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Dresdner Journal : 23.08.1855
- Erscheinungsdatum
- 1855-08-23
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-185508235
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18550823
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18550823
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1855
- Monat1855-08
- Tag1855-08-23
- Monat1855-08
- Jahr1855
- Titel
- Dresdner Journal : 23.08.1855
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Dresdner Journal. Verantwortlicher Redakteur: I. G Hartmann. Erscheint mit Ausnahme der Sann» «nd Festtage täglich Abend« »,d Ist durch alle Postaastaltea z, beziehe«. Donnerstag, den 23. August. Preis sie da« Vierteljahr Thaler. Jnsertlan« - Gebühren str de« Raum einer gespaltene, Zeile I Ne»gr»sche«. 18SS Amtlicher Theil. Finanzgesetz auf die Jahre 1844, 184« und 1847 Wir, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden in Folge der über das Staatsbudget der Jahre 1855, 1856 und 1857 mit Unfern getreuen Ständen gepflogenen Beralhung, mit deren Beistimmung, das darauf ja grün dend» Finanzgesetz in Nachstehendem zu erlassen, Uns be wogen. §- Für den ordentlichen Staatshaushalt wird die lau sende Einnahme und Ausgabe während der gedachten Ver- willigungSperiode budgetmäßig auf die Summe von jährlich Neun Millionen, Vierzig Tausend, Neun Hundert und Zwei (9,040,902) Thaler festgestellt. §- 2. Zu Deckung des laufenden Aufwands für den ordent lichen Staatshaushalt und der auf die Specialcaffen ge wiesenen Verwaltung«- und sonstigen Ausgaben sind, neben den im Uebrigen den Staatskassen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmequellen, durchgehends den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß ;u erheben: ») an ordentlichen Steuern und Abgaben auf jede« der drei Jahre 1855,1856 und 1857 as) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, Ki») dir Gewerbe- und Personalsteuer, cc) der Grenzzoll von ein- aus- unv durchgehenden Waaren, «ist) der Elbzoll, e«) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 17) die Biermalzsteuer, 88) die Weinsteuer für inländischen Wein, ki>) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, ü) die UebergangSsteuer von vereinSländischem Fleisch werke, Wein, Most, Branntwein, Bier und Labak, Ikk) die Rübenzuckersteuer, II) die Schlachtsteuec, mm) die Stempelsteuer. 1») an außerordentlichen Steuern und Abgaben m») ein Zuschlag zur Grundsteuer und zwar nach einem Pfennig von jeder Steuereinheit im Jahre 1855, nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit in j edem der Jahre 1856 und 1857, i»i>) ein Zuschlag zur Gewerbe- und Personalsteuer, und zwar: nach Höhe eine- Halbjahresbetrags derselben im Jahre 1855, nach Höhe eine- vollen JahreSbetrag« derselben in jedem der Jahre 1856 und 1857, cc) die geordneten Zuschläge zur Schlacht- und Stempel steuer in jedem der Jahre 1855, 1856 und 1857. tz. 3. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntwein brenner ist ^uch künftig (vergl. H. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1852 und h. 11 des Gesetzes vom 23. April 1850) nach einem aliquoten Lheile der von ihnen im vor hergehenden Kalenderjahre erlegten ordentlichen und außer ordentlichen Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer, zu entrichten. Die Bestimmung des diesfalls anzunehmendcn, den bezüglichen bisherigen Gewerbesteuerbeiträgen anzupas senden Quolal-VerhältnisseS bleibt für die Jahre 1855 bis mit 1857 Unserem Finanzministerium überlassen und sind sodann die für die Bankschlächter hiernach ausfallenden Jn- dividualansätzc bei Abschätzung der Bankbäcker (vergl. H 11 0. des Gesetze« vom 23. April 1850) zum Anhalten zu nehmen Nicht minder hat Unser Finanz-Ministerium di, Ter mine für die Erhebung der ordentlichen und außerordent lichen Gewerbe- und Personalsteuer zu bestimmen, sowie die Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der §. 2 sub d. »«. und Hb. gedachten außerordentlichen Steuern festzustellen tz. 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzub,stehen. S- 5. Die zu Verwendung für außerordentliche SlaalSzwecke ausgesetzte Verwilliqung ist aus den verfügbaren Verwal- tungS-Uebecschüssen und den, der di,«fälligen Verabschiedung mit Unseren getreuen Ständen entsprechend, soweit nölhig, durch besonder, Ereditmaaßregeln zu verstärkenden Lassen beständen zu entnehme». Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausfüh rung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dre-den, am 16. August 1855. Johann. (l.. 8.) Johann Heinrich August Vehr. Verordnung, die Ausführung des FinanzaesetzeS auf die Jahre 1844 1846 und 1847 betreffend, vom 16. August 1855. Wir, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben behufs der Ausführung de< FinanzqesetzeS auf die Jahre 1855, 1856 und 1857 vom 16. dieses Monat«, durch dessen Erlassung nunmehr Unsere Verordnung vom 8. Dr- cember vorigen Jahre«, die im Jahre 1855 fortzuerhedendcn Steuern und Abgaben betreffend, ihre Erledigung gesunden, beschlossen und verordnen andurch wie folgt: tz. 1. An Grundsteuern, einschließlich de« außer ordentlichen Zuschlag«, find von jeder Steuereinheit zu er heben und zu berechnen: Zehn Pfennig, im Jahr 1855, Eilf Pfennige in jedem der Jahre 1856 und 1857, und zwar: im Jahr 1855 Drei Pfennige den 1. Februar, Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennigs als Zuschlag, den 1 Mai, Zwei Pfennige den 1. August, Zwei Pfennige den 1. November, in jedem der Jahre 1856 und 1857 Drei Pfennige den 1. Februar, Drei Pfennige, einschließlich Eine« Pfennigs al« Zu schlag, den 1. Mai. Zwei Pfennige den 1. August, Drei Pfennige, einschließlich Eines Pfennig« al« Zu schlag, den 1. November. tz. 2. Von der ordentlichen und außerordentlichen Ge werbe- und Personalsteuer sind fällig: im Jahr 1855 ein voller JahreSbetrag, einschließlich eines halben JahreSbetragS al« Zuschlag, den 15. April, ein halber JahreSbetrag den 15. October, in jedem der Jahre 1856 und 1857 ein voller Jahr,»betrag, einschließlich eines halben JahreSbetrag« al« Zuschlag, den 15. April, ein voller JahreSbetrag, einschließlich eines halben JahreSbetrag« al« Zuschlag, den 15. Oktober. E« bleibt jedoch nachgelassen, die den 15. April und 15. Oktober fällig werdenden Zuschläge erst vier Wochen später und längstens den 1.5. Mai, beziehentlich den 15. November abzuführen. Bei Beurtheilung der Sleuerpflicht der Eontribuenten (vergl. tz. 4 deS Gesetzes vom 24. December 1845, S.iie 312 d,S Gesetz- und Verordnungsblattes von Jahre 1^45) sind daher in den Jahren 1855, 1856 und 1^57 die vor stehend bestimmten Termine, beziehentlich der 15. April und 15. Oktober, zum Anhalten zu nehmen und eS erleidet folg lich die Bestimmung §. 42 der Verordnung vom 23. April 1850 (Seile 60 de- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahr, 1850) für di, Jahr, 1855 bis mit 1857 inso- writ rin, Abänd,rung. §. 3. B,i Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist im Jahr, 1855, vom Erschein,n gegenwär- tiger Verordnung ab, nur der ordentliche Gewerbesteuersatz, dagegen in jedem der Jahre 1856 und 1857 außer dem ordentlichen Gewerbesteuersahe (vergl. §.19 der vorgedachlen Verordnung vom 23. April 1850) ein gleich hoher Betiag als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben und, daß solch,« geschehen, auf dem Gewerbestkuerschein, mit den Worten: „Hierüber . . Thlr. . . Ngr. . . Pf. Zuschlag nach dem Finanzgesetz vom 16. August 1*55 erhallen w. Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weist ist bei den ß. 41 L. 0. des Gewerbe- und PersonalsteuergesetzeS vom 24. Derember 1845 gedach ten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen Quittungen der OrtSsteuereinnehmer nach Verdi,nsttagen zu entrichten haben. K. 4. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben, wie hiermit auf Grund deS eingangSgedachten Finanzgesetz,« bestimmt wird, im Jahre 1855 an ordentlicher Ge werbesteuer zu entrichten und zwar: I. die Bankschlächter ») in großen und Mittelstädten 8>ü Pfennig,; tr) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 7'j, Pfennige von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außer« ordentlichen Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1854 zu erlegen gehabt haben; II. die Branntweinbrenner den 220sten Theil der von ihnen im Jahre 1854 zu erlegen gewesenen Maisch steuer. Für die Jahre 1856 und 1857 wird seiner Zeit weitere Bestimmung erfolgen. §. 5. