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Deutsche allgemeine Zeitung : 10.10.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-10-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184710100
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18471010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18471010
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1847
- Monat1847-10
- Tag1847-10-10
- Monat1847-10
- Jahr1847
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 10.10.1847
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sch*» «»» »drik or rige Selbff- »rtraut Ist m Geschäfte Zollvereins- Sonntag —— Nr. 283. io. October 1847. WM Deutsche Allgemeine Zeitung. .UM »Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» nA 5 Lhlr.; hlr.; »ns rr-t»«- srikanten ißen An- eachten. 9 Lhlr.; llectoral- «Lhlr. f4042j Ohlau mit Kaufmann l. Rosalie >mler auf iavertitz. in Nossen .referendar a. Apothe- er.—Hrn. >rn. Lber- i Sohn. — ein Sohn, in Berlin in Leipzig Grochow i Greifen- Leberecht n. —Hrn. — Hrn. i. — Hrn. i. - Christ- biner Si- -Hr-Ar- urzen. — »r.Wund- — Frau . Ritter- V. — Hr. ystadt. >s. Die »«tragen Inbegriff ässe sich ilander, »Jeder- worden, c Börje ündlicye Ird wol . welch- seien lichen ähnliche auer in hat mit chc der er ihre wch d» besteht, solches it ruht pünkt- : über- n Be- »ge ,u Ueb-*bli». Deutsch»«»»». München. Landtag. — Regentschaftsfrage in Hannover. — Hr.v. Waitz in Kassel. — Beseler - Fonds. — Das bürgerliche Brand- corpS in Rendsburg. Die nortorfer Proceßverhandlung. — Hr. v. Rosen. Vr««G«»». ** Berlin. Der Polenproceß. — Die Bereinigte Gemeinde in Halle. — Nidetzki. Defleottelch. Bekanntmachungen in Krakau. Spanien. Decrete über die Reform der Civilverwaltung und die Abände rungen der Gesetze über den StaatSrath. Bewegliche Colonnen. Die Handels-und Geldverhältnisse. Die irische Land- wirthschaft. Hr. Brooke. Die Platafrage. Die pariser ErziehungShäu- ser. Der Prinz von Capua. Die britische Marine. Nv««r»e1ch. Der Hof. Die Journale. Die Kammern. Die Wahlreform. Soult. Sammlung zu Gunsten der päpstlichen Regierung. Der Cour- rier franyais. pari«. Die Verwaltung von Algerien. Schweiz. *Von -er Schweizergrenze. Stapfer und Rengger. jKtalie»». * * Von -er italienischen Grenze- Oesterreich und Italien. *Nom. Neapel. Sardinien. Die Nationalgarde. Fahnenaustausch. — Pater Roothan. — Fahnenweihe in Ferrara. Die Vorgänge in Cala- brien. — San Marino. Ntordameeika. * Boston. Die Schiffbarmachung der westlichen Gewässer. Die Arrnte. Die Einwanderung. Polizei und Heerwesen. Personalnachrichten. Hande» «Md Anduftrie. * Leipzig. Börsenbericht. — Frequenz der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn. Breslau. Wolle. — Die Einfuhr von Linsen und Yamswurzeln in England. — Berlin. «nkündigungen. Deutschland. München, 6. Oct. Unter dem Einlauf, den der Präsident zu An fänge her Sitzung bekannt gab, heben wir hervor: eine Beschwerde des Abg. Ruland, Sicherstellung der Abgeordneten der drei Landesuniversi- täten in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete für die verfassungsmäßige Dauer von sechs Jahren betreffend. Der Präsident eröffnete die Constituirung der nunmehr erwählten sechs Ausschüsse. Hierauf bewilligte die Kammer dem Abg. Christmann den wegen geschwächter Gesundheit erbetenen Ur laub, und sodann wurde zum Vorträge deS ersten Secretairs über die Blaß'sche Reklamation (Nr. 279) übergegangen, welche am Schlüsse der Verhandlung darüber mit 70 gegen 16 Stimmen verworfen wurde. (N. C.) — In der augsburger Allgemeinen Zeitung heißt es aus Hannover vom I. Oct. über den Besuchtes Königs von Preußen