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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.07.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-07-18
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186607184
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660718
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660718
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-07
- Tag1866-07-18
- Monat1866-07
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.07.1866
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» Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 199. Mittwoch dm 18. Juli. 1899. Bekanntmachung. Die zum neuen Theater erforderlichen Kleinpnerarbette« sollen an einen oder mehrere Klempermeister vergeben werden. Diejenigen, welche bei oer Vergebung dieser Arbeiten concurrnen wollen, werden hierdurch aufgesordert, in der Expeditton des TheatervaueS die betreffenden Zeichnungen und Bedingungen einzusehe«, ihre Preise in die AnschlaaSformulare einzusetzen und die letzteren mit ihrer Namensunterschrift versehen und versiegelt Li- L. August d. I. Abends 6 Uhr auf dem Raths-Bauamte abzugeben. — Leipzig, den 10. Juli 1866. DeS Raths Bau-Deputation. Lettra- zu Anwendung der gesetzlichen Be stimmungen über den MLKlervertrag. DaS Bürgerliche Gesetzbuch enthält in §. 1254 die Vorschrift: „Hat Jemand einem Andern für die Nachweisung einer zur Eingehung eines Vertrags geeigneten Person, oder für die Nachweisung einer Sache, oder für die Vermittelung eine- Vertrages einen Lohn, Mäklergebühr, versprochen, so kann der Makler die Mäklergebühr nur fordern, wenn Derjenige, welcher sie versprochen hat, mit der vachgewiesenen Person, oder über die nachgewiesene Sache oder m Folge der Ver mittelung deS Mäklers den Vertrag schließt." Dagegen fehlt darin eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welcher Zeit der Mäkler seinem Austmggeber von der Nach- weisung der betreffenden Person oder Sache Nachricht gegeben haben müsse, wenn das für den Fall der Nachweisung zuaesicherte Mäklerlohn als verdient angesehen werden solle. Die Zeit der Nachrichtertheilung kann nun aber für den Auftraggeber allerdings von Wichtigkeit werden. Nehmen wir an, beauftragt den 6., ihm einen Käufer zu seinem Grundstücke nachzuweisen und ver spricht ihm für den Fall deS Zustandekommens des Kaufs mit dem nawgewiesenen Contrahenten ein Proxeneticum von 1 Procent. Einige Tage darauf erscheint 6., welchen 8. von dem VerkaufS- anerbieten deS in Kenntniß gesetzt hat, bei um mit ihm über das Grundstück zu verhandeln, und der Kauf um daS letztere kommt für einen Kaufpreis von 20,000 Thlr. zu Stande, ohne daß A.. von 8. oder von 6. erfahren, daß er dem 8. die Nach weisung de- Käufers 0. zu verdanken habe. Erst nach dem Ab schlüsse deS Geschäfte- meldet ihm 8., daß er ihm den 6. als Käufer zuaewiesen, und bittet sich daS verdiente Mäklerlohn auS. ES fragt sich nun, ob die Bezahlung de- letzteren unter dem Hinweise darauf verweigern könne, 8. habe ihm entweder direct oder durch den 6. selbst davon Nachricht geben müssen, daß Letzterer in Folge der Nachweisung deS 8. sich bei ihm, dem als Kauf lustiger einstelle, solche- sei nicht geschehen, ihm, dem aber da durch ein VermögenSvortheil entgangen; denn da er nicht gewußt, daß 0. den Nachweis von ihm, dem 8., erhalten, so sei er, Ver käufer, nicht in der Laae gewesen, da- von dem 8. Keim wirklichen Zustandekommen de- Kaufabschlusses verdiente Mäklerlohn auf den Kaufpreis zu schlagen. In einem jüngst verhandelten Rechtsfalle wurde der Mäkler, welcher sein verdiente- Prorenettcum einklaate, jedoch nicht beschei nigen konnte, eS sei der Verkäufer vor dem Abschlüsse de- Ge schäftes von ihm oder dem Käufer in Kenntniß gefetzt worden, daß er, der Kläger, den letzteren als solchen nachgewiesen habe, in 1. und 2. Instanz sachfällig und die betreffende Entscheidung von dem königl. Lpp.