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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 03.12.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-12-03
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191912036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19191203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19191203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1919
- Monat1919-12
- Tag1919-12-03
- Monat1919-12
- Jahr1919
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 03.12.1919
- Autor
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Nageblatt W -WM ML Lackll, Mch S.W», kckML «Mm, KMU MmM M» ÄMis, A3«»k 8. MÜL AmrM Ma, MmU« WljiMti ck MW Amtsblatt pw das Amtsgericht und den Stadttal zu Lichtenstein UMttgerlchttbezttr - - :— 69. Jahrgavg Nr. 279. Mittwoch, den 3 Dezember 19 t9. Vies«, Blatt erscheint tä-lich, -»her Ssnn- », Festtag,, «achm. für -en folgenden Tag. — Vierteljahr!. 4,50 Mk-, durch die Post bezogen 5,40 Mk. - Einzelne Nummer 15 pfg. — Bestellungen »Mmen außer der «ö^schäftrstell«, Wilhelm Lbert-Straße sb, alle Poststationen, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die fünfgespaltene Grun-zeile mit 30, für auswärtig, Fernspr.-Anschluß Nr. 7. Besteller mit V» pfg- berechnet. — Reklamezeile 75 pfg. — Im amtl. Teile kostet die zweispaltige Zeile 90 Pfg., für Auswärtige ,20 pfg. Tel.-Adr. Tageblatt Abschnitt 7—9 der Kohlengrundkarle und der Dezember-Abschnitt der Kohlenzusatzkarte können beliefert werden. Studtrat Lichteustei«, am 2. Dezember 1919. Marken von den Fleischern abzuschneiden und bis zum 8. Dezember mittags aus dem Rathause abzuliefern, Der Ortseruithruugsausschutz für Callnberg. Gewcrbesckule Lichtenstein. Am 1. Dezember war das Schulgeld für Monat Dezember fällig. Alle Schüler werden hiermit aufgefordert,die fällig gewesenen Beträge einschließlich der Reste wegen Abschließung der Iahresrecknung bis spätestens 9. Dezember zu entrichten. . Andernfalls wird das Mahroerfahren eingelettet. Lichtenstein, den 2 Dezember 1919. Der Ge«erbesch»la«»sch«KEndes selber, Bors. Holzverkauf (Schwalten) i« Tallaber-, Mittwoch, d S. Dez. vorm. 9—11 Uhr. Ztr.-Preis: 8.— Mk. Speck bei den Fleischern. Auf den Kopf Pfd- für 7 Mk. gegen Lebensmittelkarte L — Marke 82. Es sind nur die wirklich belieferten f Schule zu Hohn darf. An der Schule zu Hohndors werden in dieser und der nächsten Woche die von Erwachsenen und Kindern gezeichneten und eingezahlten Krieg», aaleiheteile zarückgezahlt. Die Gelder werden aar gegen Rückgabe der ausgestellten Quittungen ausgezahlt und sind bei Lem Lehrer abzuholen, bei dem sie s. Z. eingezahlt worden sind. . Bis Ende des Jahres nicht erhobene Beträge verfallen der Hilsskasse der Schule zur Beschaffung von Lehrmitteln für arme Kinder. Hohndorf, am 1. Dezember 1919. Die Schalleitaag. Schuldtr. Großer. Are «Wie MWH. * Wie aus Genf gemeldet wird, besagt eine HavaS- depescbe, das; die Antwort der Alliierten ans die deutsche Nate am Mittwoch abgehen werde, duvas spricht vou einem Nichteingehen der Alliierten auf die deutschen Borstellungen. * Die Zahl der aus Elsaß-Lothringen verdräng, ten deutschen Familien, deren Mobiliar der Beför derung harrt, wird jetzt schon auf 20—30 060 ge schätzt- * Nach einer Meldung der „B. Z." ist oer Streik in Bitte c-elo im Abflauen begriffen- * Die Vorarlberger Arbeiterschaft ist aus wirt- schaftlich.n Gründen nicht für einen Anschluss an die Sguroit, sondern an Deutschland. * Die italienische Regierung bat die südslawisch? Regierung verständigt, daß sie entsprechend denW^i-- sung n eer Frieoenskonferenz oen Vormarsch d'A^- nunzios gegen Spalatv Verbindern wolle. - * Wie „Delegraaf" aus London meldet, ist man in amerikanischen Börsenkreisen allgemein der An sicht, dar der Frieoensvertrag binnen ein.