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Weißeritz-Zeitung : 28.09.1849
- Erscheinungsdatum
- 1849-09-28
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-184909287
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18490928
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18490928
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1849
- Monat1849-09
- Tag1849-09-28
- Monat1849-09
- Jahr1849
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 28.09.1849
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1849. Freitag, 28. September 3S Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann In Commission: H- H- G r i"> u- i» Dresden. R c d a c t i o »: Nr. I. Schladebach in Dresden. Verlag: Fr. Th. Otto in Dippoldiswalde. Ws-Wtitzert-, «ich 10 Ngr., wofür es V- Höhung zu beziehen ist. Verordnung, die Veranstaltung der Landtagswahlen betreffend, vom 20. September 1849. Wir, Fnrdnch Aluzust, von Goikes Gnaden Köiiist von Sachsen re. re. haben beschiessen, einen ordentlichen Landtag demnächst rinzubernsen und verordnen daher hierdurch die unverweiile Veranstaltung der in sämmilichen Wahlbezirken nach den Vorschriften des Gesetzes vom l5. November vorigen Jahres und der t-lnssührilngsverordnung dazu vom 19. September dieses Jahres zu bewirkenden Wahlen der Abgeordneten in beide Kammern. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel Vordrucken lassen. Dresden, den 20. September 1849. (1^.8.) Friedrich August. , Richard Freiherr von Friesen. Verordn u ug' an sämintliche Wahleonmnssarc, die Ausführung der Landtagswahlen betreffend. DaS Ministerium des Innern findet zur Erreichung möglichster Gleichmäßigkeit bei Ausführung der durch die Verordnung vom 20. dieses MonatS ungeordneten Landtagswahlen und zur Vermeidung von Zweifeln und zeitrau. benden Anfragen für angemessen, den ernannten Wahleommissaricn Folgendes zu erkennen zu geben. Wenn nach h 4 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November vorigen Jahres nur selbstständige Staatsangehörige und zwar nur in der Gemeinde stimmberechtigt sein "sollen, in welcher sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben, ebendaselbst aber zugleich bestimmt ist, daß als ,,selbstständig" im Sinne dieses Gesetzes in Städten Bürger und Schutzverwankie, auf dem Lande Angesessene und Hausgenossen und sämmtliche der Armee Angehörige angesehen werden sollen, so folgt hieraus von selbst, daß die Wahlausschüsse sich nicht weiter darauf cinzulasscn haben, ob der, welcher sich zur Abholung clnes Stimmzettels anmcikct, selbstständig sei, sondern daß cs vollständig genügt, aber auch unbedingt erfolgt ist, daß — abgesehen von den ver Armee Angehörigen, hinsichtlich deren die Sache keiner Erläuterung bedarf — der sich Anmeldenve nachwelst, raß er in Städten Bürger oder Schutzverwandler, aus dem Lanke Angesessener oder Hausgenosse sei, und !n allen Fällen, daß er in der Gemeinde, wo er sein Stimmrecht ausüben will, seinen wesentlichen Wohnsitz habe. Der erstere Beweis wird hinsichtlich der Bürger in den Stärten durch Vorzeigung des Bürgerscheins, hinsichtlich der Angesessenen auf dem Laude durch Beibrin gung ker ErwerbSurkunkc oder eines Ertractcs aus dem Hppothekcnbuche leicht geführt werden können. Dagegen werden alle übrigen Personen, welche das Stimmrecht auSübcn wollen, nachzuweiscu haben, daß sie Schutzvcrwandte oder Hausgenossen, oder mit andern Worten — (vcrgl. h. It und H. 68 der allgemeinen Släkteordn uig und h 24 der Landgemeindeorknung) — daß sie Gemeinde glieder sind. Dieser Nachweis wird hinsichtlich solcher Personen, bei welchen es nach h. 19 der allgemeinen Städtevrdnung und nach h. 25 der Landgemeindeorknung einer auskrüeklichen Aufnahme als Gcmcmcinkegiicd bedarf, unr dadurch, daß die wirklich erfolgte Aufnahme be scheinigt wird, hinsichtlich aller anderen aber sobald irgend ein Zweifel obwaltet, nur durch ein Zeugnis« des Stadtraths oder beziehentlich der Gemeindeobrigkcit darüber, daß sie zeither in Gemeindcangelcgenhelten als Genieindcmitglieker anerkannt worden sein, geführt werden können. Da aber nach h. 4 des Wahigesetzes vom 15. November 1848 außer den eben erwähnten Eigenschaften zur Ausübung der Stimmbe- rcchtigung auch »och der wesentliche Wohnsitz am Orte crforder ich ist, ko wird auch dieser letztere überall La, wo itgend ein Zweifel deshalb entsteht, noch besonders nachzuwciscn sein. Wenn es nun hierbei, wie sich von selbst versteht, nicht die Absicht sein kann, solchen Personen, deren Stimmrecht nach der pflichtmäßigen Nebcrzeugung der Wahlconimissare und Wahlausschüsse unzweifelhaft ist, unnöihige Schwierigkeiten zu machen, so verlangt es doch auf der anderen Seite die hohe Wichkeit des Rechtes selbst, um das cs sich handelt, sowie der Umstand, daß durch die Theilnahuie Unbefugter an ker Wahl diese letztere selbst leicht «ngiltig werden kann (vergi. H. 44 res Gesetzes vom 15. November 1848), daß bei Prüfung der Stimm berechtigung mit der größten Vorsicht zu Werke gegangen werde. Dies wird auch im Interesse der Gemeinden um so uöthigcr, als in der Zulassung zur Wahl ein Anerkenntnis« liegt, daß die zngeiaffene Person am Orte einen wesentlichen Wohnsitz habe und daher aus dieser Zulassung künftig z. B. bei der Entscheidung über die Heimalhsangchörigkcit der Kinder solcher Peisoncn, leicht nachthciUge Folgen für die bcthciligten Gemeinden entstehen können. 2. Da nach H. 43 des prov' orischcli Wahlgesetzes vom 15. November 1848 die Wahl dann nngtltig wird, wenn die durch die Theilnahme Unbefugter an derselben enistehende Differenz in der Stimmcnzahl Einfluß hat auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten, in diesem Falle aber eine neue Wahl veranstaltet werden soll, so hat der Wahlcommissar bei Durchgehung der Wahlprotocolle und Zusammenstellung des Ergebnisses l^*. -2 und 40 des Wahlgesetzes) diesen Punkt insbesondere in'SAuge zu fasse» und, wenn er, da nöthig nach vorher eingezo gener Erkundig:.,ig, findet, daß Unbefugte an der Wahl Antheil genommen haben, solches bei Einsendung der Acten anzuzeigcn (HK. 35 u. 40). Im Allgemeinen wird den Wahlcommissarien anempfohlen, die Wahlhandlungen möglichst zu beschleunigen und jedenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die wirtliche Wahl, r. h. die Abgabe der Stimmzettel, überall spätestens in der Woche vom 14. bis20. Oelbr. erfolgen könne. 4 Von gegenwärtiger Instruction sind die Wahlausschüsse der einzelnen Wahlabtheilungcn in Kenntniß zu setzen. Ministerium des Innern. von Friesen.
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