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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 04.07.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-07-04
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189007046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18900704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18900704
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-07
- Tag1890-07-04
- Monat1890-07
- Jahr1890
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 04.07.1890
- Autor
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Brand, am 2. Juli 1890. Zu den deutsch-englischen Abmachungen 087-LE>UAII«I Der Stadtrath. Bürgermeister. Bisher sind also nur Gebietszunahnien Deutschlands zu verzeichnen. Der vierte Punkt der Vereinbarung stellt eine wesentliche Gebietsabtretung an England, umfassend Witu und die deutsche Somaliküste von Witu bis Kismaju fest. Dieser Küstenstrich ist nur ein Drittel so lang wie derjenige, der Ostafrika durch das Sultanatsgebiet zufällt; dabei entbehrt er der Häfen und zur Zeit noch jeder wirthschaftlichen Entwicke lung. Auf höherer Stufe steht allerdings Witu, aber es liegt einerseits, wie auch die Somaliküste, von Deutsch-Ostafrika durch die englische Interessensphäre getrennt, andererseits hat von einem w'rthschaftlichen Nutzen desselben noch keine Rede sein können, und thatsächlich sollte es ja auch als nothleidend von der deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft übernommen werden. England erhält, wie aus unserer Zeichnung ersichtlich, hier einen an der Küste doppelt so langen, zur Zeit allerdings 43. Jahrgang. Freitag, de« 4. Juli Bekanntmachung. Das Berzeichnih der zur land- und forstwtrthschaftlichen Berufsgenoffen schaft auf das Jahr 1890 gehörigen Betriebsunternehmer in Brand, aus welchem sowohl die beitragspflichtigen Steuereinheiten, als auch das Ergebniß der Veranlagung er sichtlich ist, wird vom 4. dieses Monats ab während einer Frist von zwei Wochen im diesigen Stadtkassenzimmer zur Einsichtnahme für die Betheiligten ausgelegt. Die auSgeworfenen Beträge sind daselbst bis zum 20. Juli unerinnert abzuführen. Erscheint jeden Wochentag Nachmittags Uhr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 2b Pfg., zweimonatlich IM. 50 Pf. und emmonatlich 7b Pf. die in schräger südwestlicher Linie vom Viktoria-See zum Nordende des Tanganika führen sollte, ein nicht unerhebliches Dreieck gewonnen. Die Lücke zwischen Tanganika undNyassa- See wird durch eine gerade Linie zwischen, den Enden dieser Seen begrenzt, in deren Hauptrichtung sich die sogenannte Stevenson Road, eine von englischen Interessenten angelegte Verkehrsstraße zwischen den beiden Seen, bewegt. Ostafrika erhält somit feste Umgrenzungen, die das gesammte natürliche Interessengebiet der deutschen Kolonie zuweisen. Weiter aber wird diese Kolonie den ihr zur Zeit noch nicht gehörenden, einstweilen nur zur Zollerhebung gepachteten 10 Seemeilen breiten Küstenstrich, der dem Sultan von Zanzibar gehört, erhalten, wofür England einzutreten hat. Erst hierdurch erhält die Kolonie eigenen Küstenbesitz in ihrer ganzen Breite. Man findet die genaue Umgrenzung der Kolonie unter Hervorhebung Submission. Das unterzeichnete Königl. Amtsgericht bedarf für das nächste Winterhalbjahr 150 bl Zwickauer Pechwürfelkohlen I, 50 KI Duxer Mittelbraunkohlen II und 10 000 St. guten Torf. Diejenigen, welche geneigt sein sollten die Anlieferung dieses Fcuerungsmaterials bis in den Hof des hiesigen Gerichtsgebäudes einschließlich aller und jeder Transportkosten zu über nehmen, werden hiermit aufgefordert, ihre Offerten mit Preisangabe bis zum 12. Jul» V. Js. schriftlich anher einzureichen. Die Auswahl unter den eingehenden Offerten bleibt zwar Vorbehalten, es wird aber der Lieserungsvcrtrag möglichst unter Berücksichtigung des Mindestfordernden abgeschloffen werden. Brand, am 2. Juli 1890. Königl. Amtsgericht. vr. md Tageblatt. Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zn Freiberg und Brand. Freiwillige Versteigerung. ErbtheilUngshalber soll das zum Nachlasse des Gutsbesitzers Ernst Gottlob Grahl i« Golberoda gehörige > Fol. 1 und 24 des Grundbuchs, Nr. 6 des Brandkatasters für diesen Ort, mit der anstehenden Ernte, eintretendenfalls auch mit dem gesummten lebenden und todten Inventar, durch daS unterzeichnete Amtsgericht den 9. Juli 1890 an Ort und Stelle freiwilliger Weise auszugs- und herbergsfrei versteigert werden. Erstehungslustige werden hiermit eingeladen, am bezeichneten Tage Bormittags 11 Uhr im Gute Eat.-Nr. 8 zu Golderoda sich einzufinden, über ihre Zahlungsfähigkeit sich auszuweisen und des Weiteren gewärtig zn sein. Das zur Versteigerung gelangende Gut umfaßt eine Fläche von zusammen 45 Acker 179 O Ruthen mit 1040,61 Steuereinheiten, besteht aus Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, Feld, Gärten, Wiesen und Holzung und ist ortsgerichtlich abgeschätzt auf 68 750 Mark, während das evenr. mit zur Versteigerung gelangende Inventar einen Taxwerth von ca. 6200 Mark — Pf. besitzt. Die Versteigerungsbedingungen sind aus den an der Gerichtstafel und in der Israelischen Gastwirthschaft zu Golberova aushängenden Anschlägen zu ersehen. Dresden, am 14. Juni 1890. Königliches Amtsgericht. IV. 6. 