-r Woche oder io Tagen nach Wiederzusammentritt des Kon gresses mit oen gemäßigten Vorbehalten angenommen wirs * Bau zuständiger Stelle erfahren wir, daß. sie neue Tabaksteuer am 1. Dezember noch nichr in Kratt g. treten sind. Eine endgültige Bestimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht getrosten- u . Sie SlkveWlM. Zur Annahme der Neichsabgabenordnurtg. Tie Narianaluersammlung hat nun die neue Reühs- abgabeuw vuuug endgültig angenommen. Dieses Se iest lat iür jeden deutschen Staatsbürger eine ganz auseroroavtlicho Bedeutung. Unser bisheriges Sleaer- wesen w:rt> einer grundsätzlichen uno grundlegen den Änderung unterzogen. Tas Verhältnis des Steumz Ackers zum Reich wird künftig ein ganz an deres >Vu, als bisher es der Fall war. Tie Reichs- abaabcu.rdauig bringt die Vereinheitlichung des Steuern .sens in dem Sinne, daß künftig alle Stmer- abgabeu nicht mehr an verschiedenen Stellen, wie an Reich, Staat oder Gemeinde, sondern nur ein heitlich au das Reich zu zahlen Und. Es gibt nur poch Neichseinkommensteuecn. nicht mehr besondere Einkom.n.asteuern in den einzelnen Staate» Und nur gauz bestimmte Steuergebiete bleiben den Ge meinden Vorbehalten. Tie Finonzbedürsnisse der Länder und s r Gemeinden werden künftig aus den Eingäua n der Reichseinkommensteuern anteilig ge deckt. Tie N. chsabgabenirdnung stellt ein äußerst schwie riges u d dabei sehr umfassendes Gesetz — 450 Pa- ragraplü — dar. Im Rahmen dieser Ausführun gen w ll n wir dasjenige Kapitel behandeln, da- jeden einzelueir von »ns wohl am meisten interessiert. Es betrifft die künftigen Steuer-Pflichten. Die allgenwin-ur Vorschriften sehen folgende Anocd- nnngen vor: Steuerpflichtige, die Geschärtsbiicber führen, müssen die Eintragungen in- die Geschüsts- bücher „fortlaufend, vollständig und richtig" bewir- ken. Alle Büchereintragungen und Geschäftsvaviere, die für oje Besteuerung von Bedeutung sind, sollen zehn Jahre lang aufbewahrt bleiben. Tem zustän digen Finanzamt steht die jeweilige Prüfung Vieser- Bücher und Auszeichnungen zu. <Z 162) Privatpersonen, die also an sich nickst os'-pflich- tet sind, Buch zu führen, sollen aber ebenfalls ihre Einnahmen kortlauiend aufzeickmeu-, wenn sie mehr als 10 000 Mark Einkommen haben. (8 164.) Streng untersagt ist es. auf eine falsche öder erdichtete Summe für sich oder eine andere.Person ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen, Wertsachen- Wertpapiere und dergleichen osten oder verschlossen hinterlegen oder verpfänden, oder ffch mn Schließ, fach geben zu lassen, 68 165.) Ausnahmen kann- der Reichssinanzminister gestatten kür Schnldbnch-Ver. Wallungen unter der Voraussetzung der Prüfung der Persönlichkeit des Schuldbuchgläubigers, der die ent sprechende Verfügung treffen will. Grundstücksbesitzer müssen dem Finanzamte auf des sen Verlangen sämtliche Bewohner oer bezüglichen Grundstücke mit genauen Personalien angeben. Tch .stauShaltungsvorstände sind gehalten, den .Äausbe- schern über die Personen, die zu ihrem Öou-öhalre geboren, einschließlich der Untermieter und der Schlaf- stcllenmieter, Auskunft zu erteilen. Diese Personen hinwiederum sind dem vaushaltungSvorstande gegen über zu eutsprechenvSr Auskunft verpflichtet. (8 167) Tie besonderen Pslichten der Steuerpflichtigen be treffen im wesentlichen folgende Punkts Tie Steuer pflichtigen haben ihre Steuererklärung mit der V-r- sicherung zu versehen, vast sie die Angaben nach bestem Wissen und Oiewissen gemacht haben- Ter Steuerpflichtige mutz dein Finanzamte auf Verl'nae^ alle Unterlagen, die dec Beweisführung kür die An gaben in der Steuererklärung dienen, beibringen (88 1o8—160.) Tie Steuererklärungen sind entweder schriftlich