Delete Search...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186201190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-19
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.01.1862
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
f Amtsblatt des Könitz!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 19. ^4 Sonntag den 19. Januar. 18S2. Bekanntmachung. Nach §. 48 und 49 der am heutigen Tage durch das Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1881. Stück 18. Nummer 133. Sn'tL 559. publicirten, vom 30. vorigen Monats datirten Verordnung rur Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. Oktober vorigen JahreS, die Einführung deS allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, sind zum Behuf der Anlegung der Handelsregister sämmtliche das Firmen- und Procurawesen betreffenden Anmeldungen, welche nach den Vorschriften deS Handelsgesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zu selbigem und der gedachten Verordnung zum Behuf der Eintragung in daS Handelsregister zu bewirken sind, in Bezug auf alle bei Publikation der eingangögedachten Verordnung bereits bestehenden- kaufmännischen Geschäfte (Handelsgesetzbuch Art. 4 in Verbindung mit Art. 5. 6. 10. 271. und 272.) binnen vier Wochen von dieser Publikation an gerechnet von den nach dem Handelsgesetzbuche und dieser Verordnung dam Verpflichteten (vergl. Art. 19. 45. 87. 88. 129. 135. 152. 153. 177. 212. deS Handelsgesetzbuchs, sowie §. 13 deS EinsührungSgesetzeS und §. 42 der Ausführungsverordnung) bei einer Jndividualstrafe von fünf Thalern bei den im §. 47 bezeichneten Gerichten (den Bezirksgerichten für den gerichtsamtlichen Sprengel derselben, im Uedrigen den Gerichtsämtern, in den Schönburgischen Receßherrschasten den dasigcn Gerichten) mittels — nach §. 55 stempelfreien — Schreibens einzureichen, worauf wegen Eintragung der rechtzeitig erfolgten Anmeldungen von den betreffenden Gerichten daS Weitere ebenfalls kosten- und ftempelfrei erpedirt werden wird. Damit nun niemand durch Unkenntniß dieser Bestimmungen in Strafe und Kosten verfalle, werden Dieselben auch hier durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Herausgeber der im K. 21 des PreßgesetzeS vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften haben diese Bekannt machung in einer der beiden nächsten Nummern ihrer Zeitschrift abzudrucken. Dresden, den 18. Januar 1862. ' Ministerium der Justiz. vr. v. Behr. Rofenberg. .'.'s. Bekanntmachung, die Anmeldungen zum Gewerbebetrieb betreffend. Nach § 9 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861 sind von unS Verzeichnisse -er bereits am L. Januar 18VT allyier wohnenden und nach bisheriger Gewerbeverfaffung zum selbstständigen Gewerbebetrieb berechtigten Personen, insoweit dieselben nach 88 5 und 0 des Gewerbe gesetzes anmeldepflichtig sein würden, aufzustellen. So weit es die uns zu Händen befindlichen Unterlagen gestatten, haben wir solche Verzeichnisse in alphabetischer Ordnung unfertigen lassen, welche bei uns bis zum I.März 1862 zur Einsichtnahme auSgelegt sind. Diese Auslegung der Verzeichnisse hat den Zweck, etwa nothwendige Berichtigungen vornehmen zu können, da spätere Einwendungen geflttr die Richtigkeit der Verzeichnisse nicht berücksichtigt werden können. Die von uns «„gefertigten Verzeichnisse erstrecken sich jedoch lediglich auf 1) Kaufleute, so weit dieselben eine Firma angemeldet haben, einschließlich der Buch- und Kunsthändler, 2) die Mitglieder der hiesigen Innungen, 3) Schänkwirthe, 4) Leihbibliothekare und Inhaber von Leseeabinetten, Subfcribentenfammler und ^ Colporterrre. Alle übrigen unter vorstehenden Kategorien nicht inbegriffenen und nach eingangs erwähnter Bestimmung zur nach träglichen Anmeldung verpflichteten selbstständigen Gewerbtreibenden haben sich binnen vier Wochen und spätestens bis zum 1. März d. I. in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr entweder mündlich oder schriftlich — letzterenfallS stempel- frei — bei uns anzumelden, wegen ihres Gewerbebetriebes zu legitimiren und beziehentlich Bürger-, HeimathS- und Geburtsschein zu produciren, auch hierbei die Brandcataster-Nummer des HauscS anzugeben, wo daS Geschäft oder die Werkstatt deS Gewerbtreibenden sich befindet. Die Anmeldepflichtigkeit erstreckt sich auch auf bestellte Stellvertreter, Pächter und Geschäftsführer. Bezüglich der Anmeldepflichtigkeit derjenigen Gewerbtreibenden, welche vor Schluß deS JahreS 1861 ein Gewerbe noch nicht betrieben haben, vielmehr von da an erst zu betreiben gedenken, wird durch gegenwärtige Bekanntmachung etwas nicht geändert.: > Leipzig, den 15. Januar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Vr. Günther. an die Cochmrmalgarde zu Leipzig den I, Imjnar,8«» Nachdem Se. Majestät den König durch Unwohlsein verhindert ist unsere Stadt durch Seinen Hohen Besuch zu beehren, so wird hiermit der für Sonntag den 10. KM. anbefohlene Paradedirnst contremandtrt. Der Conrnrandant der Communalgarde. G. F. Wehrhan, Oberleutnant von der Armee. "U / s
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview
First Page
Back 10 Pages
Previous Page