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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 20.11.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-11-20
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189011205
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18901120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18901120
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-11
- Tag1890-11-20
- Monat1890-11
- Jahr1890
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 20.11.1890
- Autor
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Uhr, der Ein- Braud A/* Erscheint;edcnWochentagNachmittags6Uhrsur den HA ! andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 2ü Psg., DüNNtl'HEUll. ÄtU 20. V. zweimonatltch l M.dvPs. und einmonatlick 75 Ps. ^V. ungswahl 20. 1. 21. br 2. 22. 3. >el", 1.Et. n. 8. S. 10. mM 11. 12. 13. 14. chi 15. 16. sowie ich: 17. 18. 19. Brand, am 7. Oktober 1890. ). 1890. W 7S> 7l0 »m Ihr entriß liebes Kind erz an Frau »d. :ender. «d. eeadel. Carl Alexander Klein, geboren am 8. Dezember 1865 in Döbeln, zuletzt daselbst aufhältlich, Karl Gustav Fischer, geboren am 20. Januar 1867 in Hausdorf, zuletzt in Groß waltersdorf aufhältlich, Franz Louis Naumann, Handarbeiter, geboren am 21. Mai 1866 in Hainichen, zuletzt daselbst aufhältlich, Gustav Adolph Sehm, Bäcker, geboren am 18. Oktober 1866 in Hainichen, zuletzt daselbst aufhältlich, Friedrich Gustav Ulbricht, geboren am 3. Februar 1866 zu Hainichen, zuletzt da selbst aufhältlich, Friedrich Ludwig Heiker, Hausdiener, geboren am 9. Dezember 1866 in Ottendorf, zuletzt in Hainichen aufhältlich, Oscar Hugo Maier, geboren am 24. Oktober 1866 in Ottendorf, zuletzt in Schlegel aufhältlich, Karl Anton Leutert, Oekonom, geboren am 13. März 1866 zu Etzdorf, zuletzt in Wolfsthal aufhältlich, Lonis Arno Ulbricht, geboren am 30. März 1866 in Gleisberg, zuletzt daselbst aufhältlich, Otto Richter, geboren nm 8. November 1866 in Langenstriegis, dessen letzter Aufenthalt im Deutschen Reiche nicht hät ermittelt werden können, Eugenius Max Arnhold, geboren am 28. Januar 1866 zu Mahlitzsch, dessen letzter Aufenthalt im Deutschen Reiche unermittelt geblieben, Ernst Richard Leubner, geboren am 3. August 1866 in Gertitzsch, zuletzt in Gers dorf bei Roßwein aufhältlich, Friedrich Paul Auerbach, Fleischer, geboren ain 18. April 1865 in Hainichen, zu letzt daselbst aufhältlich, Heinrich Otto Weber, geboren am 28. Oktober 1866 in Reinsberg, zuletzt in Roß wein aufhältlich, Königliches Amtsgericht Or. Sinus». fordere, daß eine Strafe gegen Kontraktbruch angedroht werde. Die Abgeordneten Bebel (Sozialdemokrat) und vr. Hirsch be kämpften mit Nachdruck die Vorlage sowohl als auch alle dazu gestellten Anträge. Nach längerer Debatte wurden die Anträge Klemm und von Kleist, sowie die Anträge von Stumm zu 8 125 (Kontraktbruch) abgelehnt, dagegen wurden die Anträge Gutfleisch und Lctocha angenommen. Da 14 verschiedene An träge Vorlagen, welche sich zum Theil modifizirten, war die Abstimmung eine ziemlich verwickelte. Wir beschränken uns daher darauf, 8 125 in der Fassung, welche er schließlich er halten, mitzutheilen. 8 125 lautet nunmehr: „Hat ein Ge selle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder ge setzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für sechs Tage, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch die Geltendmachung derselben wird der Anspruch aus Erfüllung des Vertrages und aus weiteren Schadenersatz ausgeschloffen. Dasselbe Recht steht dem Gehilfen oder Gesellen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Been digung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist." In dieser Form wurde 8 125 mit 14 gegen 11 Stimmen an genommen. Eine unerwartete Streikfolge ergiebt sich, wie die „Baugew.