eiuzureichen Wer mündlich abzugebcu. Wenn eine bestimmte Frist nicht eingehakten wird, kann ein Zuscalag bis zu 10 v. B- der endgültigen Steuer er- hobcn werden. Dieser Zuschlag muß znrückgenomwen werden, wenn eine glaubhafte Entschuldigung für das Versäumnis beigebracht wird. (8 170.) Eine ganze Anzahl von Paragraphen trifft Vorfora-, daß die Stcuererträge gesickert werden. Zur Verhütung Ur Verschleierung in den Steuermgnben werden- ganz bestimmte Vorschriften getroffen. Jeder SteUerpfEck- tige muß sich daraus gefaßt machen, daß ihm die Beweispflickt für die Richtigkeit seiner Steuerer klärung auierlegt wird. Wenn Zweifel obwalten, muß der Sackverhrlt aufgeklärt und die Tarlegungm müssen bewiesen werden. Als Beispiel sei d^r Nach weis über den Verbleib von Vermögen, das der Steuerpflichtige früher be'essen hat, erwähnt. ^8 17?Z Geschäftsbücher Bilanzen, Gewinn- und Verlustrech- naugen sind vorzulegen. (8 174.) Eine de» kritischsten Bestimmungen dieses Gesetzes ist der 8 175. Danach dürfen die Beamten der Finanzämter uno ihre Beauftragten Grundstücke und Räume der Steuerpflichtigen betreten, um im Stsu,r- iuteresse an Ort und Stelle nötige Llbschäyungen' chmerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstellen vorznnehmcn. In der .Kommission hat der Vertreter der Regierung ausdrücklich auch erklärt, daß diese Vorschriften in der Praxis nnr dazu dienen sollen-, „Schätznugcn zu ermöglichen, die anders als au Sri. und Stelle nicht vorgenommen werden können-" Ter 8 175 sieht weiter vor, daß Wertsachen aus P-Rmgen vorznlegcn sind und daß Eiusicht in die Behältnisse zu gewähren oder zu beschaffen ist, in denen dies- Ge genstände Verwahrt worden sind. Man null dam-t nach der Absicht der Kommissionen auch jene Fälle treuen, wo zwar der Besitz der Wertsachen bekannt, ihr Ausenihalt aber unbekannt ist- Tieße Bestimmungen müssen naturgemäß die ernstesten Bedenken erregen. Tie Eingriffe in die Prir-atrechte sind ganz außerordentlich. Tenuocb darf man nicht vergessen, daß, wenn auch nicht gesetzlich fcstgclegt. doch auch schon bisher im wesentlichen die Forderung der Nachweispflicht in der Praxis durchgeführr wurde- lieber die bis jetzt genannten Bestimmungen- über die Stencrpstickten hinaus gehen nun aber auch weitere Anforderungen dieses Gesetzes. Tanach hoben auch solche Personen, die nicht als Steuerpfuchtige beteiligt siuo, dem Fiuanzamte Auskunft zn er - teilen, wenn für die Ermittlnng der Steuer over nir die Steueraussicht Tatsachen festgestellt werden müssen. Tiese AuskunftsP-licht dritter Personen isc vollständig neu. Ter 8 l75 hat natürlich erhew>cke Bedenken. Er wird insbesondere von den- Banken als eine Turchlöcherung des Bankgeheimnisses an gesehen. Regierung und Parlament stehen aber auf dem Standpunkt, daß diese Bedenken hinter o>m Staatsintercsse zurücktrcteu müssen. Im übripen ist vorgesehen, daß eine solche allgemeine Ausknnits- Pflicht dritter Personen nur „in einem Steueror- mittlungsversahren" angewendet werden soll. Vor gesehen ist auch die Aussageverwcigcrnng kür Ver lobte, Ehegatten Verwandte und Verschwägerte des Steuerpflichtigen, ferner für Aerzte, Verteidiger und Rechtsanwälte in besonderen Steuerstraü'achsn. ;8 170.) Aach ein Geistlicher oarf nicht über solche Tatsachen betragt werden, über die er nach seiner Versicherung nicht aussagen kann, ohne die Pflicht der Verschwiegenheit, die ihm als Seelsorger obliegt, zu verletzen. (I 180.) Bemerkenswert ist weiter, daß nach F 181 die Verschwiegenheit der Beamten, öffentlicher Behörden, einschließlich der Reichsbank, der Staatsbanken und der Schuldbuch-Verwaltungen zu Gunsten ihrer Aus- kunstspslicht gegenüber den Finanzämtern anfgehoborl
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