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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.12.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-12-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186512119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-12
- Tag1865-12-11
- Monat1865-12
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.12.1865
- Autor
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Anzeiger. SEM tri »Mil. vkzirlsirrtcht» M des »KW der SM LeW». M 345. Molttag den 11. December. 18«5. Jur Erinnerung. Die Stimmzettelabgabe von Seiten der Herren Wahlmänuer zur Wahl von 2V Stadtverordneten «nd LS Ersatzmännern findet heute Montag den LL. December Vormittags von Lv bis LL und Nachmittags von Li bis 6 Uhr in der zweiten Etage der alten Waage statt. Die Wahldepntation. Bekanntmachung. Alle diejenigen Einwohner der Stadt Leipzig, welche im.Laufe dieses Jahres das hiesige Bürgerrecht erlangt habe«, oder sonst nach Maßgabe des revidirten Communalgarde«-Regulativs zum Eintritte in die Communalgarde verpflichtet sind, werden hiermit aufgefordert, sich nunmehr in den Wochentagen Vormittags von LL bis LL Uhr oder Nachmittags von S bis 6 Uhr im Communalgarde«-Bureau (Katharinenstraße Nr. 29, 1. Etaae) zum Eintritte in die Communalgarde persönlich einzufinden, widrigenfalls die bis zum LS. December d. I. NichterschieueneN in die gesetzliche Ordnungsstrafe verfallen. Leipzig, den 11. November 1865. Der Communalgarde«-AuSschufi G. F. Wehrhan, Oberl, v. d. A., Commaudant der Communalgarde. Bekanntmachung. Nach Verordnung der Königlichen Ober-Post-Direction haben die hiesigen Briefträger im Betreff der Benutzung von an den Wohnungen oder Geschäft-localen etwa befindlichen Privat-Briefkasten, sachgemäß Anweisung erhalten und wird hierüber dem corre- spondirevden Publicum noch Folgendes bekannt gemacht: 1) Wer an der EingangSthüre zu seiner Wohnung oder sonst geeigneten OrtS bei seinem GeschäftSlocale einen Briefkasten ange bracht hat, giebt damit vorauSsetzlich die Abficht zu erkennen, seine bestellgeldfreie Correspondenz durch Einlegen in diesen Kasten zugestellt erhalte» zu wollen. 2) In Rücksicht auf die Bestimmung in Z 22 » 2 der Postordnung vom 7. Juni 1859, wonach auch gewöhnliche Briefe in Ab wesenheit des Adressaten zu Händen der daselbst bezeichneten Personen abgegeben werden sollen, haben jedoch diejenigen Correspondenten, welche die mit der Post für sie eiugegangenen Briefe nicht durch Einlegen in die an ihrer Wohnung rc. (möglicherweise zu andern Zwecken, beziehentlich für gewisse Bestellungen re.) angebrachten Briefkästen zugestellt haben wollen, dies dem Ober-Post-Amte schrift lich anzuzeigen. 3) Ts werden von Seiten der Briefträger in solche Privat-Briefkasten überhaupt nur gewöhnliche, frankirt angekommene Briefe, Kreuzband- und beziehentlich Mustersendungen eingelegt werden. 4) Die Briefträger werden jedesmal, wenn sie Briefe in die gedachten Kasten eingelegt haben, einmalig die an der EingangS thüre zu der Wohnung re. befindliche Glocke ziehen oder, in Ermangelung einer solchen, vernehmlich an die Thüre klopfen, um dadurch auf die erfolgte Einlegung von Briefen in den Briefkasten aufmerksam zu machen. UebrigenS werden Grprefibrtefe nach wie vor dem Adressaten persönlich übergeben. Leipzig, den 9. December 1865. Königliches Ober-Post-Amt. Röntsch. Zur Nachricht. Die Einlösung der x. 2. Januar 1866 fälligen Zins - Coupons von König!. SLchs. Staatspapieren, einschließlich der Gächs. Schles. Staats-Eisenbahn-Aetien, so wie der für diesen Termin auSgeloofien Obligationen erfolgt bei der Unterzeichneten Lotterie - DarlehnScaffe bereits vom L8. dieses Monats ab in de» Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr. Leipzig, am 9. December 1865. Königliche Lotterie - DarlehnS - Caffe. Ludwig Müller. Marschall. Mrgerversammlung. Die am Sonnabend im Schützeuhause abgehaltene Bürger- Versammlung war ungleich spärlicher besucht als ihre Vorgänger«. Herr vr. Heyner führte den Vorsitz. Zuvörderst sprach Herr Professor Biedermann über das Bedürfniß einer Reform unserer Gemeiudeverfassuvg, insbesondere im Puvete der Wahlen. Er hob daber folgende Punete als die wichtigste» hervor: 1) Freizügigkeit, Erleichterung der Erlangung des Bürgerrechts re., 2) die VerbesserungdeS Modus det Gemeiudewahlen durch Einführung der directen Wahl, 3) die Stellung der Stadträthe und namentlich die Beseitigung der LebenSlänglichkeit ihrer Bestallung, 4) die Tomplicirtheit de- städtischrn Verwaltungs-Organismus (des Dualismus des Stadt- rathS- und de-Stadtverordneten-Collegiums), und endlich 5)daS Eiugreifen der Staat-regierang in die städtische Verwaltung. Hr. Lorenz bezeichnte als die empfindlichsten Mängel der sächs. Städteordnung die auf Lebenszeit geschehenden Wahlen von Stadträthe«, da- indirecte Wahlverfahren überhaupt, da- Bestä- tiguug-recht der Regierung gegenüber de» gewählt« Organen der Stadtgemeiude, und befürwortete die Teilnahme auch der Schutz- verwandten an den städtischen Wahlen — obgleich die Empfehlung diese- Fortschritt- durch die »Leipziger Zeitung" auffällig erscheinen könne — sowie die Verschmelzung der Collegren de- Stadtraths und der Stadtverordneten, wie Solche- in Oesterreich, in Thürin gen und anderwärts bereit- geschehen sei. Hr. vr. Joseph zollte der Städteordnung als einem der besten Gesetze, deren sich Sachsen zu erfreuen habe, alle Anerken nung «und meinte, bevor man ihre Mängel zum Gegenstand der Kritik mache, solle man lieber »ach dringllchrren Reformen streben, namentlich nach der Erlangung direkter Landtag-Wahlen. Was die empfohlene Erleichterung der Erlangung de- Bürgerrecht- in Leip zig betreffe, so sei er in der Lage, die wichtige Mittheiluug machen zu können, daß der Stadtrath bereit- beschlossen habe, Bürgerrechtsgebühren nicht mehr zu erhebe», und daß dieser Beschluß jedenfalls in nicht ferner Zeit zur Ausführung kommen werde. Al- sehr nachtheilig bezeichnet« auch er die auf Lebenszeit geschehende Wahl von Stadträthe», da- Verhältnis de- StadtrathS zu de» Stadtverordneten, welche- einer wesentlichen Modifikation bedürfe, sowie die unangenehme Bedingung, daß eine
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