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen Zuschläge zur Grundsteuer auf die Jahre 1855, 1856 und 1857 wer den, und zwar von der baaren Einnahme, hiermit bewilligt: Hofthsatrr. Dunstag, 21. August. Zum ersten Male: Line Partie Piqnet. Lustspiel in einem Akt von Fournier unv Meyer. Hierauf: Die Hochzeitsreise. Lustspiel in zwei Arien von Roderich Benedir. (Daneben Violoncellvorträge von Herrn Hüner- fürst auS Königsberg.) Da in diesem harmlosen Stücke ein ganz neuer Jntriguant und Vermittler auftritt, so mag der kleine Inhalt hier angedeuiet werden: Der alte Chevalier v. Rocheferrier ist von der fran« zöftschen Revolution um sein Geld, nicht aber um seinen Stolz gebracht worden. Ein reicher Kaufmann, Mercier, dessen Vater früher von dem Vater deS Chevalier» gerettet wurde, nimmt unter dem zarten Borwand alter erdichteter Geldverpflichtungen den Edelmann graii« in Logi«, Speise und Trank, welche« sich dieser auch herablassend gefallen läßt, und such» dessen Sohn mit seiner Tochter zu verbinden. Auch die« wird gnädtgst gestattet, obgleich der Papa dem begüterten Mädchen nur ungern seinen Sohn gönn«, denn diesen findet er glänzend situirt, da er eben erst Doktor geworden ist und weder Leb,»«unterhalt noch Patienten hat. Ehe der Contract unterschrieben wird, ver uneinigen sich die Väter bei ihrer gewohnten Partie Piquet und sagen sich je nach ihrem Stande so unerhört hohe und niedere Grobheiten, daß kein, Versöhnung denkbar. 2m grellsten Schmerz der Liebenden fällt plötzlich dem jungen Dortor Eisen« bart ein Heilmittel ein: er chlorofvrmir« seinen Vater, der eben da» Hau« verlassen will, und setzt ihn in seiner Bewußiloflgteit gerade so an den Spieltisch, al« man vor dem Streit saß. Nach dem Erwachen muß der Chevalier wohl oder übel endlich glauben, sehr fatal geträumt zu haben, und der Verbindung steht Feuilleton. kein Hinderniß im Wege. Dieser Chloroform ist in der Thai ein herrliche- Remedium, «an sollt« e« früher in der Kunst gewußt und angewendel haben. Wie diele peinlich tragische Momente würden unS durch Shakespeare erspart worden sein, hätten sich Regan, Gonenll und Cordelia bei Zeiten eine« Bessern besonnen und ihren Vater, den alten Lear, chloro- formirt. Abgesehen von der Grundidee mit handgreiflicher lieber» raschunq ist übrigen« in dem kleinen Scherz manch' netter Zug und außerdem noch viel mehr Raum, um von Seiten der Künstler hübsche Züge hineinzuwirken. Die Darstellung, welche allent halben willige Vertreter finden wird, war eine sehr natürliche und lobenSwerth, pünktlich und rund in ihrem Ensemble. Herr Quan ter spielte den unverschämten Armen Rocheferrier und Herr Winger den verschämten Reichen Mercier, während Fräulein Michalesi und Herr Liebe die jungen Brautleute repräsentirten. Der Vivlonrellvirtuo« Herr Hünersürft, welcher fich nach diesem und dem folgenden bereit« bekannten Stücke „Die Hoch zeitsreise" mit Pianoforte» und Orchesterbeqleitunq produrirte, fand durch seine vorzugsweise auf technische Fertigkeit und Bravour hinstrebende Behandlung seine« Instrument« in dem freilich nur schwach besuchten Hause beifällige Aufnahme. Otto Banck. <5 Paris, IL. August. Dir letzt» dreiartig, Oper von Auber „Jenny Bell" ist der Art, daß man nach dem zweiten Arte lebhaft brdaurit, nicht schon nach dem ersten da« Hau« verlassen zu haben. Erfindung und Geist deS Componisten offenbart fich in Alter«schwäche, und selbst die eigenen ReminiSeenzen erschein, n abgemalt-t und trivial gewählt und da- Ganze nur durch die gcwohnte Routine de« Meister« zusammengehalien; da« Sujet secundirt in Langnveile. Der Scheinerfolg solcher Opern, sow e z. B. auch der „ficilianischen Vesper" von Verdi erklärt sich nick t allein au« der neugierigen Schaulust der großen Weltsiari, sondern namentlich auch au« der Menge hier durchziehender Fremden, die, wenn auch der Geschmack der Pariser sich ab gewendet har, für da« hiesige Publicum einireten. Di, Null- Wendigkeit, die Opern» und einige andere Bühnen von Pari- besucht zu haben, und da« Vorurtheil für die Leistungen rersclbcn läßt Alle« goutiren. Mlle. Duprez ist di, renommirr, Prima d»r „komisch,n Oper" und sang auch bi« vor kurzem die Katharina im „Nordstern". Ihr Stimmchrn ist sehr dünn und unbedeutend, die Brusttöne sehr klanalo«, die Höh, anqenchm, übrigen« höchst sterihel, fei« durchbildet, aber durch zu frühe Rn- strengung bereit« sehr ermüdet; di« Coloratur ist graz-ö- nnd leicht, der Vortrag im kleinen Bereich der zu Gebot, stehenden Nuancen fein «ovulirt und im Parlando »Gesänge vorzüglich, wozu dir allen Franzosen eigen, Deutlichkeit der AuSsprach, un gemein beiträgt. Aber obgleich da« Orchester (mit sech« Contre» bäßen) trefflich und sehr di-cret begleitet, ist die« Stimmchrn doch i« größten Theil de« Hause« wenig zu vernehmen, und bei »nS würde man auch für die komische Oper eine Pri«ad«z»na mit diesen Mitteln für unmöglich halten. Dabei sei bemerkt, die Aranzöstnnrn haben überhaupt i« Allgemeinen — in Südfrank» „ich mag fich da« Verhältnis, ander« stellen — kein, fleischige,
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