begräbniß stattzufinden hat, ist in der Regel nach die Leiche möglichst bald nach dem Tode in die Leichenhalle überzuführen. 5) Dasselbe hat auch zu geschehen, wenn wegen zahlreicher Bewohnerschaft des Sterbe hauses oder im Mangel eines genügenden Aufbewahrungsortes der Leiche die Leichenfrau bez. der Arzt solches anordnet. 6) Die Ueberführung der Leiche nach der Leichenhalle hat nach Anordnung der Leichen frau, beziehentlich des Arztes stattzufinden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind nach § 327 des Reichsstraf gesetzbuches zu bestrafen. Inserate für die am vorhergehenden Abend auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht ander- bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Der Stadtrsth. Herrmann. § § > * Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend, Sonntag. — Bierteljährliches Abonnement: 1 M. 25 Pf., durch die Post 1 M. 50 Pf. — Inserate: vier- gespaltene Zeile 18 Pf-, Lokalprei« 10 Pf. Größere JnsertionSaufträge mit Rabatt. o Bekanntmachung, die Aeaufstchtigung zusammengeörachter Meyöestände öetreffend. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 8 Punkt 6 der Verordnung zur Aus führung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Vieh seuchen betreffend, vom 9. Mai 1881 (G.- u. V.-Bl. f. d. Königreich Sachsin v. 1881 S. 35) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Viehbestände an Pferden, Rindvieh, Ziegen, Schafen und Schweinen, welche in öffentlichen oder privaten Räumen der hiesigen Siadt zusammengebracht werden und dazu bestimmt sind, hier zum öffentlichen Verkaufe — beziehentlich zum Verkaufe auf dem Wege der Auction — gestellt zu werden, durch den Bezirksthierarzt zu beaufsichtigen und deshalb bei demselben vor Beginn des öffentlichen Ver ¬ sorgen haben. Den hiernach Räumnugspflichtigett wird, wen« sie sich mit der Erfüllung der Vorstehenden Anordnungen säumig erweisen sollten, insoweit sie nicht hierdurch nach dem Reichsstrafgesetzbuchs höhere Strafe verwirken, Geldstrafe bis zu VS M. angedroht. 2) Bei Eintritt von Thauwetter sind alle vorhandenen Wehraufsätze durch die betheilig- ten TnebwerkSbesitzer zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 6V M. sofort zu beseitigen. 3) Da es sich zugleich um die Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigen thums sowie um die Sicherung der öffentlichen Wege und des freien Verkehrs auf denselben gegen die aus Ueberschwemmungen drohenden Gefahren handelt, haben die Gemeindebehörden gleichfalls die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß den vorstehenden Anordnungen genau nach gegangen wird, auch soweit nöchig bei Unterbleiben der schuldigen Leistungen feiten der Ver pflichteten das Erforderliche auf Kosten der Säumigen verrichten zu lassen. Die Gemeinde behörden des amtshauptmannschaftlichen Bezirks — der Bürgermeister zu Radeburg, die Ge meindevorstände und Gutsvorsteher — werden auf diese Verpflichtung hiermit besonders auf merksam gemacht, indem zugleich mit Hinblick auf die mit rhrer Nichterfüllung verbundene gemeine Gefahr den Säumigen Ordnungsstrafe« bis zur Höhe von LOS M. hiermit angedroht werden. 4) Wenn übrigens auch bei sorgfältiger Beachtung vorstehender Anordnungen doch für den Fall rasch eintretenden ThauwetterS an einzelnen Punkten der Flußthäler das Auftreten ernsterer Gefahren für Leben und Eigenthum der Bewohner nicht ausgeschlossen ist, so scheint es angezeigt, die zunächst betroffenen Thalbewohner auf diese Suchlage aufmerksam zu machen und ihnen zu empfehlen, die geeigneten Vorkehrungen gegen Hochwassergefahr zu treffen. An die obengenannten Gemeindebehörden der berheillgten Ortschaften aber ergeht hiermit die Aufforderung, auch ihrerseits der drohenden Gefahr die nöthige Aufmerksamkeit zuzuwenden und namentlich die erforderlichen HülfSmittel sich zu verschaffen und bereit zu halten, um bei Bedarf rettend und helfend eingretfen zu können. Großenhain, den 22. Januar 1891. Der Stadlrrth. Herrmann. anderen Nachmittagsgottesdienste ohne Unterschied der Jahreszeit Nachmittag von 1 bi- S Uhr abgehalten werden. ES haben sonach die vorangegebenen Stunden, als die für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Zeit im Sinne des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtags-Feier betreffend, vom 10. September 1870 zu gelten. Während derselben ist der öffentliche Handel nicht gestattet, demzufolge aber sind Kauf- und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie Schaufenster geschlossen zu halten und Verkaufsstände mit Waaren nicht zu belegen. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach Z 366 Punkt 1 des Reichsstrafgesetz buchs mit Geld bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Großenhain, am 23. Januar 1891. Der St-dtrSth. Herrmann. Erlast, die Räumung der Wasserläufe von Schnee und Gis u. f. w. betr. Die fortgesetzten und allem Anscheine nach noch nicht abgeschlossenen starken Schneefälle bringen die Wahrscheinlichkeit eines größeren Hochwassers mit sich. Um den Verlauf desselben möglichst zu beschleunigen und den aus einer Ueberschwemmung herrührenden Gefahren für Leben und Eigenthum der Bewohner der Flußchäler thunlichst zu begegnen, erachtet die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nachstehende Anordnungen für nothwendig. 