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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-09-23
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189309235
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-09
- Tag1893-09-23
- Monat1893-09
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1893
- Autor
- Links
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Maer G Tageblatt Sonnabend, 23. September 1883, Abends. ««d Anzeiger (tltebIM «t Listiger). Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 4«. Jahr-. r«S Mesa« ra§kdl.n «scheint leb« <kag Men», mit TuSmchme d« Sonn- und Festtage, Vierteljährlich« »ezngdprrt» bei Abholung tu den Expeditionen dl Mesa und Strehla, bmAusg^ess«»«, iomd am Schalt« d« kalsrrt. Postaustalren 1 «art 25 Pf., durch die «Alger frei tn, Hau» 1 Mark 50 Pf., durch dm «rlrstrtlg« frei in« Hau» 1 Marl SS Pf. «n-et,e».«»»ah»e st» »le Nimmir de» «-«gabetage, di» «Eitta, 9 Uhr ohne «emtihr. Vmck und Verla, mm La«,er » Winterlich in Mesa. — GeMfMckle: »apanlenstraß« S9. - Mir die «edaetion vermtmortlich: Hern». Schmidt d» «iesa. MSW« ssssss Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen deS Bäckermeisters Gustav Eduard Gräfe in Rtiesa ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen daS Schlußverzeichniß der bei der Bertheilung zu berücksichtigenden Forder ungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren BermögenSstücke der Schlußtermin auf deu Id. Oktober 18S3, Vormittags Id Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Riesa, den 21. September 18S3. Aktuar Gerlach, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. In Nachgehung der revidirten Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinen krankheit bei den Menschen betreffend, vom 10. März 1893 wird hiermit für/die Stadt Riesa mit Rittergut und Vorwerk Gohlis polizeilich verordnet, was folgt: 8 1- Alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung des Menschen am hiesigen Orte geschlachtet werden, sind, gleichviel, ob das Fleisch oder die aus demselben herzustellen- den Eßwaaren zum Verkauf oder für den Privatgebrauch bestimmt sind, vor ihrer Zerlegung durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverständigen auf Trichinen mikroskopisch zu untersuchen und rs dürfen die genießbaren Theile nicht eher zur menschlichen Nahrung dar geboten werden, als bis diese Untersuchung mit dem Ergebnisse stattgefunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht gefunden wurden. 8 2. Eingeführtes rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst u. s. w.) darf weder feil geboten, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen werden, bevor es gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschauer mit dem in 8 1 gedachten Ergebnisse unter sucht oder der Nachweis erbracht ist, daß dies bereits an einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reiches geschehen ist, oder daß an dem Bezugsort ebenfalls der Zwang zur Tri chinenschau besteht. 8 3- Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon, abgesehen von Nothschlacht- fällen im Sinne des 8 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die Schlachtsteuer ic. betreffend, (G.- u. V.-Bl. S. 93), mindestens 12 Stunden vor dem Schlachten, wer rohes oder ver arbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schluffe von 8 2 gedachten Nachweis einsührt, hat davon vor dem Verkaufe dem verpflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen. 8 4- Alle Gewerbtreibenden, welche Schweine zum Zwecke deS Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe Schlachtstück betreffenden Nummern deS von dem Trichinenschauer zu führenden Schaubuche» n. die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen, b. der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden, 6. die Nummern der betreffenden Echlachtsteuerscheine, cl. der Tag, an welchem die mikroskopische Untersuchung durch den Trichinenschauer stattfmid, e. der Name des Trichinenschauers, k. das Ergebntß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichinenhaltig' einzutragen sind. Die Gntragung der Nummern des Schlachtbuches und die Ausfüllung der Spalten unter ä, s und 1 hat durch den Trichinenschau» selbst zu geschehen. Diese Schlachtbücher sind den Aufsichtsbeamten, sowie den mit der Einsichtnahme der- selben obrigkeitlich besonders beauftragten Personen auf deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes (Gast- und Schankwirthschaft rc.) