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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 10.05.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-05-10
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-188405108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18840510
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18840510
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1884
- Monat1884-05
- Tag1884-05-10
- Monat1884-05
- Jahr1884
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Großenhainer Unterhaltungs- L Anzeigeblatt. 72. Jahrgang Nr. 56 Erscheinen: Dien-tag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährliche- Abonnement: am Schalter l M., durch den Boten ins Hau- 1 M. 25 Pf., durch die Post l M. 25 Pf., durch die Post ins Hau- l M. 50 Pf. LmtMatt iler Komas Lmtskauptmarmfekast, äes Lömgk. Amkgmckk mal äes Ltallincks zu Kroßenkain. Inserate für die am Abend au-zugebende Nummer werden bis früh S Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht ander- bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Druck und Verlag vou Herrmann Starke in Großenhain. B-r-mtwortl. R-dact-ur- Herrmann Starke sen. Dommbend^ 1884. !. April 1884. Tn 99 67 26 75 81 48 Weizen, Weizenmehl, Roggen, Noggenmehl, Hafer, Heu, Stroh. 50 50 50 50 50 50 11 8 11 7 3 2 roßenhain, am 28. Die Königliche Amlshauptmannschast. dorr Weissenbach. Bekanntmachung, die Vergütung für Landtteferungen öetreffend. Die nach § 19 Abs. 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 fest gestellten im Falle der Ausschreibung von Landlieferungen für deren Vergütung auf die Zeit bis 1. April 1885 maßgebenden Durchschnittspreise der letzten 10 Friedensjahre m dem Hauptmarktorte Großenhain betragen: 10 M. 2 Pf. für 50 Kilo Bekanntmachung. Die auf den Monat März d. I. im Hauptmarktorte Großenhain festgestellten Durchschnittspreise für Marschfourage betragen: 7 M. 38 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 „ 80 „ „ 50 „ Heu, 2 „ 38 „ „ 50 „ Stroh. Großenhain, am 28. April 1884. Die Königliche Amlshauptmannschast. — von Weissenbach. Bekanntmachung. Wegen eines vorzuuehmenden Massenschuttes wird die alte Radeburger Strahe innerhalb der Flur Wilschdorf, von der Volkersdorfer Flurgrenze bis unterhalb Rähnitz, am 13., 14. und 13. dieses Monats für den Fährverkehr unpassirlich sein. Alles Fuhrwerk hat daher an diesen Tagen nur die Chaussee über Boxdorf und be ziehentlich den CommunicationSweg über Klotzsche und von dort die Chaussee zu benutzen. Königliche Amlshauptmannschast Großenhain, am 7. Mai 1884. von Weissenbach. Tn. Bekanntmachung, die Wahl eines Mitgliedes des Landesculturraths betreffend. Der Unterzeichnete, von dem Wahlcommissar im 6ten Bezirke für die Wahlen zu dem Landesculturrathe zum Wahlvorsteher in der 104 ten Abtheilung des genannten Wahlbezirkes ernannt, macht hierdurch in Gemäßheit ß 6 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des Landesculturraths betreffend vom 15. April 1872 bekannt, daß die gedachte 104 te Abtheilung aus der Stadt Großenhain besteht und daß zum Orte der Abstimmung das Deputationszimmer im hiesigen Rath- hause gewählt worden ist. Alle Stimmberechtigten der obengedachten Wahlabtheilung des 6 ten Wahlbezirks werden hierdurch zugleich aufgefordert, am gedachten Orte Montag, den 18. Mai 1884, und zwar in den Stunden von 3 bis 5 Uhr Nachmittags in Person ihre Stimmzettel abzugeben. Nach Ablauf der oben zur Abstimmung festgesetzten Zeit wird Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zugelassen werden. Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche n) Besitzer oder Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke, auf denen nach Ab rechnung der die Gebäude sammt Hofraum betreffenden Einheiten mindestens 120 Steuereinheiten haften, 1,) volljährig und e) der bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig gegangen sind. Moralische Personen stimmen durch ihre Vertreter; Ehemännern wird der Besitz und die Steuer der Ehefrau angerechnet. Mehrere Besitzer oder Pächter eines und desselben Grundstücks haben nach ß 8 der angezogenen Ausführungsverordnung denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legiti- miren, welcher das Wahlrecht ausüben soll. Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungiltig. Ueber Zweifel in Bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet nach § 9 der an gezogenen Ausführungsverordnung zunächst der unterzeichnete Wahlvorsteher, welcher zu diesem Behufe die Vorlage der erforderlichen Documente als Besitzstandsverzeichnisse u. a. verlangen kann. Großenhain, am 7. Mai 1884. Der Wahlvorsteher der 1tt4len Äbtheilung des 6 ten Wahlbezirks. A. Herrmann. Bekanntmachung, die Promenadenanlagen betreffend. Neuerdings vorgekommene Beschädigungen der älteren Promenadenanlagen in der inneren Stadt sowohl als auch der Stadtparkanlagen in der Nähe der Königl. Sächsischen Staats- und der Berlin-Dresdner Eisenbahn veranlassen uns, diese Anlagen dem Schutze des Publikums hierdurch ganz besonders zu empfehlen und die Erwartung auszusprechen, daß man sich der Beschädigungen der Anpflanzungen und sonstigen Vorrichtung, sowie der Plätze und Bänke enthalten soll, und zur Verhütung von dergleichen Beschädigungen namentlich durch Kinder nach Kräften mitwirken werde. Indem wir darauf Hinweisen, daß Beschädigungen und Verunreinigungen der vor- gedachten Art, dafern nicht strafrechtliche Ahndung einzutreten hat, nach 8 366 Pkt. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geld bis 60 M. oder verhältnißmäßiger Haft zu bestrafen sind, richten wir an alle diejenigen, welche von derartigen Beschädigungen und Verun reinigungen Kenntniß erlangen und über die Thäter Auskunft geben können, das Ersuchen, uns ungesäumt Anzeige zu erstatten. Großenhain, am 8. Mai 1884. D(r Stadtrath. Herrmann. Bekanntmachung, die Stratzenreinigung, Grubenreinigung, Düngersuhren u. s. w. betr. Die für den hiesigen Stadtbezirk in Bezug auf die Straßcnreinigung, Grubenräumung, Düngerfuhre, Verunreinigung der Wege u. s. w. getroffenen polizeilichen Bestimmungen werden hierdurch in Erinnerung gebracht. I. Die Straßenreinigung betr. 1) Alle Besitzer von Grundstücken in dem bebauten Theile des hiesigen Stadtbezirkes, einschließlich der Besitzer von Scheunen in den Borstädten, sind gehalten, die an ihren Grundstücken vorüber führenden Wege in reinlichem Zustande zu halten. 2> Dieselben baden daher, soweit nicht für die Winterszeit besondere Vorschriften gelten, dafür zu sorgen, daß die betreffenden Wegestreckcn wöchentlich zweimal von Staub und Unrath gesäubert werden. 3) Die Straßenrcinigung hat Mittwoch und Sonnabend Nachmittag zu geschehen und erstreckt sich bis auf die Mitte der Straße, bei Plätzen aber bis an das vorliegende Schnittgerinne (dieses mit eingerechnet). 4) Bei trockener Witterung hat dem Kehren ein gehöriges Besprengen des betreffenden Wegetheiles vorberzu geben. 5) Den zusammengefegtcn Staub und Unrath in die Schleußeneinfalllöcher hineinzukehren, ist streng n agt AM, Die Grubenräumung und Düngerfuhren betr. 1) Die Abfuhrc von trockenem DsiWcr, besonders Pferdedüngcr ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden desselben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht. 2) Die Abfubre van nassem Dünger und vou Jauche, sowie das Verladen trocknen Düngers auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist der Regel nach nur während der Monate Januar bis mit Mai und September bis mit Deecmber an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, sobald keine Feste oder hiesige Markte auf diese Tage fallen, zulässig, jedoch müssen diese Arbeiten in den Monaten Januar bis mit März und Detober bis mit Deeember bis spätestens Mittags 