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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.06.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-06-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189306079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930607
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930607
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-06
- Tag1893-06-07
- Monat1893-06
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.06.1893
- Autor
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger Weilatt md Ayelger). rklegrmmn-Ldrrfi« «Tageblatt*, Rtesa. Amtsblatt Femsprechsteü« Nr. 20. der König!. Amtshauptmannfchaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa ISS. Mittwoch, 7. Juni 18S3, Abends. 46. Jahrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expedittonen in ptiesa und Strehla', den AuSgabtstellm, sowie am Schalter der kaisrrl. Postanstalten 1 Mart 2S Pf., durch die Träger srei in« Hau« 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei in« Hau« 1 Mark 65 Pf. Anzetgea-Anmchm« für die Nummer de« Ausgabetage« bi» Bormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Truck und Berlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastantenstraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Bekanntmachung zu dem Reichsgcsetze vom 22. Mai 1893— R.-G.-Bl., S. 171 —, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom SV. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichs-Jnvalidenfonds vom 11. Mai 1877. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärürzte(Scinitätsofsiziere). 1) Die bezüglichen Angelegenheiten werden durch das Kriegsministerium geregelt. 2) Zu Artikel 2, 88 33 u. 37. Die im Reichs-, Staats- oder ini Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere re., denen auf Grund der abgeänderten 88 33 und 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 rin Anspruch auf andcrweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 1893, nämlich (Art. 27) vom 1. April 1893 ab zusteht, haben sich mit ihren Anträgen an das Kriegsministerium zu wenden. Die betreffenden Anträge müssen enthalten: den vollen Namen, die gegenwärtige und die vor der Pensionirung bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der Pensionär damals angchvrt hat, eine Angabe über die zuerkannte Militärpension und die gegenwärtige Civil- dienststcllung des Pensionärs. Auch sind den Anträgen die in Händen des Pensionärs be findlichen, seine Militärpcnsion betreffenden Schriftstücke bcizufügen. Außerdem haben die iin Reichs- oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr reines Dienst einkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs- oder Staatsdienste nicht angestellt, son dern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch die Angabe enthalten, ob die Beschäftig ung eine dauernde bez. niit Aussicht auf eine feste Anstellung verbundene oder nur eine vor übergehende ist und ob dem Beschäftigten Beamteneigenschaft innewohnt oder ob ein rein privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. Eine Kürzung der Militärpension neben einem Kommunaldiensteinkommen oder neben einem Einkommen im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute findet vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt. In 8 33 letzter Absatz ist ein jährlicher Mindestbetrag von 4000 M. festgesetzt worden, bis zu dessen Äcreichung die Pen sion neben dem Civilcinkommen unter allen Umständen zahlbar bleibt. 3) Zu Artikel 2, tz 35. Tie veränderten Vorschriften für die aus dem Reichs-, Staats-oder Kommunaidienste pensionirten Offiziere re. finden (Art. 23t und Art. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Civildienst aus geschieden sind oder künftig ausscheiden. Wegen Wiederzahlbarmachung theilweise oder voll ständig ruhender Militärpension gilt sinngemäß das oben zu den 88 33 und 37 unter Ab satz 2 und 3 Gesagte. Den diesbezüglichen Anträgen ist ferner ein amtlicher Nachweis dar über bcizufügen, von welchem Zeitpunkte ab die Civilpension zuerkannt worden ist. L. Militärpersonen der Unterklassen. 