-Ztg." auseinandersetzt, für zahlreiche Arbeiter mit dem Inkrafttreten des Alters- und Invalidenversicherungs- Gesetzes. Zum Erlangen einer Altersrente ist nämlich eme 30jährige Wartezeit unbedingt nothwendig. Wo solche fehlt, ist das Bezugsrecht einer Altersrente nicht gegeben. Um jedoch diejenigen Arbeiter, welche das 40. Lebensjahr bereits über- .schritten haben, nicht von dem Genüsse einer solchen aus zuschließen, hat 8 157 vorgesehen, daß allen denjenigen Per sonen, welche das 40. Lebensjahr bereits überschritten haben und den Nachweis führen, daß während der dem Inkraft treten des Gesetzes nächstvorangegangenen drei Jahre sie durch 141 Wochen in einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, die Wartezeit um diejenige Zeitdauer ab gekürzt werde, welche zwischen dem Anfänge des 40. und dem thatsächlich zurückgelegten Lebensjahre liegt. In Folge dessen können greise Arbeiter sofort in den Genuß der Altersrente gelangen, welche, unbekümmert um das Maß ihrer verbliebenen Erwerbsfähigkeit, je nach der Lohnklasse, in welche sie ein zureihen sein werden, zwischen 106,40 bis 191 Mark beträgt. Wer dagegen nicht 141 Beschäftigungswochen innerhalb dieser Frist Nachweisen kann, der hat auch auf eine Abkürzung der Wartezeit keinen Anspruch, was gleichbedeutend mit Verlust der Aussicht auf Altersrente für jeden über 40 Jahre asten Arbeiter ist. Weil nun die 3 Kalenderjahre Vom 1. Januar 4. Gustav Adolph Hunger, Weber, geboren am 22. April 1866 zu Hainichen, zuletzt daselbst aufhältlich, 5. August Bernhard Hoof, Kaufmann, geboren am 15. April 1866 in Hainichen, zu letzt daselbst aufhältlich, 6. Louis Richard Hachenberger, geboren am 12. Mai 1866 in Hainichen, zuletzt da selbst aufhältlich, 7. Anton Emil Hälsig, geboren am 26. Oktober 1866 in Hainichen, zuletzt daselbst aufhältlich, Hermann Oswald Ringler, geboren am 1. Mai 1866 zu Marbach, zuletzt daselbst aufhältlich, werden beschuldigt, Oeffentliche Lavung. Friedrich Emil Berthold, geboren am 19. Oktober 1866 in Berthelsdorf, zuletzt in Hainichen aufhältlich, Clemens Bernhard Wald, Walkgehülfe, geboren am 22. Februar 1866 zu Crumbach, zuletzt in Falkenau aufhältlich, Friedrich Adolph Engelmann, Weber, geboren am 22. März 1866 zu Hainichen, zuletzt daselbst aufhältlich, der 9. December 1890, Bormittags 10 Uhr, als Termin zu Verkündung des Bertheilungsplans anberaumt worden. Eine Ucbersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. lük. >e und Theil- lumenschmuck Ruhestätte aen innigsten Herlt». Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche aus den Namen Heinrich Ferdinand Köhler eingetragene Hausgrundstück: Folium 112 des Grundbuchs, Nr. 70 des Brandkatasters und Nr. 94a, 94d und 95 des Flurbuchs für Helbigsdorf, geschätzt aus 1650 Mark, soll im hiesigen Amtsgericht zwangsweise versteigert werden und ist der 2. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, als Bersteigerungstermi«, Inserate werden bis Bormittag 11 Uhr angmom- !l men und beträgt der Preis für die gespaltene Zeile IU»-GN » oder deren Raum tb Psg N.V W ' und Tageblatt. Amtsblatt für die königlichen vnd städtischen Behörden zn Freiberg mit Brillanten und Rubinen. Unter den zahllosen anderen Geschenken sei ein großer Fächer von weißen Straußfedern aus Afrika erwähnt und aus Venedig, vom Maler Paffini ein reizendes Aquarell in Rahmen. In der Arbeiterschutz-Kommisslon des Reichstags wurde die Berathung mit 8 125 der Novelle zur Gewerbe ordnung fortgesetzt (Kontraklbruch). In der Gewerbeordnung lautet der Paragraph folgendermaßen: „Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßi ger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu ver laffen, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehen den Schaden als Selbstschuldner mit verhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Ge hilfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem andern Arbeitgeber noch verpflichtet ist." In der No velle hat der Paragraph dagegen folgende Fassung erhalten: „Hat ein Geselle oder Gehilfe vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisies die Arbeit verlassen, so kann der Ar beitgeber an Stelle der Entschädigung eine an ihn zu er legende Buße fordern, welche für den Tag des Vertragsbruches und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für sechs Wochen, bis aus die Höhe des ortsüblichen Tagelohns sich belaufen darf. Dasselbe Recht steht dem Gesellen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. Absatz 2: „Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits- Verhältnisses die Arbeit zu verlaffen, ist dem früheren Arbeit geber für den dadurch entstandenen Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeit geber zur Arbeit noch verpflichtet ist." Zu diesem Paragraphen liegt eine große Zahl von Abänderungsanträgen vor von Seiten der Abgeordneten Klemm und von Kleist-Retzow (kon servativ), Möller (nationalliberal), Lctocha (Zentrum) und vr. Gutfleisch (deutschfreisinnig), während