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Erzgebirgischer Volksfreund : 20.12.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929-12-20
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-192912208
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19291220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19291220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1929
- Monat1929-12
- Tag1929-12-20
- Monat1929-12
- Jahr1929
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 20.12.1929
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ttlNWMWM 82. Iahrg Freitag, den 20. Dezember 192S Nr. 2SS. W des verweigerten Zehenstandes tritt: Za 2G9 Amtsgericht Johanngeorgenstadt, den 10. Dezember 1929. rssee Hot der Staatsgerichtshof für das Deutsch« Reich seine Ent- »t tS täuschen wird. D» fzweik >er 5Ü. igt 527, , Böhm, !, Hirsch, OS Hotz. : folgen- n 1055, r) 10A, Twald mdretzky in Hild, u rger b-Drust- 3:02 ge- fchieden! Der An tz kommt ken mu Auch wer den Glauben an die Rechtsprechung über poli tische Fragen noch nicht verloren hat, wird der Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich (nicht zu ver- wechseln mit dem rein politischen Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik) nicht ganz ohne Bangen entgegen gesehen haben. Es ist in der heutigen Zeit, in welcher Recht und Terror oft in scharfem Konflikt stehen, für die Richter nicht so einfach, eine Entscheidung zu fällen, welche diktatorisch regierende s oz i a l i st i s ch e M i n i ster ins Unrecht setzt. Es gehört dazu eine Unbeugsamkeit, die in der Republik nicht alltäglich ist. Dem Himmel sei es geklagt, daß in Deutsch land auch auf dem Gebiet der Justiz Zustände cingerifsen sind, welche die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen ge- eignet sind. Daß die Sozialdemokratie sich alle Mühe gibt, die deutsche Justiz zu einer Parteieinrichtung zu machen, also die Kabinettsjustiz in schlimmster Form -um Leben erwecken will, liegt klar auf der Hand. Es gibt noch Richter in Leipzig. Der Staatsqerichtshof für das Deutsche Reich ist der Atmosphäre des Zwanges nicht erlegen, die in jeder Beziehung von der heutigen vreußischen scheidung nunmehr dahin gefällt: Die im Artikel 130 Absatz 3 der Reichsverfassung den Bc- amten gewährleistete Freiheit ihrer politischen Gesinnung um faßt das Recht, sich bei einem zugelassenen Volksbegehren obne Mcksicht auf dessen Inhalt einzutraqen und bei einem Volks- entscheid abzustimmen. Die weitergehenden Anträge werden abgewicsen. In der Begründung des Urieils weist der Staatsgcrichts- hos die in der Verhandlung vorgebrachtcn Einwände Preußens, sowohl die formellen als di« sachlichen, zurück. Iche Lin- lf« nicht er mil!> ahr- und um Bae meinten, «wegun- rbeit iü! MM die Der- Sächsisch« «inträch- an sich hat aber h weit«: hns und immkrei» Übungen verein- Verlag L. M. SSrlner, Aue, «rzgeb. Ai» »1«» »L rn-Nt Al« A«) «A>, «r «01. vra-l-nschE: SoMfnimd »Oik«eis«Ar-«. kann. Nur terroristische Verblendung konnte die Reicksvcr- fassung anders aussegen. als es das höchste Leipziger Gericht getan hat. Es ist kein Ruhmesblatt für die preußische Regie rung, daß sie alles nufocboten hat. um ihren offenkundig ver fassungswidrigen Standpunkt aufrecht zu erhalten und daß sie ibn mit Hilse der orientalischen Wendigkeit ihrer Vertreter, der Ministerialbeamter! Löwenthal und Badt, hartnäckig durch zusetzen versuchte. Bekanntlich hatte sie sich unter anderem in ihrer Verlegenheit hinter die Ausrede verschanzt, daß sie ein direktes Verbot nicht ausgesprochen habe. Demgegen über hat der Staatsgerichtshof sich nicht geniert, in der Be gründung seines Urteils zu erklären, daß durch das ganze Ver halten der preußischen Regierung die verfassungs mäßig gewährleistete Meinungsfreiheit der Beamten beeinträchtigt worden sei. Damit hat er dem