4) Die bezüglichen Angelegenheiten werden ebenfalls vom Kriegs-Ministerium geregelt. 5) Zu Artikel 11. Diejenigen — (Artikel 23) gleichviel nach welchen Gesetzen rc. pensionirten — Invaliden, welche im Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, haben sich mit ihren Anträgen auf andcrweite Regelung ihres Pcnsionsbezuges vom 1. April 1893 ab auf Grund der Abänderungen der 88 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 an ihre Vorgesetzte Dienstbehörde zu wenden. Neben einem Diensteinkommen im Kommunal-Dienst oder im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staatsmittel» unterhaltenen Institute sind die Jnvalidenpensionen vom 1. April 1893 ab unverkürzt zahlbar. Sie sind ferner zahlbar bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedig ung eines dauernden Bedürfnisses und nut Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. Laut 8 103 neuer Fassung sind die Jahressätze, bis zu deren Erreichung den Pen sionären neben dem Civilcinkommen die Pension belassen wird, für alle Chargen erhöht worden. Die Dienstbehörden haben nach Befinden die Invaliden auf die einschlagenden Be stimmungen dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Die gestellten und für begründet zu er achtenden Anträge sind unter Beifuge der Pensionsquittungsbücher den: Kriegs-Ministerium zur Entschließung mitzutheilen. In den Büchern ist das derzeitige Anstellungs- rc. Berhält- niß so deutlich zu bezeichnen, daß die Entschließung ohne Weiteres getroffen werden kann, namentlich ist in denjenigen Fällen, in welchem bei Beurtheilung des Anspruchs auch das Diensteinkommen mit in Berücksichtigung gezogen werden muß, Abschnitt II, 0 le der Be stimmungen des Bundesraths zur Ausführung der 88 101 bis 108 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 rc. — Ges.- u. V.-Bl. 1875, Seite 221 flg. — zu beachten. 6) Zu Artikel 12. 8 108. Die Vorschriften des 8108 finden — (Art. 23und Art. 27) — nur auf diejenigen Invaliden Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst rc. ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. Die Zahl- barmachung der den gedachten Personen neben der Pension aus Reichs-, Staats- oder Kummunaldiensten rc. nach der näheren Bestimmung des 8 108 zuständigen Jnvalidenpension ist von der Behörde, bei welcher der Pensionär angestellt war, bei dem Kriegsministerium zu beantragen. Im Pensionsquittungsbuch, welches dem Anträge beizuliegen hat, ist neben der Be zeichnung des zeitherigen Anstellungs-Verhältnisses der Tag des Eintritts in den Genuß der Civilpension, der Betrag derselben und im Falle des 8 108 Abs. 2 derjenige Betrag anzu geben, welchen der Pensionär als Civilpension zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften — vergl. 88 34 flg. des Neichsgesetzes vom 31. März 1873, Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887 — unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgt wäre, bczw. erfolgen würde. Dresden, am 5. Juni 1893. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. Freiwillige Gulsversteigerung. Auf Antrag der Erben sollen die zum Nachlaß des ain 12. März 1893 verstorbenen Gutsbesitzers Johann August LoniS Stiehl in Kleinrügeln gehörigen Grundstücke Fol. 1. 20. 30. des Grund- und Hypothckenbuchs für Kleinrügeln und Kol. 356 desjenigen für Strehla, Nr. 1 des Brandcatasters, welche St Acker 73 UM —83 da 8V,4 L Fläche enthalten und mit 811,55 Steuereinheiten behaftet sind, mit lebendem und todtem, zum Betriebe der Landwnthschaft gehörigem Inventare und anstehender Ernte Mittwoch, den 14. Juni 1893, Vormittags 11 Uhr im Nachlastgrundstücke in Kleinrügeln durch das unterzeichnete Amtsgericht meistbietend versteigert werden. Das Verzeichniß des mit zur Versteigerung gelangenden Inventars, sowie die Versteigerungs bedingungen hängen an Amtsgerichtsstellc und im Nachlaßgruntzstücke aus und können daselbst eingcsehen