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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609224
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160922
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160922
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-22
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.09.1916
- Autor
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rnrd Att§s?gvr Mckiatt mü> Anzeiger). Wlo-ramm-Ldnjs« »Lagtz-lattE, Ries» AmLsMtt Fm»k»r«UMi» für bke Könkgl. Amtsh auptmanuschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 221. Freitag, 22. SepLemder 1M6, abends. 69. Aahrg. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends V-? Uhr nut Ausnahme der Son.!!-- nnd Fesitage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» siir die Nummer d:S AuSgaöeiageS sind bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben nnd im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir das Erscheinen an Bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis siir die 40 mm breite Grundschrist-Zeil- (7 Silben) 20 Pf., Ortsprets IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. Arechend höher. Nachweisung«» und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezug H»eise.!. Rotationsdruck nnd Verlag: Langer'-- Winterlich, R ie su. Geschäftsstelle: Wortöestreste öl). Verantwortlich für Redaktton: Arthur Hähnel, Riesa; fiir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ni-s»^ in Radeburg bei der Händlerin Bertka verw. Sachse, iil Gröba bei dem Händler Carl Jllgner. Der Preis, stellt sich b. a. W. bei Entnahme einer ganzen nnansgenommenrn Gans aus 3,10 Mk., bei Entnabme in Hälften oder Vierteln ans 4 Mk. pro Pfund. Gänseklviu wird mit 1,80 Mk. pro Pfund verkauft. , Großenhain, am 20. September 1916. 1611 b I' ll. Der KommunalverSand. Riesa, den 22. September 1916. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet wurde der Schutzmann Otto Kinder von hier, z. Z. im ' Felde, Inhaber der Friedrich-August-Medaille. —* Nächsten Sonntag nnd Montag findet in Leipzig die Hauptversammlung des Sachs. LandeZvereins des Evangel. Bundes statt. In dem Festgattcsdienst Sonntag nachrn. 6 Uhr in der Matthäikirche predigt Herr Pfarrer Lenkeit aus Königsberg. Im Anschluß an den Gottesdienst wird ein Vaterländischer Abend im Saale des Zcntraltheatcrs abgshalten und Montag vor mittag ch.11 Uhr findet ebenda die Hauptversammlung statt. Die Mitglieder und Freunde des Evangrl. Bundes werden darauf hmgewiesen. —* Der Vezirksoerband Mittelelbe vom Wohltätigkeits verein „„Sächsische Fechtschule" (Schutzherr: Se. Maje stät König Friedrich August), der die Verbände Cossebaude, Coswig, Großenhain, Kötzschenbroda, Meißen, Pieschen, Radebeul, Radeburg, Niesa, Skassa, Stetzsch, Weinböhla, Wilsdruff, Wölkisch umfaßt, hält Sonntag, 1. Oktober, von nachmittags 3 Uhr an im „Goldenen Anker" zu Kötzschen broda seine 11. Bezirks-Versammlung ab. Dis Tagesordnung lautet: 1. Mitteilungen; 2. Fewizeitung: 3. Fcchtkalender; 4. Vorträge im Bezirke; ö. Kassenbericht; 6. Anträge; 7. Wahl des Ortes für die nächste Bezirkssitzung; 8. Freie Aussprache über Bezirks- bezw. Verbmldsangelegrnheiten. Die reichhaltige Tagesordnung macht es zum unbedingten Erfordernis, daß alle zum Bezirke gehörenden Verbände zum Bezirkstag zahlreiche Mitglieder entsenden. Pünktlicher Beginn der Bezirks-Versammlung muß erfolgen, da im An schluß an diese vom Verband Kötzschenbroda ein Ausflug nach den LLßnitz-Bergen vorbereiter ist. — MI. ,Bei einigen in der Seeschlacht vor dem Skagerrak gefallenen Marineangehörigen konnten die Namen bisher nicht festgestellt werden (1 Matrose, wahrscheinlich zur Besatzung S. M. S. „Wiesbaden" gehörig, 1 Obermatrose, 1 Signalgast, 1 Obermaat, 2 Masch.