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Dresdner Journal : 10.11.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-11-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-190811100
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19081110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19081110
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1908
- Monat1908-11
- Tag1908-11-10
- Monat1908-11
- Jahr1908
- Titel
- Dresdner Journal : 10.11.1908
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Ik. k »stück in rar 1909 7704 stlagernd beten. Dresden - 194 - 197 Dresdner Journal Nr. 262 1908 Amtlicher Teil ge- Kinanzministerium (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. M» vr. v. Beth» Er» die zu - ändert fort. Dresden, den 5. November 1908. bewirkte Errettung eines Knaben vom Tode des trinkens im Wehrtümpel der Elster bei Kürbitz bronzene Lebensrettungsmedaille mit der Befugnis verleihen, sie am weißen Bande zu tragen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst Die Generaldiskussion de- Weingefetzes wird fort gesetzt. Abg. Werner (Ref.) drückte seine Genugtuung au», daß alle Mniglich Sächsischer Staatsanzelger. Verordnungsblatt der Ministerien Md der Ober- und Mittelbehörden. Deutsches Reich. vom Reichstage. Sitzung vom 9. November. Am BundeSratStische: Staatssekretär des Innern mannn-Hollweg. ruht, dem Graveur Wilhelm Alfred Arthur Schubert und dem «tuä. msä. Armin Walter Haugk, beide in Leipzig, für die von ihnen am 20. Juli durch eine aus gezeichnete Leistung gemeinschaftlich bewirkte Errettung eines Schülers vom Tode deS Ertrinkens in einem Ver bindungsgraben zwischen dem Elstermühlgraben und der Pleiße in Leipzig die bronzene Lebensrettungsmedaille zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Prof. vr. Otto Kocpert am Vitzthumschen Gymnasium in Dresden das ihm von Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Altenburg ver liehene Ritterkreuz 1. Klasse des Sachfen-Ernestinischen Hausordens annehme und anlege. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der in Sachsen staatsangehörige Generalkonsul Wimmer in Lissabon das ihm von Sr. Majestät dem Könige von Schweden verliehene Kommandeurkreuz 1. Klasse des Wasaordens annehme und trage. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. Öffentliche Lprnchfitznng des «Snigl. Landes-Berstcherungs- «nt» vom 7. November 1908. Der Schlosser Gustav Richard Zetzsche in Adorf behauptet, einige Tage vor dem am 16. April 1907 abgxhaltenenAdorfer Jahrmärkte einen Schulterblattbruch und andere Verletzungen dadurch erlitten zu haben, daßihm in der Schlosser werkstatt einer dortigen Kunstweberei eine ins Rutschen gekommene Ex-enterplatte im Gewicht eine» halben Zentner- auf die rechte Achsel gefallen sei. Er habe sofort nicht mehr arbeiten können und sich in ärztliche Behandlung begeben. LS ist aber festgestellt Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem' Barbier Ernst Adolph Ketzel in Kürbitz für die von ihm am 18. Juni durch eine ausgezeichnete Leistung o Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftal Doenges in Dresden. Dienstag, 10. November worden, daß Zetzsche bi- zum LS. April 1907 gearbeitet hat und er erst am 2b. d«-selben Monat» den Arzt aufgesucht hat, und daß er den Unfall nicht gemeldet hat, wie auch durch Zeugen bewiesen ist, daß er am 16. April 1907 gegen Abend au» einer dortigen Schankwirtschaft herausgekommen und die Treppen stufen heruntergestürzt ist. Seinen Anspruch auf Unfallentschädigung hat die Sächsische Textil-Berus-genossenschaft abgelehnt und die Berufung Zetzsche« ist 2492 Str.