KabinettDraun eine Ohrfeige versetzt, die selbst der dialektisch begabteste Beamte nicht wegreden kann. Der höchste Gerichtshof des Deutschen Reiches in verfas- sungsrechtlichen Angelegenheiten hat der Regierung des größ ten deutschen Landes öffentlich bescheinigt, daß sie einen Ver fassungsbruch begangen hätte. Er hat damit zugleich diejenigen Reichsminister getroffen, welche in den bekannten Rundfunkreden und bei sonstigen Gelegenheiten ihrerseits sich den Standpunkt der preußischen Regierung zu eigen gemacht haben. Was wird nun geschehen? Jeder kleine Beamte, der sich gegen ein xbrlicbigcs Gesetz vergeht, wird zur Rechenschaft ge zogen. Was wird mit Ministern, welche die Verfassung ver letzen? Gerade eine demokratische Republik müßte mit kato- nischer Strenge o die Wahrung ihres Rufes sehen. Wir fürchten, daß die deutsche Republik auch in dieser Hinsicht ent- «I» vebüitz. scdEd<m «ck Schwor»«»«»». >«»«>««» - «„»v»« sm »I, „ «-«»«I« dl, » Uhr k d« va»»i,«1«aiA- ftill«. Mm »«Mr sM dt, «»Kahm, dn mv Lai« !«>I« «n d«lilmml«r SAL» Mrd o«a«d«ii, «ich ii!LI fdr dl« M-IlodM d« durch g««lpr<^,r -»sa-a-ix»«« «iu«l»m>. — gürRückzad« »»- mria»,! ^»srlmdlm SchrlslKck« w«ri>I««I dl« Sctrlft- MUn, dM» v»anl«nm<«. — U,krbr«ch«>>am> d«, A» hundert > Frank. IS dich xrr. De, «kann- rde, un. die erst, nd nicht n«n, w, »instellen irungen Es gM noch Richler in Leipzig. Der Staalsaerichrshof sleltt -en amttkchen Verfaffun^sbrnkh fssk. Die M^nnn^s^reihett der Beamten gewührleiftek. Sie dürfen für den Volksentscheid Nimmen. « «nlvalttnd di« ««Mche« «ekannlmachunge« der «mtsh<wvlmonnschafl vnd der Staatsbehörden in Schwarzenberg, der Siaats- u. stSdlüchen Behörden in Schneeberg, Löbnitz. Neustädtel, Grünhala, sowie der Finanzämter in Aue und Schwarzenberg. » werd« auberde« »eröffentNcht r Vie Bedannimachung« der Siadtriit« zu Au« und Schwarzenberg und der Amtsgericht« zu Au« und 8ohanng«org«stadt. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht Hal, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widri genfalls für das Recht der Dersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Za 3/29 Amtsgericht Aue, den 17. Dezember 1929. Das im Grundbuche für Johanngeorgenstadt Blatt 1274 auf den Namen des Kaufmanns Hermann Georg Gruner in Johanngeorgenstadt eingetragene Grundstück soll am Freitag, den 14. Februar 1930, vorm. 10 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung ver- steigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 9,7 Ar groß und nach dem Derkehrswert auf 27 900 RM, geschätzt. Die Brand- Versicherungssumme beträgt 25150 RM.; sie entspricht dem Friedensbaupreis vom Jahre 1914 (8 1 des Gesetzes vom 18. 3. 21 GBl. S. 72). Wohngebäude mit angebautem Wirt schaftsgebäude, Hof und Garten. Das Gebäude liegt am Süd- Ost-Rande der Stadt, unmittelbar in der Nähe der Grenze an der Staatsstraße (Karlsbader Str.) und an der Braubausstraße. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts und der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, ins besondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, so weit sie zur Zeit der Eintragung des am 12. Juli 1929 verlautbarten Dersteigerungsvermerks aus den, Grundbuch« nicht ersicbtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und wenn der Gläubiger widerspricht, glaubbast zu macken. Die Reibte sind sonst bei der Feststelluna des gcrinasten Ge- bots nicht zu berücksichtigen und bei der Verteilung des Ver- steiaerunaserlöles dem Ansprüche des Gläubigers und den übriaen Reibten nock-nsetzen. Wer ein der Versteigerung entaeaen^ebendes Recht bat, must vor der Erteilung des Z''s^'lggs hie Ausbebuna ode'- die einstw"il'oe Einstellung des V^tabrens berb-j'öbren. wide-. genfalls kür das Recht der Versteigerungserlös an di- S^u» Freitaa. den 20, Dezember 1929. nachm. 