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht ver pflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Ergebniß der Untersuchung be sondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens 3 Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben. 8 5. Wer eingeführte Schweinefleischwaaren feilbietet, hat ein mit seinem Namen bezeich netes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich nach den einzelnen Waaren-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender Nummer auszuführen sind. Außerdem sind in besonderen Spalten anzugeben: s. das Gewicht jeder einzelnen Post, d. die Bezugsqelle, c. in welcher Weise den Bestimmungen in 8 2 dieser Bekanntmachung entsprochen ist. Ist die Untersuchung feiten des verpflichteten Trichinenschauers am Verkaufsorte ge schehen, so muß daS Zeugniß über das Untersuchungsergebniß vom Trichinenschauer selbst ein getragen werden. Von letzterem sind die untersuchten Gegenstände, wenn bei der Untersuchung darin Trichinen nicht gefunden worden sind, mittels BrennstempelS oder Farbenstempels oder Plombe zu kennzeichnen. DaS Fleischbuch ist den Auffichtsbeamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen. 8 6. Dem Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer des Untersuchungsobjektes für die ml- kroskopische Untersuchung a. eines jeden Schweines eine Gebühr von 1 Mark, d. von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst eine Gebühr von 50 Pfennigen zu entrichten. 8 7. Als Trichinenschauer dürfen nur solche Personen verpflichtet werden, welche mindestens da« 21. Lebensjahr erfüllt haben, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der fraglichen Verrichtung durch eine Prüfung bei einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle (zur Zeit nur der thierärztlichen Hoch schule zu Dresden) sowie den Besitz eines von der Prüfungsstelle für tauglich befundenen und zu dessen Zeichen abgestempelten Mikroskops dargethan haben und sich hierüber durch amt- licheS Zeugniß der Prüsungsstclle ausweisen. Eine nachträgliche Abstempelung der schon jetzt in Gebrauch befindlichen Mikroskope der Trichinenschauer findet nicht statt. 8 8. Diejenigen Personen, welchen ans Grund solcher Nachweise (8 7) die Trichinenschau übertragen wird, werden mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Die erfolgte Ver pflichtung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1884, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend, bekannt gemacht. 8 9- Die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bekanntmachung geordnete Trichinenschau wird durch den städtischen Thierarzt beaufsichtigt. Zu diesem Behufe sind die Trichinenschauer mindestens aller zwei Jahre einer Revision zu unterwerfen, welche sich auf die Theorie und Praxis der Trichinenschau, auf die Prüfung der Brauchbarkeit des Mikroskops und auf die vorgeschriebene Buchführung der Trichinenschauer (vergl. 8 4 der vorliegenden Bekanntmachung und Ziffer 3 der nachersichtlichcn Vorschriften) zu erstrecken hat. Trichinenschauer, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete Mi kroskope besitzen, können je nach den Uniständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Befähigungsprüfung beziehentlich Beschaffung eines geeigneten Instruments angehalten oder durch die Medizinalpolizeibehörde von der Berechtigung zur Ausübung der Trichinenschau unter Abforderung ihres Bercchtigungsausweises ausgeschlossen werden. Letzteres kann auch geschehen, wenn Trichinenschauer wiederholt auf Grund des 8 11 dieser Bekanntmachung bestraft worden sind. Jeder solcher Ausschluß ist öffentlich bekannt zu machen. 8 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die in der Beilage (D zu gegenwärtiger Bekanntmachung enthaltenen Vorschriften. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 88 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Bekannt machung und die Anordnungen in der Beilage («) werden unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Eine gleiche Strafe trifft Trichinenschauer, welche außerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirk ihren Dienst ausüben, ausgenommen, wenn sie in Behinderungsfällen des Bezirks- trichinenschauer» von diesem als Stellvertreter beauftragt worden sind. Riesa, am 22. September 1893. Der Stadtrach. Klötzer. D Vorschriften für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen. 1. Die Untersuchung der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu erfolgen. Vor Beendigung der Untersuchung darf kein Theil des geschlachteten Schweines abgeschnitten und weiter verarbeitet werden. 2. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 5 Fleischtheile, und zwar je einen aus a) den Zwerchfellspfeilern (Nierenzapfen), b) den Zwerchfellmuskeln (Kronenfleisch), c) den Bauchmuskeln, ä) den Lenden- oder Kehlkopfmuskeln, s) den Zungenmuskeln als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Aufsicht ausschneiden zu lassen. Auch können die Fleischproben durch obrigkeitlich besonders hierzu verpflichtete Proben entnehmer ausgeschnitten werden. Von den unter a und b genannten Fleischtheilen sind mindestens je 9, von den mit o, ä, s bezeichneten mindestens je 6 Präparate in der Form je eines länglichen Vierecks in einer Länge von mindestens 1 vm und in einer Breite von mindestens 0,5 om anzufertigen und genau zu untersuchen. Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 5 Untersuchungsstücke nicht oder doch nicht voll- ständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus den vom Trichinenschauer zu be stimmenden Theile des zu untersuchenden Stückes zu entnehmen. Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der Trichinenschauer an verschiedenen Stellen 3 Fleischstückchen herauszuschneiden, aus deren jedem mindestens 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind.
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