daselbst: „Darf man einem Gerüchte trauen, so wäre dieser königl. Besuch, so kurz er auch war, dennoch höchst wichtig und folgenreich für die Zukunft unserS Landes. So wenig an der Regierungsfähigkeit unsers Kronprin zen irgend zu zweifeln ist, da sie einestheils seit 1840 landtsverfassungS- mäßig feststeht (-- Eine Regentschaft tritt ein, wenn der König minderjäh rig ist, oder in einem solchen geistigen Zustande sich befindet, welcher ihn zu Führung der Regierung unfähig macht»), anderntheilö seit jener Zeit bereits faktisch bethätigt worden, da der König dem Kronprinzen bekannt lich im Jahr 1843 bei einer längern Reise für die Dauer seiner Abwesen heit die Leitung der RcgierungSgeschäfte übertragen hatte, und der Kron prinz diesen Versuch seiner RegierungSfähigkeit glücklich bestanden hat, so liegen dennoch auf der andern Seite Momente vor, welche es dem Kö nig ErnstAugllst wünschenswcrth und zweckmäßig erscheinen lassen müssen, eine Anordnung zu treffen, welche demnächst dem Kronprinzen für die Führung der Regierung eine entschieden« und tüchtige Persönlichkeit zur Seite stellt. Daß zu diesen Momenten, welche den König Ernst August zu einer derartigen Anordnung bewegen könnten, auch der seit einiger Zeit angeblich sehr leidende Gesundheitszustand des Kronprinzen gehöre, mag hier nur als ein in keiner Weis« zu verbürgendes, aber vielfach cur- strmdeö Gerücht bezeichnet werden. In diesem Falle würde dann eine solch« Anordnung eine fernere Eventualität ins Auge fassen. Genug, König Ernst August soll di« Abficht haben, sei .eS nun zur Unterstützung seine» Sohnes oder für den Fall, daß sein Enkel, der jetzt zwei Jahre alte Erbprinz, minderjährig zur Regierung berufen würde, testamenta risch «ine Regentschaft anzuordnen; im ersten Falle würde es der ange führt«» Verfassungsbestimmung wegen wol keine Regentschaft im eigent lichen Sinn«, sondern nur «ine Anordnung zur Unterstützung und Er gänzung der demnächstigm Regierung des Kronprinzen sein. Der Kö ¬ nig soll nun die Absicht gehabt haben, diese Regentschaft seinem Stief sohne, dem Prinzen Friedrich von Preußen, anzuvertrauen. Prinz Fried rich soll, wie erzählt wird, die Annahme der ihm zugedachten Stelle von der Einwilligung des Königs von Preußen abhängig gemacht haben, die ser aber sich entschieden gegen die in einer solchen Anordnung liegende Uebergchung der bei solcher Gelegenheit vorzugsweise zu berücksichtigenden Agnaten erklärt haben. Ob zwar nun verfassungsmäßig das Recht des Kö nigs, die Regentschaft mit Uebergchung der Agnaten einem anderniPrin- zen zu übertragen, nicht zu bezweifeln ist («DerKönig hat zum Regen ten einen seiner regierungsfähigen Agnaten zu ernennen; findet sich aber ein solcher nicht, oder sollte der König Gründe haben, von dem seinen Agnaten zustehenden Vorzüge abzuweichen, so kann er einen nichtregieren- den Prinzen aus den zum Deutschen Bunde gehörenden souverainen Für stenhäusern, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, zum Regenten ernennen»), so erschien doch in diesem Falle die Weigerung des Königs von Preußen zu bedeutend, als daß nicht König Ernst August zur Weg- räumung dieses Hindernisses hätte Schritte thun sollen. Es erfolgte eine Einladung an den Herzog von Cambridge, welcher dieser im August d. I. Folge leistete. Bei dieser Gelegenheit soll die Sache durchaus im Sinne unserö Monarchen zwischen ihm und seinem Bruder erledigt worden sei», und der Herzog von Cambridge soll sich für sich in Betracht seines vor gerückten Alters, für seinen Sohn in Berücksichtigung, daß derselbe de» deutschen Verhältnissen sehr sremd geworden sei, gern mit der vom Kö nige beabsichtigten