-Maate, 1 Lotse, 2 Deckoffiziere, 1 Marineoffizier; außerdem ein Seesoldat und 2 Marine-Flieger). Sie sind meist auf Friedhöfen in Norwegen und Schweden bestattet worden. Das Nachwsisebüro des Reichs-Marineamts in Berlin hat in den Verlustlisten der Kaiserlichen Marine Nr. 86 und 87 (Deutsche Verlustlisten Nr. 1124 und 1153) ein Verzeichnis der bei den Unermittelten gefundenen Gegenstände bekannt gegeben. Das Verzeichnis soll dazu beitragen, die Namen der Eigentümer dieser Gegenstände zu ermitteln. Ange hörige von Vermißten der Kaiser!. Marine können zu diesem Zwecke die Nnermittelten-Liste mit dem Verzeichnis der gefundenen Gegenstände bei den Expeditionen der gröberen Tagesblütter, den AuSkunfsstellen des Roten Kreuzes in Sachsen und bei der Oeffentlichen Auskunftsstelle für Auswanderer in Dresden, Kanzleigäßchen 1, Hb, ein sehen. V — Ueber die Bezeichnung der 2 5. Stunde am 3 0. September erlassen die sächsischen Ministerien folgende Verordnung: „Zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Verkehre und von Zweifeln im öffentlichen Dienste, z. B. bei der Beurkundung von Gcburts- und Sterbefällen, ist die 25. Stunde, die dec 30. September 1916 haben wird, einheitlich zu bezeichnen. Die Uhren sind in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1916 um 1 Uhr auf 12 Uhr zurückzustellen. Die erste Stunde 12 bis 1, die noch zum 30. September gehört, ist mit 12 ä. (12 L 1 Min. bis 12-^ 59 Min..', die Stunde 12 bis 1, mit der der 1. Oktober beginnt, mit 12 ll (12 8 1 Min. bis 12 L 59 Min.) zu bezeichnen." —* Infolge des Auftretens vereinzelter Pockenerkcan- kungen in den besetzten feindlichen Gebieten hat sich die Notwendigkeit ergeben, daß auch alle Zivilpersonen, die in diese Gebiete reisen, fick vorher einer erneuten Pocken schutzimpfung unterziehen, soweit sie nicht in den letzten vier Jahren an Pocken erkrankt waren oder mit Erfolg der Pockenschutzimpfung unterzogen sind. Die Ausstellung eines Passagrerscheines zur Reise in die besetzten feindliche» Ge biete muß daher von der Beibringung einer Bescheinigung hierüber abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Reisen nach Bulgarien oder der Türkei. — Das „K. S. Mil.-Verord.-Blatt" macht bekannt: Ziffer 20 des Allerhöchsten Beschlusses vom 9. November 1915 über Einführung einer kleinen Ordensschnalle (ohne Orden) neben der großen Ordensschnalle (mit Orden) gilt auch für Unteroffiziers und Mannschaften. Für die Art und Ausstattung der großen Ordensschnalle für Unter offiziere und Mannschaften gilt die bisherige Form: faltig bezogen, unten mit halbrosettenförmigem Abschluß mit Vorrichtung zum Anhängen der Orden und Ehrenzeichen. — Der Präsident des KricgsernährungsamteS hat auf Grund der Bundesrats-Verordnung vom 24. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 959) neue Wildhöchstpreise festgesetzt. Diese Preise gelten für den Verkauf im Groß handel im allgemeinen. Sie können von den Landeszentral- bchörden oder von den von ihnen bestimmten Behörden nut Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse abgeändert werden. Gegenüber den bisher gellenden Preisen bedeuten die jetzigen Preise eine Erhöhung. Einerseits liegt das daran, daß es sich bei den früheren Preisen um Jäger-Höchstpreise und jetzt um Handelshöchstpreise handelt. Es war aber auch noch darüber hinaus eine Erhöhung des Höchstpreises notwendig. Auf Grund der Großhandelspreise werden die Landes zentralbehörden die Kleinhandelspreise festsetzen. —* Der Reichstagsbeirat des Kriegsernährungsamts hat in seiner Sitzung vom 16. September 1916 die Frage der Kartoffellieserungen an die Bedarfsverbände beraten. Auf einmütigen Wunsch des Beirats hat der Präsident des Kriegsernährungsamtes die Bundesregierungen gebeten, Anordnungen zu treffen, daß bei der ab 1. Oktober be willigten Znschutzlcistung für diejenigen Gemeinden, die den Kartoffelpreis auf 4,75 Mk. und 5,50 Mk. für den Zentner festsetzen, die mit der Prüfung der Zuschußforde- rungsn betrauten höheren Verwaltungsbehörden auf An trag jetzt bereits erklären, ob die den Gemeinden nach ihrer Berechnung erwachsenden, durch die Preise von 4,75 ML. und 5,50 Mk. nicht gedeckten Ausgaben als begründet und als crftattnngsfähig anerkannt werde». Die Gemeinden sollen die Sicherheit haben, daß ihnen ihre durch diese Preise nicht gedeckten Unkosten tatsächlich in der entsprechenden Höhe erstattet werden. > — Zur 5. Kriegsanleihe erlassen sämtliche Mi nisterien gemeinschaftlich im Sächsischen Staatsanzeiger an alle Behörden und Beamten folgende Aufforderung: In der Zeit bis zum 5. Oktober 1916 ist die 5. Kriegsanleihe des Reiches zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Die aus schlaggebende Bedeutung, die einem vollen Erfolge der Zeichnung für die siegreiche Durchführung des Krieges zu kommt, läßt es unbedingt geboten erscheinen, daß sämtliche Behörden und Beamte in unermüdlicher Betätigung alles aufbieten, um auch dieser Kriegsanleihe wie den vorher- , gehenden zu einem glänzenden Ergebnis zu verhelfen. Es ist deshalb eine gebieterische vaterländische Pflicht, daß .jeder, der dazu irgend in der Lage ist, sich an der Zeichnung selbst beteiligt und für sie wirbt. Den Behörden und Be amten erwächst daneben die besondere Aufgabe, über alle mit der Kriegsanleihe verknüpften Umstände, so über ihren Vorzug als günstige VermögcnLanlage, über ihre unbe dingte Sicherheit, über ihre bequeme Verwaltung und leichte Verwertbarkeit, im Volke anfklärend zu wirken und sich bei der Gewinnung und Einholung von Zeichnungen in Be kannten- und sonstigen Kreisen, soweit es die Lienstgeschäfte irgend gestatten, persönlich zu beteiligen. — Die „Lcipz. Lehrerztg." hat bis jetzt 997 Namen säch sischer VolrSscdullehrer veröffentlicht, die denHelde n- Lod für das Vaterland gestorben sind. Da auch von den zahlreichen bisher als „vermißt" Erklärten mancher nicht mehr am Leben sein wird, dürften also weit über 1090 sächsische Lehrer dem Weltkriege zum Opfer gefallen sein. Die Zahl der bisher mit dem Eisernen Kreuz ausgezeich neten sächsischen Lehrer beläuft sich auf 1224, während 614 die sächsische Friedrich-August-Medaitte erwarben. —KM. Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend „Bcschlagnahme vonSchmiermittel n" (Bst. l-1854/8. 16.K.R.A.) vom 7. September 1916, die im Deutschen Neichs- und Staatsanzeigcr Nr. 211, sowie in den StaatSanzeigcrn von Bayern, Sachsen und Württemberg vom 7. September 1916 veröffentlicht ist, erschien gestern eine neue Bekannt machung, betreffend „BestandZerhebnng für Schmiermittel" (Nr. Bst. l. 100/9. 16. K.N.A.) vom 22. September 1916. Die Bekanntmachung kann bei den Polizeibehörden ein gesehen werden. —KM. Durch die Verordnung des Bundesrates über PreisbeschrLnkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk-- uni» Strickwaren vom 30. März 1916 (RGBl. S. 214) 8 1 ist vorgeschrieben, daß Web-, Wirk- rind Strickwaren grund sätzlich zu keinem höheren Preise verkauft werden dürfen, als ü>em, den der Verkäufer ber Gegenständen und Ver kaufen gleicher oder ähnlicher Art innerhalb der Kriegs zeit vor dem 1. Feb. 1916 zuletzt erzielt oder festgesetzt hat. Vorausgesetzt wird hierbei, daß der vor dem 1. Feb. 1916 ge forderte Preis kein ungewöhnlich hoher war und dieser, nicht mit der Bekanntmachung gegen übermäßige Preis steigerung im Widerspruch stand. Nur ausnahms weise, wenn es mi einem solchen Preise fehlt oder die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Ge winne nachweislich höher sind als dieser Preis, sind die Gestehungskosten, zuzüglich Unkosten und angemessenen Ge winne /maßgebend. Der Verkäufer, der diese. Vorschriften nicht beachtet, setzt sich der Bestrafung wegen übermäßiger, Preissteigerung nach der Bundesratsverordnung gegen, übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 — RGBl. S. 467 — aus (Gefängnis bis zu einem Jahre und- Geld strafe bis zu 10000 M. oder eine dieser Strafen, außer dem Einziehung der Vorräte). Es kann auch ans Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 19:5 b-.-tr. Fernlmltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBl. S. 603) der Handel mit Web-, Wirk- und Strickwaren untersagt werden. Es ist beobackstet worden, daß die Vor schriften der Verordnung vom 30. März 1916 nicht ge nügend beachtet werden. Es hat vielfach eine Preisge staltung Platz gegriffen, die zu übermäßigen Gewinnen für die Fabrikanten und Händler führt. Um insbesondere der minderbemittelten Bevölkerung die Deckung ihres Be darfs an Kleidung und Wäsche zu angemessenen Preisen dauernd zu gewährleisten, wird die Preisgestaltung für Web-, Mrk- lmnd Strickwaren ganz besonders beobachtet, und bei den einzelnen Beteiligten laufend geprüft werden. Ungerechtfertigte Preissteigerungen werden im allgemeinen Interesse strafrechtlich verfolgt werden. Wenn in der Ver