12 Uhr, in den Monaten April, Mai und September bis spätestens Vormittags 10 Uhr beendet sein. 3) Ausnahmsweise können in besonderen Drittglichkeitsfällen, namentlich wenn die Beschaffenheit der Gruben, die Menge des Düngers oder Grubeninhaltes, b^s nothwendig macht, die unter Punkt 2 gedachten Verrichtungen auch in den Monaten Juttt, Juli und August, jedoch ebenfalls nur an den Tagen Motttag, Mittwoch und Freitag, soweit solche nicht in Fest- oder Marktzeiten fallen, oder mit der Röderräumung Zusammentreffen, vorgenommen werden; dieselben bleiben jedoch in jedem einzelnen Falle von der vorher nachzusuchenden stadträthlichen Genehmigung abhängig und sind, soweit nicht andere specielle Anordnungen getroffen werden, niemals vor NachtS 12 Uhr zu begittttktt und spätestens bis früh 5 Uhr vollständig zu beende«. 4) Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes auszuladen, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dies unmöglich ist, darf auf der Straße nicht mehr abgelagert werden, als auf die bereitstehenden Wagen sofort wieder ausgeladen werden kann. Zum Dünger- und Jauchmtransporte dürfen zu möglichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur aut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. Desgleichen dürfen Fuhrwerke, welche Dünger oder Jauchenfässer transportiren, bei freier Fahrbahn nicht anhalten, sondern müssen ihren Weg ohne Unterbrechung verfolgen. 5) Sofort nach beendeter Abfuhre und bis zu den in Punkt 2 und 3 bestimmten Tagesstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngertransporte verunreinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dies für Rechnung des Verpflichteten obrigkeitswegen ausgcführt werden wird. 111. Das Verunreinigen der Wege re. betr. lj Asche, Schlacken, Kehricht, Scherben und dergl. auf die öffentlichen Wege und Plätze zu werfen, ist verboten. 2) Bauschutt und dergleichen Material darf zum Behufe der Absuhre nur in solchen Quantitäten auf der Straße abgelagert werden, daß dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Namentlich ist ein Liegenlassen desselben über Nacht ohne vorher cingcholtc polizeiliche Erlaubnis streng untersagt. 3) Jauche, Urin und dergleichen Stoffe, wie z. B. die Abgänge von Fleischereien rc., dürfen nicht nach den Straßen, Straßengerinncn, schleusten und Gräben abgeleitet werden, oder abstießen. 4) Bei dem Transporte von Blut aus dm Schlächterei«», sowie von flüssigen oder staubigen Banmaterialien (Kalkmörtel, gelöschtem Kalk, Kohlen, Asche nnd dergl.) ist jede Verunreinigung der Straffen und Plätze sorgfältig zu vermeiden lind der Transport nur in gnt schließenden, bez. was das Blut anlangt, in scstverschloffenen Behältnissen zu bewirken. Uebertretungen dieser Vorschriften werden auf Grund § 366 Punkt 10 des Reichs- strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen und zwar in den unter II Punkt 2, 3 und 4 gedachten Fällen an dem Besitzer des vorschrifts widrigen Geschirres oder Gefäßes, beziehentlich an dem Leiter des Fuhrwerkes geahndet werden. Gro.ßenhain, am 9. Mai 1884. Der Stadtrath. Herrmann. Bekanntmachung, Schutt- und lindere Mtagerungen auf Straßen und Platzen Öetreffend. Nach Z 366 Punkt 9 des Reichsstrafgesetzbuchs wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt. Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen machen wir darauf aufmerksam, daß nach denselben Diejenigen strafbar werden, welche auf den Wegen, Straßen und öffent lichen Plätzen des hiesigen Stadtbezirks Bauschutt, Asche oder andere Abgänge ablagern, ohne hierzu für den einzelnen Fall von uns Genehmigung erhalten zu haben. Großenhain, am 9. Mai 1884. Der Stadtvath. Herrmann. Die lurpfi-nxen werden Mittwoch, den 14. Mai d. I., Nachmittags von 2 — 5 Uhr im Realschulgebäude fortgesetzt. Der Sla-Irath zu Großenhain.
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