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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-06-18
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186206181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620618
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620618
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-06
- Tag1862-06-18
- Monat1862-06
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.06.1862
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt -es König!. Bezirksgerichts und -er RachS da Stadt Leipzig. M 169. Mittwoch dm 18. Juni. 1862. Bekanntmachung. Die Unterzeichnete Königliche Kreis - Direktion findet sich im Hinblick auf die herannahende Ernte veranlaßt, hierdurch wiederholt darauf hinruweisen, daß alles Aehrenlefen und Kartoffelnstoppeln ohne ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Grundstücksbesitzers durchaus unzulässig ist und daß gegen diejenigen, welche gleichwohl beim unerlaubten Aehrenlefen und Kartoffelnstoppeln betroffen werden, mit gebührender Strenge verfahren werden wird. Leipzig, den 11. Juni 1862. . Königliche Kreis-Direktion. von BurgSdorff. Verhandlungen der Stadtverordneten am 13. Juni 1862. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) Beim Vorträge aus der Registrande wurde u. A. eine Zu schrift, betreffend die baldige Verpachtung der Güter Connewitz und Thonberg vorgetraaen. Eine weitere Zuschrift betraf die Partheregulirung und die in einer der letzten Sitzungen wegen des Gerberbrückenbaues ausge sprochene Verwahrung. »Wir theilen — sagt der Stadtrath — mit, daß, nachdem der au- dem Hauptplane ausgehobene Plan zur Reguliruug der Parthe im vorigen Jahre auSgelegt worden war, nunmehr, wie wir gehört haben, die Angelegenheit sich in der Erledigung de- Widerspruch verfahrens befindet. Da wir aber, wie den Herren Stadtverord neten bekannt ist, in Übereinstimmung mit Ihnen diese Angelegen heit, vorzüglich der neu anzulegenden Straße wegen, als eine sehr dringliche betrachten, so werden wir mit alle» uu- zu Gebote stehenden Kräften bemüht sein, dieselbe der erwünschten beschleu nigten Ausführung entgegenzuführen." Weiler wurde eine ausführliche Vorlage über die beziehentlich unter commissarischer Leitung der königlichen KreiSdirection wegen der communlichen Stellung der Grundbesitzer und Bewohner der Pfaffen- und Petscher Mark zur Stadtgemeinde mitgetheilt. Die wesentlichsten Puncte der betreffenden Verhandlungen, wobei übri gens die Erledigung einiger Jncidenzpuncte in Betreff der Ver hältnisse einiger Betheiligten Vorbehalten bleibt, ergeben sich all dem commissarischen Protokolle vom 26. November 1857. E- heißt dort unter Anderem: »Hierbei wurde hervorgehoben, daß beide Marken weder zur Bildung einer eigenen Gemeinde, noch zur Verewigung mit einer der nächstgelegenen Landgemeinden, z. B. Gohlis oder Eutritzsch, geeignet erschienen, wogegen die unmittelbare Lage derselben vor den Thoren Leipzigs, der gewerbliche Verkehr, welcher gegenwärtig mit der Stadt bereits bestehe, der Verband, in welchem die gedach ten Fluren in Bezug auf Armenwesen, HeimathS-, Kirchen- und Schulangelegenheiten, Steuer- und Militairsacheu, zur Stadt Leip zig fich befinden, für eine Verbindung mit der lateren spreche. — Aber auch außerdem stehe bei dem steten Anwachsen der städtischen Bevölkerung die Nochwendigkeit einer Erweiterung der Stadt nach jener Richtung hin in ziemlich sicherer Aussicht, und eS liege daher die Annahme nahe, daß im Verlaufe weniger Jahre die Grund stücksbesitzer in den fraglichen Marken es ihrem eigenen Interesse entsprechend finden möchten, einen Verband mit der Stadt herbei führen zu können. »Eine Regelung der communlichen Verhältnisse beider Marken sei jedenfalls dringend nochwendig, möge man nun die Vorschriften m H 15 der allgemeinen Städteordnung oder § 16 der Landge meindeordnung in Anwendung bringen." E- wurden folgende Puncte vereinbart: 1) Gleichstellung der Marken mit den übrigen Theilen und Be wohnern der Stadt unter nachfolgenden Modifikationen. 