die Sozialdemokraten den Paragraphen gänzlich beseitigen wollen. Es entspann sich eine lebhafte Debatte, an welcher sich Minister von Berlepsch und Geheimer Rath Hoffmann betheiligten. Minister von Berlepsch hob hervor, daß die Auffassung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als bloßen Privatverhältnisses bereits früher aufgezebeu sei. Es werde keineswegs beab sichtigt, die Streiks unmöglich zu machen, aber gegen die zahl reichen Mißstände, welche der gewohnheitsmäßige Kontraktbruch im Gefolge habe, müsse durch die Gesetzgebung eingeschritten werden. Auch in England werde der Kontraktbruch bestraft. Die Negierung lege keinen Werth darauf, die vorgelegte Fass ung aufrecht zu erhalten, aber das öffentliche Interesse er- 70« 3,°k. 4- 1„"R.^ a L Mauckt'Ü aktcur: Georg : Buchdrucker» ch in Freiberg- Wl. i ceiberg , Tagesschau. Freiberg, dn 19. November. Nach der heute um 4 Uhr Nachmittags stattfindenden Zivil trauung des Prinzen Adolf von Schaumburg mit der Prinzessin Viktoria, Schwester des deutschen Kaisers, erfolgt große Ausfahrt der Kaiserin Friedrich nach dem Schloß in einem sechs spännigen Galawagcn mit zwei Vorreitcrn und Fackelträgern, sowie einer Eskorte des 1. Garde-Dragonerregiments „Königin von England". Prinz Adolf zu Schaumburg-Lippe begiebl sich gegen Ende der Woche mit seiner jungen Gemahlin auf die Reise und wird zunächst Egypten und Indien besuchen. Von den Hochzeitsgeschenken weiß die „Post" Einiges zu er zählen. Ein geradezu großartiges Geschenk hat die Kaiserin Friedrich der Prinzessin-Braut gegeben. Es ist ein Schmuck, bestehend in Diadem, Brosche, Ohrringe und Kollier, aus großen Saphiren, Brillanten und hängenden Perlen zusammengesetzt, eine Parure von ebenso großem materiellen als künstlerischen Werthe. Das Brautgeschenk des Kaiserpaares besteht aus fünf großen Brillantsteinen, von denen jeder eine große Perle in der Mitte hat; daS Stück ist sowohl als Diadem als in Form eines Halsbandes zu tragen. Die HochzeitSgabe der Königin von England ist eine Brosche von Brillanten, deren Mittelstück ein großer Smaragd bildet, ein Smaragd von gleicher Größe dient als Anhänger; dazu kommen noch andere Schmuckgegen stände und indische Shawls; für das Brautpaar zusammen hat die Königin im Verein mit dem Prinzen von Wales ein großes silbernes Theeservice geschenkt. Dem Bräutigam verehrte die Braut ein großes Necessaire von Silber in einem Kasten von Koromandelholz, dazu große, silberne Rokoko-Armleuchter. Von den Schwestern der Braut und der Prinzessin Heinrich stammt ein goldenes Kettenarmband mit Brillanten und Rubinen, vom Herzog und der Herzogin von Edinburgh eiu Brosche von Saphiren und Brillanten, vom Herzog und der Herzogin von Connaught ein langes indisches Hängekollier mit Perlen und daranhängenden Schmuckstücken in Brillanten, Rubinen, Perlen und Smaragden, von dem Prinzen und der Prinzessin Christian ein goldenes Kettenarmband mit einer kleinen Uhr, die von Brillanten um rahmt ist, von der Prinzessin Beatrice ein silbernes Dejeuner, von den Prinzessinnen Viktoria und Luise zu Schleswig-Holstein eine goldene Uhr auf einer kleinen Staffelei, vom Großherzog von Hessen eine Brosche (Louis XVI.) in Brillanten mit einer Miniatur auf Elfenbein; von der Großfürstin Sergius ein großes Etui mit goldenen Kompotlösfeln in buntem Email und ein dazu gehöriger kleiner Kessel, von der Prinzessin Luise von Preußen eine Brosche von Gold mit Brillanten und Saphiren in Form eines Crayons, von der Großherzogin von Sachsen mit Brillanten montirte Kopfnadeln, von der Prinzessin Wilhelm von Baden ein goldenes Armband als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes gebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen 8 140 Abs. 1 Nr. 1 des Str.-G -Bs. Dieselben werden auf Ven 23. März 1891, Vormittags 9 Uhr, vor die erste Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Freiberg zur Hauptverhandlung geladen. Bei uncntschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach 8 472 der Straf prozeßordnung von den Zivilvorsitzenden der Königlichen Ersatzkommissionen zu 1. bis 18. und 20. und 22. Döbeln, zu 19. Meißen, zu 21. Flöha über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Freiberg, den 10. November 1890. 8t. ä.. 8ek. 58./90 III 228. Königliche Staatsanwaltschaft. 6. 8. X. I 134.,90 Nr. 1. St.-A.
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