3 Ubr soll in Bockau. Gasthaus Waldschlößchen, ösfentlich meistbietend gegen Barzahlung I.Müsufoka versteigert werden.« Der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Aue. Der Schlich der Verhandlung. In der Verhandlung am Mittwoch begründete Rechtsan walt Dr. Seelmann-Eggebert nochmals seine Auf fassung über die Auslegung des 8 4. Was den Beamten gegenüber geschehen sei, diene nicht zu der auch von Der Deutschnalionalcn Volkspartei gewünschten Befriedung, son dern würfe einen neuen Keil in das Volk hinein. Wenn sich die preußische Negierung zu einer uneingeschränkten Erklä rung verstanden hätte, daß sie die Eintragung in die Listen nicht beanstanden werde, so hätte sich das ganze Verfahren vor dem Staatsgerichtshof damit vielleicht erledigt. Der 8 4 sei gerade von Juristen für notwendig erachtet worden, da sonst die Zulassung des Volksbegehrens in Frag« gestellt gewesen wäre. Sein Zweck liege in der Zukunft, das sei entscheidend, auch für die Beamten. Ministerialdirektor Dr. Badt führt aus: Um eine bloße Kritik der Vergangenheit handele es sich bei 8 4 nicht. Die Antragsteller wollten zum Ausdruck bringen, das Vorgehen der bisherigen Reichsregierung sei, wenn das neue Gesetz schon gelten würde, als Landesverrat mit Zuchthaus zu be- strafen und das mache es den Beamten unmöglich, für das Ge- setz einzutreten. Dr. Bumke wies darauf hin, daß zwischen den beiden Parteien schon eine groß« Annäherung erzielt sei. Es handel« sich nicht mehr darum, den preußischen Ministerpräsidenten zur politischen Verantwortung zu ziehen, sondern nur noch um eine Auslegung von Verfassungsbestimmungen. Wenn die preußische Negierung noch einen Schritt weiter entgegenkom men und eine positive Erklärung abgeben würde, daß auch für die Zukunft wegen der bloßen Einzeichnung in die Listen kein Verfahren gegen Beamte eingeleitet werden solle, so könnt« eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes vielleicht vermieden werden. Mniksterioldirektor Dr. Badt erklärte dazu, di« preußisch« Staatsregierung stehe grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß den Disziplinargerichten durch ihre Stellungnahme nicht vor weggegriffen werden sollte. Das Staatsministerium stehe auf dem «Äandpunkt, daß es hier zu unrecht vor ein nicht zustän diges Gericht zur Auskragung «Ines Streites gezogen worden sei, der kein Derfassungsstreit sei. Schließlich wirft Dr. Bumke noch die Frage auf, ob über haupt nock) ein Feststellungsinteresse bestehe, nachdem doch die Frist für das Volksbegehren abgelaufen sei. Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert bejaht diese« Feststellungsinteresse, während Ministerialdirektor Dr. Badt den gegenteiligen Standpunkt vertritt, da ja da, Volksbegeh ren trotz der Maßnahmen der preußischen Regierung zum Gr- folg geführt habe. Damit ist die Verhandlung beendet. WM. Mem mt AeiMm Ser FMese. 1. Die Verpflichtung zum Streuen bei eintretender Glätte, zur Beseitigung des Schnees bei Schneefall, sowie zur Beseiti gung von Schnee und Eis und Streumaterial bei eintreten- oem Tauwetter liegt im hiesigen Stadtbezirk den Anliegern der an öffentlichen Straßen und Plätzen gelegenen Grund stücke je nach Verhältnis der Anllegerläng« ob. Sie haben auch bei Tauwetter dem Tauwaffer «inen ord nungsmäßigen Ablauf nach dem Schnittgerinne zu verschaffen. 2. Das Streuen und Reinigen hat bei erhöhten Fußwegen auf der ganzen Breite zu erfolgen, bei Grundstücken, die nicht an einem erhöhten Fußweg liegen, auf eine Breite von 1)1 Meter von der GrundstUcksgrenze nach der Straßen- oder Platzmitte zu. Als Streümaterial darf, soweit es sich um unversteinten Grund und Boden handelt, nur scharfer Sand verwendet werden. 