-Bau-R. 7755 Ankündigungen: Die Zeile kl.Schrift der6mal gespalt-Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf Smal gesp. Tertseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermäßigg. auf Geschästsanze gen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. wurde meist nach Schätzung verkauft, wobei leicht Irrtümer mög lich sind. Eine Kommissionsberatung ist überflüssig, da ja nur eine Bollmacht an die Einzelregierungen erteilt werden soll. Abg. Fischbeck (frs. Bp): Hier wird eine Maßregel vov- geschlagen, der wir unsere Zustimmung nicht geben können. Auch bei der Notierung nach Lebendgewicht wird man um die Schätzung _ . . ... nicht herumkommen, die amtliche Notierung erscheint auch viel zu t vom Schied»gericht zurückgewiesen worden. Wurf im Interesse der Grünberger Weinproduktion. Da« östliche spät. Ich empfehle dringend eine Sommissionsberatung, da auch Sein Rekurs wurde verworfen. Da« Schiedsgericht habe mit I «eingebiet beschäftigt eine arbeitsame Bevölkerung, deren Arbeit die Frage der Übernahme der Kosten der Einrichtung zu prüfen Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittag«. — Fernsprecher: Expedition Nr. 129b — Redaktion Nr. 4574. bisherigen Redner mit alleiniger Ausnahme de« Abg. Hormann (frs. Bp.) sich für die Borlage erklärt hätten. Lor allem sei erforde»- lich eine scharfe ur ll«-, die nur von Sachverständigen im Hauptamt durchgeführt werden könne. Abg. Beuchelt (kons.) hat Bedenken gegen den Gesetzent- f im Interesse der Grünberger Weinproduktion. Da« östliche Recht für nicht erwiesen angenommen, daß der Kläger den be haupteten Unfall erlitten habe und auch jetzt liege irgendwelcher Beweis hierfür nicht vor. Der Webermeister Gustav Bernhard Neumann in Ober neukirch ist am 15. März 1907 von einer Leiter auf einen Webstuhl herabgefallen. Seit dem 16. desselben Monats ist er wegen Rippenfellentzündung und nachfolgendem Lungenkatarrh in ärzt licher Behandlung gewesen. Bon dem Unfälle hat er aber dem behandelnden Arzte erst im August 1907 Mitteilung gemacht, ebenso hat er auch seiner Ehefrau gegenüber erst zu dieser Zeit den Unfall erwähnt. Er hat seine Krankheit auf diesen Unfall zurückgeführt. Sein Anspruch auf Unfallentschädigung ist aber von der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft zurückgewiesen worden, weil die Krankheit nicht Unfallssolge sei. Am 1. No vember 1907 ist Neumann infolge von Lungenschwindsucht ge storben. Seine Witwe hat gegen den Bescheid der Genossenschaft Berufung eingelegt und zugleich bei der Berufsgenossenschaft Gewährung von Hinterbliebenenrente beantragt. Auch diesen Antrag hat die Berufsgenossenschaft abgelehnt. Ihre beiden Berufungen sind vom Schiedsgericht zurückgewiesen worden. Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Schiedsgericht einen ur sächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden Neumanns, das zu seinem Tode geführt hat, und dem Unfälle nicht für erwiesen angesehen. Auf den Antrag der Witwe wurde vom Rekurs gerichte noch das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt. Da auch hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit Neumanns und dem Unfälle nicht wahr scheinlich erscheint, wurde das Rechtsmittel der verw. Neumann verworfen. Marie Auguste verehel. Hammitzsch in Meißen ist am 20. Juni 1907 im Betriebe einer dortigen Jutespinnerei und -Weberei von dem Ende eines während des Betriebs gerissenen Treibriemens auf den Kopf getroffen worden. Dadurch soll sich nach ihrer Behauptung ein Nervenleiden, mit dem sie schon früher behaftet war, wesentlich verschlimmert haben. Die Sächsische Textil-Berus-genossenschaft hat ihr eine Zeitlang die volle Unfall rente und «eitherhin nach Besserung ihres Zustands eine Teil rente von 15 Proz. der Bollrente zugebilligt, womit sie nicht zufrieden ist. Ihre Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Die Entscheidung über ihren Rekurs erledigt sich dadurch, daß die Berufsgenossenschaft im Verhandlungstermine vergltichsweise die Teilrente von 15 auf 25 Proz. erhöhte, was dem Gutachten be im Termine gehörten ärztlichen Sachverständigen entsprach. Der Rekurs des Färbereiarbeiters Paul Hermann Weck in Glauchau, der die Erhöhung einer erst im Dezember 1907 fest- gestellten Unsallrente bezweckt, wurde deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger im Hinblick auf die Bestimmung in 8 88 Absatz 2 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes erst nach Ablauf eines Jahres von der Zeit der Rentenfeststellung ab eine anderweite Feststellung seiner Rente fordern kann. Der Borstand der Sächsischen