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Der sächsische Erzähler : 26.03.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-03-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191103264
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110326
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110326
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-03
- Tag1911-03-26
- Monat1911-03
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 26.03.1911
- Autor
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er sächsische LrziUer, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, «»tstlatt der Kgl. Amtshauptmannschaft, der Kgl. SchultnsPeMo» Md des Kgl. Hauptzollamtes zu vmchen, sowie des Sgl. Amtsgerichts Md des Stadtrates zu Bischofswerda. Fernsprecher Nr. 22. Kümttmdiechzigster Aatzrgemg. Telegr>Adr.: Amtsblatt. Wit»« »dcheMich« BeUoßni: Jeden Mittwoch: ve«etrtftIsche veU«ae; jede» Freitag: Der silchsilche »«awiri r jeden Sonntag: JitoftrierteS Sonnt«gSdlott. Grscheint jede» «etttaa Abend« für den folgend« Lag. Lee Bqmlsprrt» ist «ischließlich der drei w»ch«Üichm Beilagen bei Abholung viertelführlich 1 uss SOH< HnskSung in» Hom« 1 70 «l, bei all« jßostanstalt« 1 <F SO exllufive Bestellgeld. Einzeln« Nummern lost« IS 4 ——— Bestellungm »erd« mgrnommm Kür Bischostwerda und Umgegend hä «msereaAewow«» SSt«, sowie in der «esMsstellr, «Markt Id, ebenso auch bei all« Postanstalten. Nummer der ZeitungSltste «S87. Schluß der SeichllMstell, abend« 8 Uhr. finden, «erd« bi» vorn». 10 Uhr angenommen, groyere rom ratenbetrag 40 Für Rückerstattung mwerlangt «mg«. landter Manuskripte iibernebmeu nnr keine Gewübr. Die Manl- u«d §Nm»e«ft«che »mter dem Alauenviehbestande des Viehhändler« Alwin Echenmanu in SchSubron« S. S. ist er» lasche«. Die augeordnrten Sperr-Maßnahmen für Schönbrunn L. S. und Schönbrunn M. S., sowie für die Gemeinden und Gutsbezirke Burkau, Pohla, Taschendorf, Stacha, Wölkau und Kynitzsch werden hiermit aufgehoben. Wegen SteuMuSbrnchS der Maul» und Klauenseuche im Orte Geistmaoutdorf bleiben die Gemeinden u. Gutsbezirke Schönbrunn R. S. und Schönbrunn L. S>, Goldbach und die Stabt KSstchasSwerda bis attf weiteres im BeobachttmgSgebiet. B a u tz e n u. B i s ch o f S w e r d a , am 84. März 1911. A-uigliche AmtShau Pt Mannschaft. Der Stadtrat. ' Nachdem unter dem Klauenviehbestande de« WirtschastSbesitzerS Otto K««ath i« Geitzmannsdorf der AuSbrnch der Maat» «nd Maaeassachs amtlich festgestellt worden ist, wird folgende« angeorvnet: I. Die Gemeinde und Gutsbezirk Seitzma««Sdorf m»d Picka« ist Sperrgebiet. II Zum BeobachtaagSgebietgehören dieOrte Soldbach, Stadt vischof-werda, Stamme««», SchSabrmm M. S. u L. S. III. Für das Sperrgebiet SeitzmamrSdorf «ad Picka« wird bi« auf weiteres folgendes <mgeord«etr I. SämÜiche Wiederläuer und Schweine unterliegen der Stallsperre, dürfen sonach die Ställe nicht verlassen. Ausnahmen werden nur von we Königlichen AmtShauptmannschast Bautzen erteilt. . 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh ngch und ans dem Sperrgebiete, da« Durchtreiben von Klauenvieh durch ihu ist Verbote». 3. Fremden unbefugten Personen und Hausierern, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pfleg« — namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöft« nicht gestattet. H» besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Das Betreten des verseucht« Gch-fteS durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist ««ter alle« Umstände« zu verhindern. ' 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von de» Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Person« und von den Tier» ärzt« betteten werden. Alle Person«, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalt« haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinig« und zu entseuch«, wenn sie da« Gehöft verlassen. b. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes, sowie sein« Dimstbot« und Hausgenossen ist daS Betteten seuchenfreier Stallungen in ander« Gehöft« verboten. Personen, welche mit der Warttmg oder dem Melke« der Tiere betraut st«d, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht stk erlosch« erklärt worden ist, daS Betrete« se«che«freier Gehöfte, sowie der Besuch do« Tanzmusiken oder andere« öffentliche« Uestlichkeite« verböte«. 6. DaS Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind festzulegm. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Ueber- gießeu mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus den verseuchten Gehöften ist verboten. 9. Der Dünger aus den verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Hausen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoff« bleckt, bis zum Ablauf« von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchungen der Stallungen und der Tiere gerechnet, lieg« zu lassen. Hierauf tnm der Dünger auf das Feld gefahren werden. 10. Im Sperrgebiete gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Ablochen abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90 Grad gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. II. Nachdem der Bezirkstierarzt da« Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuch«, daß der Körper und der Schwanz, sowie die Beine und Klau« von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzt« Körpertelle, insbesondere die Klau«, sodann mit Mrmer, 3 °/,iger Sodalösung gewaschen werden. IV- Für das BeobachttMgSgebiet — siehe II — gelt« über die einschlagenden Vorschriften der Instruktion zum Reichs» Viehseuchengesetz hinaus folgende Bestimmungen: 1. Bttchotck« ist: ») die Abhaltung von Biehmärkten außer für Pferde; d) der Auftrieb von Klauenvieh auS dem Beobachtungsgebiete auf Viehmärkte; o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schwein« ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtungen und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß das gesamte Klauenvirh des Gehöftes vom Tierarzte untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgesührtm Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen, und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. ' 2. Für im Beobachtungsgebiete gelegene Sammelmolkereien gelten die vorstehend unter III. Ziffer 10 aufgeführttn Vorschrift« VI« Interesse ei«er baldige« Unterdrück«»« der a»Sgebroche«e« Seuche wird die ««bedttrgie ««d Etnhalttmg porftehe«d-r Bestimm«»«-» erwartet. b-mme Zuwiderhandlung« gegen vorstehend« Anordnung« werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschrift« eine höhere Strafe verwirkt itt «ft Geldsttaft bi« zu ISO Mark oder mit Haft geahndet. Bautzen u. Bischofswerda, am 2b. März 1911. ttSttigliche «mtShan Ptmaunschaft. Der Ttadtrat. Die über die Orte v«rka«, Pohla, Stacha und Kynitzsch verhängte Tanzsperre wird aufgehoben. Dagegen wird die Abhaltung von La«t»erg«üge» aller Art in Stamme«»« zur Verhütung der Weiterausbrettuna der i- «ettzmauuSd-rs ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche bis a«f weiteres mttersagt. " " g °Er 'N Bautzen, am 2b. März 1911.
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