ordnung vom 30. März 1916, 8 1, von „angemessenem Ge winn" gesprochen wird, so ist damit nicht etwa ein prozen tualer Zuschlag zu den Selbstkosten (Gestehungskosten ober Einkaufspreis zuzüglich der Gencralunkosten und etwaiger besonderer Kosten) zu demselben Prozentsatz wie im Frie den gemeint. Diese in den Kreisen der Hersteller und Händler vielfach verbreitete Ansicht ist irrig. Sie wurde zu einem mit den erhöhten Selbstkosten selbsttätig wach senden Gewinne führen und eine ungerechtfertigte Aus beutung der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse zu gunsten einzelner, zum Schaden der Allgemeinheit bedeu ten. Als angemessener Gewinn ist vielmehr grundsätzlich nur derjenige anzusehcn, der auch in Fricdenszeiten für gleiche Maren und unter sonst gleichen Verhältnissen er zielt worden ist. Dieser Friedensgewinn ist zahlen mäßig fcstzustellen. Nur dieser zahlenmäßig festgestellle Betrag darf als angemessener Gewinn zugeschlagen wer den. Wenn z. B. die Gestehungskosten einer W-rre zu züglich allgemeiner Unkosten im Frieden 4 M. b.-trw.cn und der Hersteller oder Händler 1 M. ----- 25 Prozent als seinen Gewinn aufschlug, so darf er, wenn die Gestehungs kosten der gleichen Ware zuzüglich allgemeiner Unkosten jetzt 8 M. betragen, nicht etwa 25 Prozent — 2 M. NG feinen Gewinn aufschlagcn, sondern er darf nur t M. ms angemessenen Gewinn betrachten, d. b. er darf die Ware nicht für 10 M., sondern muß sie für 9 M. 'N"- uuscu. Nach den vorstehenden Grundsätzen wird bei den Prüfungen, ob die Preisbeschränkung ciugchalten ist, verfahre«. *Röderau. Der Gefreite im Schützenregimcnt Martin Müller, der bereits Inhaber des Eisernen Kreuzes Städtischer PflrmWeisverkMtf findet letztmalig Sonnabend, den 23. September zum Wochemnarkt in der bisher üblichen Weiss statt. Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß zunächst nur diejenigen berücksichtigt werden, die Obst noch nicht, bezw. erst einmal entnommen haben. Der Rat der Stadt Riesa, den 21. September 1916. Fud. ArrsWde der Giertarte;; in Grölm. Die Ausgabe der Eicrkarten auf die Zeit vom 27i. September bis 31. Dezember 1916 erfolgt Sonntag, den L4. September LALL, vormittags von V-LL bis iG Uhr, in den bekannten Vrotmarkcn-Ausgadestellcn gegen Vorlegung der Brotausweiskarten. Die Eierkarten für den Bezirk Ältrockstraßc, Mlemannstrasir, Oschatzer Straffe 1 bis L5 und Georg-Müller-Straste werden Sonuabeud, den 23. September LÄLV, nachmittags von 6 bis V,8 Uhr durch Herrn Richter, Oschatzer Straffe L, ausgegeüen. Gröbg (Elbe), am 21. September 1916. Der Wemeindevorstaud. Auf Grund des 8 6» Satz 2 der Bekanntmachung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des 8 1 dec Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- crnährungsamtes vom 22. Akai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) hat der Präsident des KrieaSernährungsnmtes die Veräußerung und den Erwerb von Winterhaser zu Saat zwecke« bis auf weiteres unter der Voraussetzung gestattet, daß das einzelne Vcräuße- rungs- und Erwerbsgsschüft von der Reichsfutrermittelstelle genehmigt wird. Die Genehmigung wird unter ähnlichen Bestimmungen erteilt, wie sie durch die Be kanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 854) für den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken getroffen sind. Die nach 8 2 dec Vekanuimachung über Hafer vom 6. Juli 1916 notwendige Zustimmung des Kommunalverbandes, für den dec Winterhafcr beschlagnahmt ist, wird durch die Genehmigung seitens der Neichsfuttermittel- stelle nicht Hinfällig. Anträge auf Genehmigung sind an das Ministerium des Innern, LandeSfuttermittel- stelle, zu richten. Dresden, den IS. September 1916. 1568sU3il , Ministerin,« dsS Inner». 4534 Unter den, Pferdeücstands des Gutsbesitzers Richard Sommer in Lichtensee ist die Räude ausgeürochen. Großenhain, am 22. September 1916. 2465 n U Königliche AmtShanvtmaunfchaft. Seitens des KonununalverbandS kommen Ende dieser und Ende jeder der nächsten Wochen gemästete Gänse zum Verkauf und zwar in Großenhain bei dem Wild- und Geflüaelhändler Ernst Schenk, in Riesa bei den, Wild- und Geflügelhänoler Clemens Bürger,
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