werden. Riesa, den 20. Mai 1893. Königl. Amtsgericht. Kommissionsrath Sinz. Str. Der Schulhausneubau zu Jahnishausen soll Montag, den 12. Jnni 1893, nachmittags 4 Uhr im Gasthofe zu Jahnishausen unter den vorher bekannt zu gebenden Bedingungen an den Mindestfordcrnden, jedoch mit Aus wahl unter den Licitanten, in Submission gegeben werden. Bauzeichnung, Kostenanschlag, Bau bedingungen u s w. liegen von morgen an täglich von früh s bis LS Uhr mittags bei dem Herrn Schulvorsteher Richter in Jahnishausen aus. Pausitz, den 6. Juni 1893. Der Schulvorstand. Poetzsch, Pf. Tagesgeschichte. Das Friedenslied, das Graf Kalnoky in der ungarischen Telegaticn gesungen hat, ist bereits von unfern demokratischen Komponisten für den Wahlleierkasten umgearbeitet und um den Vers vermehrt werden: Was brauchen wir eine Heeres- verstärkung, wenn der Friede so sicher ist? In der That hat der leitende Staatsmann des Donaureichs mit geradezu überraschender Bestimmtheit seinemVertrauen aufdie Erhaltung des europäischen Friedens Ausdruck gegeben. Der Dreibund sei so „fest und intim" wie jemals und „werde dies auch bleiben", die Beziehungen zu allen Mächten ,sehr freundschaftlich." Nicht in den politischen Intentionen einzelner Mächte, wohl a der in der „ganzen militärischen Situation" liege eine ge wisse Gefahr, welche jedoch, wie dies schon jetzt erfreulicher weise der Fall ist, durch gute Beziehungen zwischen den Monarchen und den Regierungen „allmählich vermindert und schließlich ganz beseitigt werden soll." Kalnoky erhofft dies aber nicht vom Dreibund, sondern namentlich von Oesterreichs Beziehungen zu Rußland, die sich verbessern. „Es wird dies mit der Zeit eines der gewichtigsten Motive werden, damit auch die in Europa herrschende militärische Spannung aus höre, das Anspannen der Wehrkraft in allen Staaten ein Ende erreiche und solche normale Zustände eintreten, welche wir, da wir nur eine Friedenspolitik ins Auge fassen, als unser Ziel betrachten." Bis dahin allerdings, so erklärt Kalnoky weiter, „gehen wir mit pflichtgemäßer Borsicht für die Wehrfähigkeit unserer Monarchie vor, aber auch mit Rücksicht auf deren Finanzen." Danach läge also die Ge fahr für den Frieden nicht in Übeln politischen Absichten einzelner Mächte, sondern in den militärischen Rüstungen, die aber „mit der Zeit" durch die Annäherung Oesterreichs an Rußland ihr Ende erreichen würden. Es fehlt nicht an Stimmen, welche den Worten KalnokyS die Deutung geben, daß sich eine große Schwenkung unseres Verbündeten ent weder vorbereite oder schou vollzogen habe. So meinen die „Münchener N. N.": „Der Referent (in der Delegation, Dr. Falk) hatte direkt gefragt, ob die Nichterwähnung des Dreibundes in der Rede des Kaisers dahin gedeutet werden dürste, daß die FriedenStendenz des Bunde- jetzt allgemein in Europa anerkannt werde. Diese Frage zielte deutlich genug auf die bekannten Ansichten Rußlands und Frankreichs über die Endziele des Bundes und man hätte eigentlich eine bestimmte Antwort des Ministers erwarten sollen. Er schwieg sich aber vollständig hierüber aus und zog es vor, von den Gefahren zu sprechen, welche in der ganzen mili tärischen Situation Europas liegen. Diese militärische Span nung müsse aufhören, was durch die Besserung der Bezieh ungen Oesterreichs und Rußlands werde erreicht werden. Die „N. Fr. Presse" fühlt sehr richtig, wenn sie hierzu bemerkt, man könnte diese Worte des Ministers als gegen die militärischen Bestrebungen des deutschen Reichskanzlers gerichtet deuten. Ja, man könnte dies nicht nur, sondern man wird es auch, und zwar mit Recht. Oesterreich-Ungarn ist zwar an das Bündniß mit Deutschland noch aus mehrere Jahre gebunden, aber, was sogenannte Pessimisten schon längst behaupteten, scheint Wahrheit werden zu wollen, es hat keine Freude mehr an dem Bunde, er ist ihm zur Last geworden und es sucht ihn für seinen eigenen Theil auf andere Weise wett zu machen. ES verträgt sich allmählich mit Rußland
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