18/89. Abth. M «. » vr. ULLelupwirl. Fischer. aller neu zufallenden Gebietstheile durch schwarze Flächenzeichnung in beistehender Karte deutlich wiederge geben. In Deutsch-Südwestafrika waren die Grenzenzwischen den Flüssen Cunene im Norden und Orange im Süden, sowie im Innern östlich gegen Britisch- Betschuanaland ebenfalls bereits früher gegeben. Jetzt ist auch der nordöstliche Theil, hinter welchem sich vom Ngami- See bis zum Zambesi über Khamas undMatebeles-Reich die vielbesprochene neue britisch-südafrikanische Besitzung ausdehnt, durch eine feste Grenze ab geschlossen. Diese Grenze ist um einen vollen Längengrad östlich vorgeschoben, dann bis zum 18. Grad nach Norden geführt und dann soweit östlich gelenkt am Tschobiflusse entlang bis zum Zam besi, daß die deutsche Kolonie hier mit einem schmalen Streifen den letztge nannten, dereinst für den Verkehr in Südafrika hochwichtigen Fluß erreicht. Auch hier ist, wie die schwarze Fläche der Zeichnung andeutet, für uns ein Gewinn an Land zu konstatiren. An der Goldküste, dem Meerbusen von Guinea, in Westafrika, besitzt Deutsch land bekanntlich die Togo-Kolonie, ein nordsüdlich gerichteter, nur auf kurzer Strecke die Küste selbst berührender Streifen, welcher östlich an französisches Gebiet, westlich am Küstensaume an englisches Gebiet stößt. Hier im Westen binnenwärts waren Grenzstreitigkeiten über die Gebiete der Landschaft Krepi (Ewe), die von dem Voltafluß durch strömt wird, vorhanden. Diese werden nun so geregelt, daß die neue Grenz linie Kpandu mit dem größeren Nvrd- gebiet Deutschland, den schmalen Süd streifen mit Peki jedoch England zu weist. Auch hier ist ein nicht unbe deutender, in der Karte schwarz gezeich neter Gebietszuwachs für Deutschland zu verzeichnen. Die bedeutungsvollen deutsch-eng lischen Vereinbarungen über die Ab grenzung der gegenseitigen Interessen sphären in Afrika und die Abtretung Helgolands an Deutschland erregen begreiflicher Weise das eingehendste Interesse. Unsere Leser werden es daher gewiß willkommen heißen, wenn wir ihnen eine auf Grund der amtlich veröffentlichten Vereinbarung ent worfene Kartenskizze der neuen Ab grenzungen hier beistehcnd bieten. Zu derselben ist erläuternd Folgendes zu bemerken: Tie Karte umfaßt das ganze mittlere Ostafrika und Südafrika, so weit auf diesen Gebieten deutsche und englische Besitzungen in Frage kommen. Weiter ist links in einer besonderen Zeichnung eine Skizze der neuen Ab grenzung vom Togo-Land, und darüber ein Lageplan von Helgoland und der Düne im Verhältmß zur deutschen Nordsecküste gegeben. Somit führt unsere Karte alle Gebiete vor Augen, ans welche sich die deutsch-englischen Abmachungen erstrecken. Die unter Punkt 1 der veröffentlichten Verein barung festgesetzte endgiltige Gestaltung Deutsch-Ostafrikas tritt in unserer Zeichnung deutlich hervor. Die schon 1886 vereinbarte Begrenzung dieses Gebietes im Norden zwischen Küste und Viktoria-Nyanza bleibt ebenso wie die südliche zwischen der Küste und dem Nyassa-See unverändert. Die erstere Grenzlinie, welche Deutsch-Ostafrika von dem englischen Gebiete scheidet, geht von Wanga aus, führt so am Kilimandscharo vorbei, daß dieser auf deutsches Gebiet fällt und endet dort, wo der 1. Grad Südbreite die Ostküste des Viktoria-Sees trifft. Die zweil- genannte, südliche Grenzlinie läuft von der Küste aus den Rovumafluß in westlicher Richtung aufwärts und dann bis zum Nyassa-See, den sie im 11. Grad Südbreite trifft; sie trennt das deutsche Gebiet von Portugiesisch Mozambique. Durch das neue Abkommen mit England ist, der naturgemäßen Sachlage entsprechend, das ganze zwischen diesen Grenzlinien liegende Gebiet und das Hinterland bis zu den großen Seen als der deutschen Interessensphäre zugehörig anerkannt. Das deutsche Gebiet reicht also nördlich an die Ufer des Viktoria-Sees, westlich bis zu dem langgestreckten Tanganika- und dem Nyassa- See, und bis an den Kongostaat heran. Die einzigen, hier offenen Lücken zwischen Viktoria - See und dem Kongostaat, ! sowie zwischen Tanganika- und Nyassa-See werden wie folgt abgegrenzt. Von dem Westufer des Viktoria-Sees führt die Grenzlinie auf dem 1. Grad Südbreite direkt bis zur Grenze des Kongostaates, nur der hier, ziemlich in der Mitte liegende Berg Msumbiro fällt außerhalb (nördlich) des deutschen Gebiets Hier hat ! Deutschland gegenüber der früher ihm zugestandenen Grenze, Inserate werden bi« Bormittag 11 Uhr angemnn- UHM men und beträgt der Preis für die gespaltene Zelle H UHrGI ff oder deren Raum 1b Pfg. §
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