Uebertragung der Regentschaft an den Prinzen Fried rich von Preußen einverstanden erklärt haben. Nun soll eben der gestrige Besuch des Königs von Preußen benutzt worden sein, um diesem die An gelegenheit in ihrer jetzigen Gestalt vorzulegen, seinen Rath und seine Einwilligung dazu einzuholen." — Hr. v. Waitz, welcher zum zweiten Abgeordneten der Stadt ^t«s- se» gewählt, und dessen Eintritt in die Ständeversammlung von Seiten der Staatsregierung beanstandet war, hat auf die Landstandschaft ver zichtet und sein Mandat zurückgegeben. (Fr. I.) — Die Weser-Zeitung veröffentlicht aus einem Circular deS Koogsbe- sitzers Tiedemann an die Bewohner von Schleswig-Holstein zur Stiftung eines Beseler-Fonds Folgendes; „In dem allgemeinen Gesetze wegen Anordnung von Provinzialstände» in den Herzogthümcrn Schleswig und Holstein vom 28. Mai 1831 ist inr 3 bekanntlich die Bestimmung enthalten, daß die Wahl eines jeden Abge ordneten, welcher mit einer Bestallung oder zum Behuf amtlicher Verrich tungen mit einem ConfirmationSpatcnte versehen ist, der landesherrlichen Genehmigung bedürfe. Danach ist also der Regierung das Recht zuständig, nicht bloS den Staatsbeamten, sondern auch den Advocate» und Landmessern die Zustimmung zur Annahme einer auf sie gefallenen Abgeordnetenwahl zu verweigern. Bon diesem Rechte hat dieselbe gegen zwei, für die nächst folgende Wahlperiode zu Mitgliedern der schleswigschen Ständeversammlung wieder Erwählte, den Hrn. Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler und den Unterzeichneten, Gebrauch gemacht, indem, wie bekannt, die Genehmi gung der Wahl allerhöchsten Orts versagt worden ist. Unser hochgeehrter Beseler nun, der darauf angewiesen ist, den Lebensunterhalt für sich und die Seinigen einzig und allein durch die Advocatur sich zu erwerben, indem ihm keine anderweitigen Ressourcen zu Gebote stehen, kann von seiner Er- werbSeinnahme mit seiner Familie sehr anständig leben, da selbige, wie man aus guter Quelle weiß, jährlich 7 bis 10,000 Mk. Courant beträgt, und die mit Rücksicht auf das im Zunehmen begriffene Vertrauen und Ansehen, welches Beseler als Rechtsanwalt im Publicum genießt, und im Hinblick auf den Ruhm, den er als Ständemitglicd und namentlich als Präsident der letzten schleswigschen Ständeversammlung sich erworben hat, künftig noch eher zu- als abnehmen wird. Wollte nun auch Beseler aus Liebe und Hingebung zur Volkssache sich ebenfalls seiner Bestallung entledigen, um von jeder Fessel sich gänzlich frei zu machen, so würde er, aller Erwerbs mittel beraubt, der Gefahr sich aussctzen, feine Familie ferner nicht hin länglich versorgen zu können. Ein so große« Opfer wird aber gewiß kein billig denkender Mann von ihm erwarten und verlangen können noch wol len. Sind aber unsere Mitbürger darin einverstanden, daß Beseler, als einer unserer ersten Kämpfer für des Landes Recht und für des Volkes Frei heit, im Ständesaal ferner nicht fehlen muß, nicht fehlen darf, so müs sen wir cs uns auch selber sagen, daß es unsere Schuldigkeit sei, für die Sicherstellung seiner Existenz Sorge zu tragen, falls derselbe sich entschließen sollte, seiner Lieblingsbeschäftigung, der Advocatur, dem Lande zum Opfer, zu entsagen. Zwar ist schon auf anderm Wege ein Versuch gemacht worden, mittels einer (1 bis 16 Schillings-) Sub» scription irgend eine Summe aufzubringen und Beseler zur Disposition an» hcimzugeben, allein für den vorliegenden Zweck kann das Resultat jenes Versuches nicht als befriedigend und genügend angesehen werden, indem eS jetzt um die Entschädigung für daü Aufgcben der Advocatcnpraxis, also um
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