-Gerichte zu Leipzig (unterm 7. April 1866) also motivirt: Der dem Mäkler ertheme Auftrag sei als nicht erfüllt und der Anspruch auf Mäklerlohn als nicht oegründet anzusehen, wenn der Auftrag, wie die- im gegenwärtigen Falle stattgefunden haben solle, auf den Nachweis eine- Kauf- oder Tauschacqurrenten gelautet und der Mäkler unterlassen habe, seinem Auftraggeber vor dem Abschlüsse de- Kaufgeschäfte- entweder selbst oder durch einen Mandatar (als welcher möglicherweise auch der von chm er mittelte Kauf- oder Tauschlustige sein könne) den letzten» namhaft zu macken ; deun eS könne kür den Verkäufer eine- Grundstück- von wesentlichem Interesse sein, bevor er mit dem Kauflustigen in Verhandlung trete, Gewißheit darüber zu habe», daß der letztere diejenige Person sei, welche ihm der von ihm beauftragte Mäkler zuführe, ein Interesse, welche- sich auS der Erwägung ergebe, daß dem Verkäufer ein Anlaß, den Betrag deS dem Mäkler zugesicherten Proxeneticum- auf den Kaufpreis zu schlagen, nur in dem Falle geboten sein, wenn er bei den Kaufsverhandlungen sichere Kenntniß davon Labe, er contrahire mit einer Person, die ihm der Mäkler zugewiesen habe; im vorliegenden Falle mangele aber jeder Nach weis sowohl dafür, daß der Kläger den Beklagten vor dem Beginn der Tauschverhandlungen davon, eS sei von ihm in der Person deS G. ein Tauschlustiger ermittelt worden, benachrichtigt habe, als auch dafür, daß derselbe den G. beauftragt, solches dem Beklagten mitzutheilen, und daß G. vor der Eröffnung der Verhandlungen diesen Auftrag deS Kläger- vollzogen habe; im Uebrigen leuchte eS von selbst ein, daß daS vorgedachte Interesse des Veräußernden eben so bei der Vereinbarung eine- Tauschgeschäftes, bei welchem Wertschätzungen der Tauschobjecte zu Grunde gelegt werden, als bei der Beredung eine- Kaufgeschäfte- eintrete. — Zur Entschei dung deS OberappellationsgerichtS hat die vorliegende Rechtsfrage in Ermangelung appellabler Summe nicht gelangen können. Arber -ie Desinfection Ler Aborte. * Leipzig, 16. Juli. Von sachkundiger Hand ist in dem nachfolgenden Aussätze daS bei der DeSinfection der Aborte zu beobachtende Verfahren in einer auch dem Laien leicht verständ lichen Weise beschrieben worden. Ie dringender die Pflicht der DeSiufeetion gerade in jetziger Zeit ist, um so wünschenswerther ist e-, daß dieses Verfahren allgemein zur Anwendung komme. Zum DeSinsiciren der Aborte mit Eisenvitriol dient eine mäßig concentrirte wässrige Lösung desselben. DaS Auflösen deS Eisen vitriols geschieht sehr leicht und rasch mit kaltem Wasser auf fol gende Weise: Ein aufrecht stehende-, oben offenes Faß oder Bottich wird bis zu vier Fünftel mit kaltem Wasser gefüllt, und zwar in der Weise, daß man eine blecherne Gießkanne von der hier üblichen größten Sorte, jedeSmal zu vier Fünftel voll, so oft m da- Faß entleert, bis darin daS Wasser die angegebene Höhe erreicht hat. Man zählt, wie viele Gießkannen mit Wasser dazu nöthig waren und markirt den Wasserstand im Faß, so daß man später bei neuen Füllungen nicht mehr nöthig hat, die Zahl der Gießkannen zu merken, sondern nach Entleerung deS Fasse- ohne Weiteres biS zu jener Marke Wasser wieder einfüllt. Auf jede Gießkanne mit Wasser hat man 4 Pfd. Eisenvitriol zu lösen. — Anstatt den Eisenvitriol abzuwägen, mißt man die Menge desselben besser mit einem flachen kleinen eisernen Topf ab von 3 Zoll Höhe und 6*/, Zoll Durchmesser mit eisernem Stiel, wie sie hier käuflich zu haben sind. Ein solcher Topf, knapp gefüllt, faßt gerade 2 Pfd. Eisenvitriol. Gesetzt man hat 10 Gießkannen mit Wasser gebraucht, um das Faß bi- zu vier Fünftel seines Inhalt- damit zu füllen, so schöpft man die doppelte Anzahl (also 20) der kleinen Maaßtöpfe voll Eisenvitriol auS dem VorrathSbehälter auS und füllt damit einen ordinären, auS Weidenruthen geflochtenen Kehrichtkorb, dessen Weite und Höhe der Weite und Höhe deS Fasse- angemessen sein muß. Diesen Korb senkt man, an drei oder vier starken Schnüren hängend, so tief m da- Faß mit Wasser ein, daß er oben ganz vom Wasser bedeckt wird, und daß sein Boden mindesten- »/, Elle (besser 1 Elle) hoch über dem Boden de- Fasse- schwebt. Um den Korb in dieser Lage sestzuhalten, schlingt man die Schnüre um
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