3. Die Verpflichtung trifft jeden Grundstückseigentümer, ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück bebaut oder nicht bebaut ist. Grundstückseigentümer, die aus irgend welchen Gründen nicht in der Lage sind, die obigen Verpflichtungen selbst zu erfüllen oder durch ihre Leute erfüllen zu lassen, haben mit der Ausführung einen geeigneten Vertreter zu be trauen. In diesem Falle haftet der Vertreter für die ord nungsmäßige Erfüllung der Verpflichtungen. 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 366 Ziffer 10 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 NM. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Besondere Aufforderungen zur Erfüllung der obigen Verpflichtungen, insbesondere auch zum Streuen und Reini gen der Fußwege, ergehen nicht, so daß bei Unterlassung ohne weiteres Bestrafung erfolgt. Lößnitz, am 17. Dezember 1929. Der Rat der Stadt. Winterbeihilfen an Sozialrentner und Fürsorgeempfänger. Sämtliche Sozialrentner und Fürsorgeempfänger erhal ten am Freitag, den LM^Dtzz. 1929, von »orm.-8 bis mittag» 1 Uhr in der Stadthauptkass«, Stadthaus H, und in der Ver waltungsstelle Neuwelt eine Weilmackt-Geihilfe ausgezahlt. Eine besondere Aufforderung ergeht nicht. Schwarzenberg, am 17. Dezember 1929. Der Rat der Stadt — Wohlfahrtsamt. Ausgebol. Frau Emilie Anna Wagner geb. Seidel in Lauter hat als Eigentümerin des Grundstücks Blatt 79 des Grundbuchs für Louter das Aufgebotsverfahren zu dem Zwecke beantragt, die Gläubiger der auf diesem Grundbuchblatt« in Abt. III Nr. 1 eingetragenen und zu Gunsten „Deposita* Franz Karl Siegels bestehenden Hypothek im Vetrag von 39 Thalern 9 ngr. und S Pfg. auszuschließen. Die Gläubiger werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Februar 1930, nachmittags 3 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 10, anberaum ten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Rechten ausgeschlossen werden. SR 1355/29 Schwarzenberg, den 13. Dez. 1929. Das Amtsgericht. Das im Grundbuche für Aue Blatt 164 auf den Nonien der Firma Wilhelm F. Salzers Granitwerke in Aue, offene Handelsgesellschaft, eingetragene Grundstück soll am Sonnabend, den 8. Februar 1930, vormittags 9 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung ver- steigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 2,2 Ar groß und nach dem Verkehrswert auf 17 000 RM. geschätzt. DieBrand- vcrsicherungssumm« beträgt 21000 JlM.; sie entspricht dem ssriedensbaupreis vom Jahre 1914 (8 1 des Ges. v. 18. 3.1921, GDBl. S. 72). Das Grundstück (Nr. 529 des Flurbuchs, Nr. 102 Abt. L der Ortsliste) liegt in Aue an der Ernst-Papst- Straße Nr. 38. Es ist mit einem massiven Wohnhaus bebaut, das aus Keller-, Erd-, 2 Obergeschossen und ausgebautem Dachgeschoß besteht. Die Friedensmiete für die Wohnungen beträgt 1393 M. - Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts und der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, ins besondere der Schätzungen, ist jedem gestattet (Zimmer 36). Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, so weit sie zur Zeit der Eintragung des am 18. November 1929 verlautbarten Dersteigerungsvermerks aus dem Grundbuch« nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und. wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu macken. Die Rechte sind sonst bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht zu berücksichtigen und bei der Verteilung des Der- stcigerungscrlöses dem Anspruch« des Gläubigers und den übrigen Rechten nachzusetzen. Leipzig, 19. D«z. In d«r Verfassungsstrettsache der Regierung ausgeht. Er hat klipp und klar, ohne jede Ein- Dcusschnatkonalen Fraktion des preußischen Landtags gegen schränkung die Entscheidung gefällt, daß sich jeder Beamt« bei dos Land Preußen um die Frage der Zulässigkeit einer De- einem zugelassenen Volksbegehren obne Rücksicht auf dessen tciligung der Beamten am Volksbegehren „Frei-«itsge setz" Inhalt eintragen und bei einem Volksentscheid abstimmen
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