2) Unentgeltliche Ertheilung de- Bürger- und beziehentlich Schutz- verwandtenrecht- an diejenigen, welche zur Zeit der defini tiven Einverleibung Besitzer von Grundstücken oder zur Gewin nung des Bürger- oder Schutzverwandtenrechts verpflichtete Bewohner sein würden. 3) Ausdehnung der wegen des Parochial-, Schul- und Armen wesens in der Stadt bestehenden Einrichtungen auf die Marken mit besonderer Erklärung des StadtrathS, die Marken in diesen Beziehungen bleibend in den städtischen Verband aufnehmen und sie deshalb den Bewohnern der Stadt gleich stellen zu wollen. 4) Befreiung vou Damm- und Brückengeld, den Stadtbe wohnern gleich, rücksichtlich der auf den Grundstücken ge hauenen Pferde. 5) Befreiung der Marken, so lauge sie nicht innerhalb der Barriören liegen, von Markrecht, Maß- und Scheffelgeld, Mahlsteuer und Leihcasse in Bezug auf Gegenstände, welche bestellt von Außen eingehen oder direct durch die Stadt durchgehen. 6) In Bezug auf die communlichen Realabgaben und Schoß sollen alle unbebauten Grundstücke vom 1. Januar 1858 an nur mit der Hälfte zur Verschätzung kommen, diese Im munität aber sofort wegfallen, wenn Gebäude auf denselben errichtet werden, welche sodann voll steuern. Die auSge- worfenen Beiträge bis ult. December 1857 sollen in Wegfall kommen, beziehentlich restituirt werden. Bebaute Grundstücke dagegen kommen vom 1. Januar 1858 an voll zur Ver schätzung mit derselben Modifikation, daß die Beiträge bis ult. December d. I. nicht zur Erhebung gelangen. »Die persönlichen städtischen Communanlagen werden ebenfalls vom 1. Januar 1858 an abgesthrt, die Beiträge bis dahin aber gleichfalls in Wegfall gestellt, resp. restituirt." 7) In Bezug auf die Kriegsschulventilguugsbeiträge ist bereits oben Einverständniß hervetgeführt, wogegen endlich 8) die Verpflichtung zu Bezahlung des Leipziger Wechselstempels Seiten der Jntereffenten nicht bestritten, Seiten des Direk toriums der Kammgarnspinnerei der dagegen gerichtete Wider spruch zurückgenommen wurde. Die Vertragspunkte, welche sich auf inzwischen aufgehobene Abgaben beziehst, habe« selbstverständlich durch die umgestalteten Verhältnisse ihre Wirksamkeit verloren. Diese Vorlage gelangte zur Beschlußnahme und trat die Ver sammlung einstimmig den RathSbeschlüfsen bei. Ferner machte der Stadtrath folgende Mittheilung: »Der mit der Lieferung de- neuen Gasbehälter- beauftragte Unternehmer, Herr JacqueS Piedboeuf, hat durch seinen hier an wesenden Ingenieur uns darauf aufmerksam gemacht, daß da eiserne Gitterwerk — Architraven nach seiner Bezeichnung — wel che- die auf dem Gasometerbassin stehenden eisernen Säulen ver bindet, viel zu schwach sei, um den Schwankungen der schwimmen den Glocke den nöthigen Widerstand zu leisten. »Wir haben in dessen Folge Herrn Piedboeuf beauftragt, uns Vorschläge zu einer derartigen neuen Construction zu machen, welche die nöthige Garantie für ausreichende Sicherheit darbiete, und haben hierauf die beifolgende Zeichnung sammt Anschlag erhalten. Der Unternehmer hält e- für unerläßlich, da- Gitterwerk in der ange gebenen Stärke zu construiren und zugleich den Säulen neue guß eiserne Eapitäler aufzusetzen. Der dadurch erwachsende Aufwand
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