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03-Sonderausgabe Dresdner Journal : 31.07.1914
- Titel
- 03-Sonderausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-07-31
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-19140731032
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-1914073103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-1914073103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1914
- Monat1914-07
- Tag1914-07-31
- Monat1914-07
- Jahr1914
- Titel
- 03-Sonderausgabe Dresdner Journal : 31.07.1914
- Autor
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Amtlicher Teil. 456« Sämtliche Ministerien 4566 m. Verkehr mit dem Ausland auf Land- und Wasserwegen. 1. Mit der Überwachung des Verkehr» sind außer den Polizeibeamten und Landgendarmen auch die Zollbeamten, insbesondere die Grenz- und Steueraufseher, ferner die Forstschutzbeamten, unterstützt durch die Wald arbeiter, die Beamten der Straßenbau- und Wasferbauverwaltung und für den besonderen Zweck angestellte Hilfskräfte beauftragt worden. Al- Abzeichen tragen sie am rechten Oberarm eine weiße Binde mit de« aufgedruckten Stempel de» betreffenden Generalkommando». Ihren An weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Verordnung. Aus Anlaß der Erklärung des Kriegszustandes haben alle beurlaubten staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht zum Heere einberufen sind, unverzüglich an ihren Dienstort zurückzukehren und ihre Dienstgeschäste aufzunehmen. Nur eigene Krankheit entfchuldigt. Atte Amtsblätter werden um sofortigen Abdruck dieser Verordnung ersucht. Dresden, den 31. Juli 1914. Bekanntmachung. 1. Seine Majestät der Kaiser hat über den gesamten Bezirk des XII. (1.K. S.) Armeekorps den Kriegszustand verhängt. Die vollziehende Gewalt geht hiermit auf mich über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden bleiben in ihren Stellungen, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. 2. Ich mache die Bevölkerung darauf aufmerksam, daß auf Grund des Einsührungsgesetzes zum Strafgesetzbnche für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 folgende, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte Verbrechen von nun an mit dem Tode bestraft werden: a) Hochverrat, tz 81 des Str. G. B.f. d. D. Reich; d) Landesverrat, hh 88 u. 90 des Str. G. B. f. d. D. Reich; e) Brandstiftung und Inbrandsetzung, -307 u. 311 des Str. G. B. f. d. D. Reich; ä) vorsätzliches Herbeisühren einer Überschwemmung, tz 312 des Str. G. B. f. d. D. Reich; e) vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnanlagen usw., tz 315 des Str. G. B. f. d. D- Reich; k) vorsätzliche Gefährdung der Schiffahrt, 322 u. 323 des Str. G. B. f. d. D. Reich; 8) vorsätzliche Brunnenvergiftung usw., § 324 des Str. G. B. f. d. D. Reich. 3. Ich fordere die Bevölkerung hiermit auf, den Anordnungen aller Sicherheitsorgane unbedingt und pünktlich Folge zu leisten und alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören können. 4. Sollten sich trotzdem durch Verhetzung und Irreführung der Bevölkerung Unruhen auch nur geringfügigster Natur an irgendeiner Stelle des Korpsbezirks bemerkbar machen, so werde ich unverzüglich den verschärften Kriegszustand und alle mir alsdann zu Gebote stehenden Mittel unnachsichtlich znr Anwendung bringen. 5. Ich verbiete hiermit jede Veröffentlichung über Truppenbewegungen unv Berteibigungsmittel durch die Presse und ersuche die Bevölkerung, keinerlei Nachrichten militärischer Art in Briefen, Telegrammen usw. zu verbreiten. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. 6. Von dem Opfermut und Patriotismus der Bevölkerung erwarte ich, daß allen Anordnungen pünktlich Folge geleistet und jede Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit unterlaßen wird. Andererseits werde ich alle gutgesinnten Elemente mit den mir zu Gebote stehenden Machtmitteln nachdrücklich und kräftig schützen. Dresden-R, den 31. Juli 1914. Der kommandierende General Bekanntmachung. Für die Regelung de» Verkehr» werden folgende Bestimmungen erlassen, die sofort in Kraft treten: I. Wegen des Telegraphen-, Fernsprech-, Funken- und PostverkehrS wird auf die an den Postanstalten angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten Bekanntmachungen der Reichspostbehörden vergewiesen. H. Der Eisenbahnverkehr regelt sich nach den an den Bahnhöfen angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten besonderen Bekanntmachungen der Generaldirektion der Staatseisenbahnen. Nr. 175». ! 1914. Bezugspreis: Beim Bezug« durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21295, Redaktion Nr. 14574. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Freitag, 31. Juli Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzetle oder deren Raum im AnkündigunaSteile 30 Pf, die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem RedaktionSstrtch (Eingesandt) 150 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Tioniglich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der «. S-Staatsschulden und de, « S. Land- und Landeskulturrentenbank. Verwaltung, Grundsätzliche »ntscheidunge« de» N S. LandeSvechcherungSamtS, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes-Brandvechcherungsunstalt, BerkausSliste von Holzpflanzen auf den K. S. Staatsforstrevtere». > Sonder Ansgabe. Dresdner Journal.
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