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Zwönitztaler Anzeiger : 05.01.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-01-05
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188901050
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18890105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18890105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-01
- Tag1889-01-05
- Monat1889-01
- Jahr1889
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 05.01.1889
- Autor
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imiWM ÄMiM WWUWW^WWWWWWWWWBMWMM S für Zwönitz, Niederzwönitz, Kühnhaide, Thalheim nnd Umgebung. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen» und Schulvorstand zu Zwönitz. 14. Jahrgang. Redaction, Druck und Lizenthnm von s. B. Ott in ZwSnitz. 14 Jahrgang. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für i Mark so Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespaltene CorpuSzeile oder deren Raum io Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. 3. Sonnabend, den 5. Januar. 1889. Bekanntmachung In den § 20 und 23 bestimmt die Deutsche Wehr-Ordnung unter Anderen Nachstehendes: 1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20ste Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. 2. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Nekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Diese Meldung mutz in der Zeit vom 15. Januar bis zum I. Februar erfolgen. 3. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seine» dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 4. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnfitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Ellern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 3 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (aus der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherre» die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. 7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljähr lich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Mililärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes rc.) dabei , anzuzeigen. 8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen be stimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurück- gestellt werden. 9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufent halt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs-Bezirk oder MusterungS-Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 10. Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. 11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Alle Wehrpflichtigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen hier anmeldepflichtig sind, werden ausgesordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1889 während der üblichen Geschäftsstunden in der Rathsexpedition persönlich zu melden. Den Geburtsschein haben diejenigen, welche sich zum ersten Male melden, den Loosungs- und Gestellungsschein alle Anderen bei der Meldung vorzulegen. Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren werden auf die ihnen nach Punkt 6 der vorstehenden Bestimmungen obliegende Verpflichtung noch besonders aufmerksam gemacht. Zwönitz, den 2. Januar 1889. Der Bürgermeister. Dr. Rühl. Bekanntmachung. Die Gesetz- und Verordnungsblätter für das Königreich Sachsen 16. und 17. Stück vom Jahre 1888 sind hier eingegangen und liegen an Rathsstelle 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus. Dieselben enthalten: Nr. 65. Verordnung, die deutsche Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 betr. „ 66. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der fchmalspurigen Secundärbahn von Schönfeld nach Geyer betr. „ 67. Verordnung, zu Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mai 1880. „ 68. Verordnung, die veränderte Verfassung des Polizeiamtes zu Leipzig betr. „ 69. Verordnung, die Enteignung von Gcundeigenthum für Erweiterung der Bahnhossanlage in Sebnitz betr. „ 70. Bekanntmachung, die Ueberweisung der Gemeinde Reudnitz in die Ephorie Leipzig 1 betr. Zwönitz, den 2. Januar 1889. Der Ttadtrath. Di-. Rühl. Herttiche und Sächsische Angelegenheiten. — Wie das „Chemn. Tgbl." von zuverlässiger Seite erfährt, scheidet Herr Geheimer Regierungsrath AmtShauptmann Schwedler, ein wegen seiner Leutseligkeit und Humanität im Bezirk der Amta- hauptmannschaft Chemnitz, wie auch in der Stadt selbst hochbeliebter und geschätzter Beamter, aus seiner jetzigen Stellung, indem er einem ehrenden Ruse al» Director der königl. Brandversicherungskammer in Dresden, welche Stelle durch den Tod des Geheimen NegierungS- rathe» Edelmann erledigt ist, Folge leistet. Herr Geheimer Regierungs rath Amtshauptmann Schwedler war 21 Jahre lang, darunter 14 Jahre hindurch als Amtshauptmann in Chemnitz thätig und allseitig wird mit großem Bedauern die Nachricht von dem Weg gang des allgemein beliebten Beamten vernommen werden. Sein Nachfolger ist, wie weiter gemeldet wird, kürzlich in Chemnitz gewesen und hat sich seinem Herrn Vorgänger, wie den Beamten dec hiesigen königl. AmtShauptmannschafi vorgestellt; eS ist dies Herr Ober- regierungSrath AmtShauptmann D r. Fischerin Freiberg, dessen Weg gang von dort, in der Stadt Freiberg, wie auch in der ganzen Um gegend allgemein bedauert wird. Dieser ausgezeichnete Verwaltungs beamte erfreute sich m Stadt und Land großer Beliebtheit und ins besondere erblickten die freiwilligen Feuerwehren und Militärvereine
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