Textil-Berus-genossenschaft hat gegen ein schiedsgerichtliches Urteil Rekurs eingewendet, durch das die Genossenschaft verurteilt worden ist, dem Weber Richard Müller in Oelsnitz die früher bewilligte, später aber eingestellte Teilrente auch weiterhin zu gewähren. Diese- Rechtsmittel wurde beachtet, das Schiedsgerichtsurteil ausgehoben und der auf Ein stellung der Rente lautende Genossenschaftsbescheid wiederhergestellt. Hierbei wurde al» erwiesen angesehen, daß Müller wieder voll erwerbsfähig ist. Die Unfallrenten des Webers Johann Karl Kammer in Großenhain, des Maschinenstellers Johann Anton Huth in Dresden, der Weberin Anna Auguste Haßlauer in Chemnitz, des Maschinenarbeiters Robert Hermann Hennig in Losdorf und des Schmiedes Max Puschmann in Bockwa sind neuerdings eingestellt worden, weil die erwerbsstörenden Unfallfolgen behoben seien. Die Rechtsmittel Kümmers und Huths hatten in der Rekursinstanz teilweisen Erfolg, die Rekurse der Haßlauer und Hennigs blieben unbeachtet, und hinsichtlich Puschmanns wurde beschloßen, zunächst noch einen Handwerksmeister als Sachverstän digen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu vernehmen. Karl Berthold Hartung in Eisenach und Albine Pauline verehel. Jänsch in Mylau haben seit Jahren Unfallrenten be zogen, die jetzt aus einen niedrigen Prozentsatz herabgesetzt worden sind, weil sich der Unfallfolgezustand gebessert habe. Der Rekurs Hartungs wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung auf das Rechts mittel der Jänsch wurde zum Zwecke der Einholung eines ärzt lichen Gutachtens ausgesetzt. Karl Robert Schubert in Meerane ' und Heinrich Max Schindler in Falkenstein, die Unfallentschädigungsansprüche er hoben haben, wurden, wie in den Vorinstanzen so auch vom LandcSversicherungsamte mit ihren Ansprüchen abgewiesen, weil diese verjährt und die behaupteten Unfälle nicht mehr erweislich seien. Hr. Ministerialdirektor Geh. Rat vr. Apelt hatte den Borsitz. durch fortwährende Änderungen erschwert wird. Die für die Zuckerung festgesetzten Grenzen kann der Osten nicht innehalten. Die Höchstgrenze ist in ungenügenden Weinjahren nicht ausreichend und bis zum 3l. Januar hat die natürliche Säurebildung nicht stattgefunden. Auch die geplante Einteilung im Weingebiet und das Verbot der Vermischung mit Weinen anderen Gebiets werde den Osten benachteiligen. Für die kleinen Besitzer mit ihrer geringen Produktion sind schematische Vorschriften verfehlt. Abg. Lehmann-Wiesbaden (soz.): Das neue Gesetz leidet hauptsächlich daran, daß keine einheitliche Reichskontrolle ein- gesührt werden soll. Die preußischen Weinbauern sollen nicht geniert werden. Preußen scheint für eine schärfere Kontrolle überhaupt nur zu sein, wenn sie gleichzeitig der Weinsteuer Bor spanndienste leistet. Der Entwurf wird keine radikale Abhilfe bringen, solange dem Fälscher die Möglichkeit bleibt, durch die Fälschung viel Geld zu verdienen. Abg. Kämpf (frs. Vp): Um für die Begrenzung der Zuckerung die wichtige Formel zu finden, wird es nötig sein, daß sich die Kommission eingehend mit der Statistik besaßt. Nach dem Durchschnitt der Jahre 1900 bis 1906 war der Säuregehalt des Pfälzerweins 7,30, der des Moselweins 10,52. Da ist die Frage gerechtfertigt, ob für die Mosel eine Zuckerung von 20 Proz. genügt. Durch die Bestimmungen über den Rotweißverschnitt leidet nicht nur der Händler, sondern auch der Winzer. Die sehr verschärften Strafbestimmungen leiden an Unklarheiten. Ein wenig gewissenhafter Händler wird sich doch den Strafbestimmungen entziehen können, während der gewissenhafte aufs äußerste ge schädigt wird. Abg. WallenbornfZ.) sauf derTribüne schwer verständlich) betonte die Wünsche des deutschen Rotweinbaues, der seit den Caprivischen Handelsverträgen zurückgegangen sei. Es sei zu hoffen, daß die Verbündeten Regierungen sich jetzt auf ihre Pflicht besinnen. Nach persönlichen Bemerkungen derAbgg. Staufser (wirtsch. Bgg.) und Rösicke (kons.) sorderte Abg. Becker-Cöln (Z.) Ausdehnung der Kellerkontrolle auf die Großstädte, speziell auf Berlin und Hamburg. Die Schuld an den bisherigen Zuständen schiebe er auch den Gerichten zu, die auf härtere Strafen hätten erkennen müssen. Abg. Hoen (Els.