1) Da, wie der Amtshauptmannschaft bekannt, die Wasserläufe vielfach durch Schnee verwehungen und Eisversetzungen verstopft sind, und daher bei plötzlich eintretendem Thau wetter dem zuströmenden Wasser keinen Abfluß gewähren, so ist es nothwendig, dieselben so weit möglich und namentlich an solchen Stellen, wo erfahrungsgemäß ein Uebertritt des Wassers über die Ufer zu befürchten ist, von den augehäuften Schnee- und Eismassin zu räumen. Insbesondere sind ». alle Wehre und Mühlgräben ganz eisfrei zu machen, ö. die Durchlässe der Brücken und Stege sowie der Schleußen von Eis und Schnee zu befreien, e. in allen Flußstrecken, wo erfahrungsmäßig das Eis schwer zum Aufbruch kommt und leicht Eisschütze entstehen, Durchschläge — sogenannte Kräften — aufzucisen und die vorhandenen Schneemassen zu beseitigen, ä. die Wehrteiche durch Querschläge in Entfernungen von 15—20 Metern anfzueisen. Die Verpflichtung zu der vorgedachten Räumung und Aufeisung liegt bei Ueberbrückungen und Ueberschleußungen der Wasserläufe Denjenigen ob, welche die betreffenden Brücken oder Schleußen zu unterhalten haben, also insoweit dieselben zu öffentlichen Wegen gehören, den Die Königliche Amtshauptmannschast vr. Waentig. kauss, beziehentlich der Auction, anzumelden sind. Die Beaufsichtigung geschieht, soweit es sich nicht um Viehstücke handelt, welche auf einen der hiesigen Viehmärkte gebracht werden, auf Kosten der Unternehmer. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die Strafvorschriften der §Z 65, 66 und 67 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 Platz greifen, nach Z 145 der angezogenen Verordnung Geld bis zu 150 Mark oder entsprechender Hast bestraft. Bekanntmachung. Bürgerschule zu Grossenhain. Die Anmeldung der zu Ostern schulpflichtig werdenden Kinder hat vom S. bi- 1l. Februar iu der Expedition des Unterzeichneten dergestalt stattzufinden, daß die Anmeldungen für die erste Schule von LO—LL Uhr, für die zweite Schule von 1L—LS Uhr, für die dritte Schule von LS—1 Uhr angenommen werben. Schulpflichtig weroen alle Kmoer, die bis zum 31. März d. I. das 6. Lebensjahr vollenden; zugelaffe« ist die Aufnahme der Kinder, die bis zum 30. Juni d. I. sechs Jahre alt werden. Anzumelden sind auch die Kinder aus früheren Jahrgängen, welche aus besondere« Gründen noch nicht in die Schule eingetreten sind. Bei der Anmeldung ist für alle Kinder der Impfschein, für auswärts geborene der Geburtsschein (Standesamt) und das TaufzeuguiS (Prarramt) beizubringen. Gehört der Vater oder be de Eltern der evangelisch-lutherischen Kirche nicht an, so ist bei der Anmeldung vom Vater oder Erzieher Erklärung darüber abzugeben, ob und wie lange das Kind am Religionsunterricht der Schule thetlnehmen soll. Die Eitern oder Pfleger der Kinder werden noch besonders gebeten, bei der Anmeldung diejenigen besonderen körperlichen oder geistigen Eigentümlichkeiten anzugeben, welche für die richtige Behandlung des Kindes in der Schule von Bedeutung sind. Große» Hain, am 24 Januar 1891 R. Tchöuiger, Schuldirektor. Wegebaupflichtigen, insoweit sie dem Privatverkehr dimm, den Vcrkehrsberechtigten. Bei Wehv anlagen und den zu diesen gehörigen Zu- und Abflußgräben liegt die Verbindlichkeit '" An die Arger- und EmWhntlsAst von Großenhain. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Deu'schen Kaisers werben Dienstag, den 27. Januar L8SL, die öffentlichen städtischen Gebäude beflaggt werden, und glaubt der unterzeichnete Stadtrath von der hiesigen Bürger- und Einwohnerschaft voraussetzen zu dürfen, daß auch sie der Feier des Tages durch Beflaggen der Privatgebäude Ausdruck geben werde. Großenhain, am 23. Januar 1891. D^r Itadtrflth. Herrmann. Bekanntmachung, die Sonn-, Fest- und Bnsttagsfeier betreffend. In der hiesigen Kirche findet an Sonn-, Fest- und Bußtagen der BormitLagSgottes« dienst im Sommerhalbjahr von 8 bis 10 Uhr, im Winterhalvjabr von S bis 11 Uhr statt, während die Katechismusunterreduugeu, Kind rgottesdieuste ober etwaigen TagesimchrWen. Deutsches Reich. Auf unmittelbaren Besitzt Sr. Maj. des Kaisers sollen bei der Ausführung der zur Abwendung ver ElS^satz^ zu erg ersenben Maßnahmen Plomercommanoos möglichst ausgiebig Mitwirken unv, falls das erforderlich ist, schon jetzt an die Heorotzten Stellen entsandt werden. Außer dem sind die Wafferbaubehörben von der Militärverwaltung ermächtigt worben, bei Eisgang erneu größeren Bedarf an Arbeitskräften durch telegraphische Nachfrage bei der nächsten Garnison zu decken. — Der Kaiser hat befohlen, an seinem Geburtstage die öffentlichen Gebäude nicht zu illuminiren.
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