-Lothr.) (Z.): Wir sind in Lothringen Puristen und möchten die Zuckerung am liebsten ganz verbieten, wir erklären uns mit ihr nur in Rücksicht aus die anderen deutschen Weinbaugebiete einverstanden. Die Deklarationspflicht sollte obli gatorisch sein. Vor dem unverfälschten Weine wird dann auch die Abstinenzbewegung Halt machen. Der reichsländische Winzer bedarf aber auch schneller Hilfe gegen die Reblaus. Abg. Rügenberg (Z.) vermißte ein besonderes Entgegen kommen gegenüber den Moselbauern, deren Weinbaugebiet un- günstigeren klimatischen Verhältnissen unterworfen sei. Abg. vr. Paasche (nl.) empfahl mit kurzen Worten größte Klarheit im Gesetz und baldige Verabschiedung der Vorlage. Die Vorlage wurde hierauf an eine Kommission von 28 Mit gliedern verwiesen. Es folgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs be treffend die Preisfestsetzung beim Markthandel mit Schlachtvieh. Staatssekretär vr. v. Bethmann-Hollweg: Es dürfte vielleicht die Diskussion erleichtern, wenn zunächst der Zweck der Vorlage fest umgrenzt wird. Ihr alleiniges Ziel ist die zuver lässigere und durchsichtigere Notierung der Marktpreise für Schlachtvieh, ohne daß die Form, unter welcher der Biehhandel aus den Märkten sich vollzieht, irgendwie unter zwingende Be stimmungen gestellt wird. Wie liegen die Dinge jetzt? Die Produzenten handeln das Schlachtvieh fast ausschließlich nach Lebendgewicht. Die Händler nahmen bereitwillig diesen Handels modus an, ebenso wie sie das Magervieh nach Lebendgewicht aufkausten. In diese Form des Handels will die Vorlage in keiner Weise eingreifen. Der Markt hat aber die weitere Aufgabe, uns zuverlässige Kenntnis der Preise zu geben. Ich erinnere nur an die Besprechungen über die Fleischteuerung im Reichstage; es war unmöglich, hinter die Einkaufspreise und Verkaufspreise zu kommen, weil es an zuverlässiger Preisfeststellung fehlte. Die Vorlage schafft eine gesetzliche Grundlage, auf der die Verbün deten Regierungen derartige Preisnotierungen vorschreiben können. Die unmittelbaren Vorschriften hat die Vorlage nicht getroffen, weil die Verhältnisse zu verschiedenartig sind. Abg. vr. Rösicke (kons.): Die Gegner des Entwurfs ver kennen vollkommen, was der Entwurf will. Er will nicht den Zwang für eine bestimmte Form des Handels, sondern nur eine bestimmte Preisnotierung, damit jeder ein klares Bild von der Gestaltung der Preise gewinnt. Der Entwurf ist so klar, daß eine Lommissionsberatung nicht nötig ist, ev. wäre die Vieh seuchenkommission die geeignetste. Doch würde die Sache dann vielleicht ack oalonckas graovaa verschoben. Abg. Scheidemann (soz): Der Entwurf soll ein klares Bild der Preisnotierungen aus den Schlachtviehmärkten ermöglichen. Ich glaube, die Sache wird nur noch schwieriger. Die Vorlage wird direkt zur Täuschung des Publikums führen. (Widerspruch rechts.) Will man die Ernährungsfrage lösey, so beseitige man die Lebensmittelzölle. Der Redner trat für Kommissions beratung ein. Abg. Gerstenberg (Z): Das Gesetz ist im Interesse einer einheitlichen Preisgestaltung auf dem Lande nötig. Bisher Sekanutmachunz, das Achneeauswerfen auf den Straßen betreffend, vom 5. November 1908. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts- Etats für die Finanzperiode 1908/09 hat das Finanz. Ministerium die in der Bekanntmachung des Finanz- Ministeriums vom 22. Mai 1872 (Seite 240 des G. u. B. Bl. vom Jahre 1872) enthaltene Bestimmung dahin abgeändert, daß künftig bis auf weiteres für das Schnee auswerfen auf Staatsstraßen und nicht staatlichen Post straßen jedem Arbeiter ohne Unterschied, ob sich der selbe freiwillig stellt oder auf Verlangen der Straßen baubeamten von den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt wird, , ZtvSlfeinhalb Pfennige für jede Arbeitsstunde aus Staatsmitteln zu vergüten ist. Die gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinden, auf Verlangen der Behörde die nötige Mannschaft zum Schneeauswerfen unweigerlich zu stellen, besteht unver- M
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