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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-03-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190003103
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19000310
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19000310
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-03
- Tag1900-03-10
- Monat1900-03
- Jahr1900
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1900
- Autor
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'. ' V ' Riesaer H Tageblatt «nd Anfriger MttM «ü Aiskißtt). So»>»be>», 1V März 1900, Abends SS Jahr« Zulässige Beschäftigungszeit von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitem: v. 343. Barth. Sommer von 6 bis 8 Uhr Vormittags, 11 Zulässige Beschäftigungszeit von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern: von 11 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags. von 11 Uhr Vormittags bi» 4 Uhr Nachmittag«. 11 Uhr Vormittags 4 Uhr Nachmittags. an allen in die Zeit der Obsternte fallenden Sonn- und Festtagen, jedoch nur für diejenige Obstsorte, die gerade ge erntet wird, und unter Ausschluß der Zeit des Vormittagsgottesdienstes. von 11 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags bis 12 Uhr Mittags ,7 bis r/,S Uhr Vor- 4. Kleinhandel mit i Heizung-- und Beleuchtung-material.! von r/,7 bis r/,9 Uhr Vormittag- und von 11 bis 2 Uhr Nachmittags. von 11 Uhr Vor mittags bis 4 Uhr Nachmittags. von bis von 11 Uhr Vor mittag- bis 4 Uhr Nachmittags. 11. Handel mit Con- ditoreiwaarcn. Bezeichnung deS HandetSgewelbeS. Bezeichnung de» HandrlSgewerbeS. Beschäftigung von Gehilfen «. s. w. unzulässig. 3. Handel mit Mineralwässern in Trinkhallen. Beschästigung von GehUfen «. s. w. unzulässig. Beschästigung von Gehilfen u. s. w. unzulässig. 1. Handel mit Brod und weißer Backwaare, ausschließlich Eondttoreiwaaren. 2. Handel mit Milch. von 8 bis S Uhr Vor mittags und von >/,11 bis »/,3 Uhr Nach mittags. Beschäftigung von Gehiilfen, Lehrlingen und Arbeitern nicht gestattet. Aufnahme für den Todtenfestsonntag siehe 8 2. 8. Handel mit Eß-, Colonial- und Materialwaaren, und mit Butter, Sahne, Käse, Eiern, Grünwaaren, Obst, Fleisch, Fleischwaaren, Feinkostwaaren, Wein, Fischwaaren aller Art. 6. Handel mit Roheis, lebenden Blumen, Blumen gewinden und Pflanzen. von 6 bis 8 Uhr Vormittags und von 11 bis 2 Uhr Nach mittags. im Sommer von 6 bis 8 Uhr Vormittags und von 11 bis 2 Uhr Nachmittags, im Winter von */,7 bis '/,9 Uhr Vormittag- und von 11 bi- 2 Uhr Nachmittags. von 11 Uhr Vor mittags bis 4 Uhr Nachmittags. im Sommer von 6 bis 8 Uhr Vormittags und von 11 bis 2 Uhr Nach mittags, im Winter von '/,7 bi- r/,9 Uhr Vor mittags und von 11 bis 2 Uhr Nachmittags. im Sommer von 8 bis 8 Uhr Vormittag- und von 11 bis 2 Uhr Nach mittag-, im Winter von >/,7 bi» r/,9 Uhr Vor mittags und von 11 bis 2 Uhr Nachmittag». Beschäftigung von Gehilfen u. s. w. unzulässig. l>) am Eharfrrstag. am Todlensestsonntag und an den Bußtagen. während deS ganzen Tage- mit Ausnahme der Zeit deS BormittagSgotteSdienstes. in der Zeit nach beendetem Bormittags- gotteSdienfte und aus schließlich der Zeit des NachmittagSgotteSdiensteS, überhaupt aber nur für die Zeit vom 1. April bis I. Oktober. während de- ganzen Tages mit Ausnahme der Zeit deS Bor- mittagSgottesdiensteS. in der Zeit nach be endetem Vormittags- gotteSdienste und aus schließlich der Zett deS NachmittagS- -otteSdiensteS, über- hätlpt aber nur für die Zeit vom 1. April bi- 1. Oktober. von 11 bi» 2 Uhr Vormittag» und von Beschäftigung von Gehilfen u. s. w. unzulässig. im und 6 bis 8 Uhr Nachmittags, im Winter von >/,7 bis >/,9 Uhr Vor mittags, von 11 bis 12 Uhr Mittags und von 6 bis 8 Uhr Nachmittags. Dienstag, den 13. März 1900, Bor« U Uhr, kommen im DersteigcrungSlokol hier 1 Harmonium, 1 Naßbaum-Bufsrt, 1 Phot. Apparat, 1 An zahl Wiuteröberzirhrr, Havelocks, Herrrnjoppen und Knabenpaletots gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, 7. März 1900. Der 8er.-BoUz. beim Kgl. Amtsger. Sekr. Eidam. 7. Handel mit Fleisch- und Wurst- waaren und von zum mensch lichen Genuß bestimmten Fettwaaren in Fleischereien und Schankwirth- schasten. 8. Handel mit Obst in den Obsthütten. o) am 1. Weihnacht«-, 1. Oster- und 1. Pfingft. frtrttagr. Donnerstag, den 15. März 1900, Vor«. 1V Uhr, kommen im Versteigerungslokal hier 10 Herrenanzüge, 11 Kknderjoppen, 13 große Joppen, 1 Bertico und 1 Sophatisch gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, 8. März 1900. Der Ger.*Bollz. beim Kgl. Amrsger. Sekr. Eidam. 9. Handel mit geräucherten pp. Fisch waaren. In Betracht kommen hierbei nur solche Hand lungen, in denen ledig lich Fischwaaren zum Berkaus kommen. 10. Tabak- und Cigarren-Spezial- Handlungen. an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der Tage zu b und o. »> an Sonn- und Festtagen b> am Lhatfreitag, am o) am 1. Weihnacht--, mit Ausnahme der Tage zu Todtmsestsoantag und an 1. Oster, und I.Pfingst- d und o. de« Bußtagen. srtrrtage. Beschästigung von Gehilfen, Lehrlinge» und Arbeitern unzulässig. während des ganzen Tages mit Ausnahme der Zeit des BormittagSgotteSdienstes. .,.7^7.-°^... Amtsblatt -rr- drr SSnigl. SMShmlptmmnsichaft SroßechM, de» KSnigl. Amt-gericht» und bet NeLtraH» zu Rief« von 7 bis 8 Uhr Vormittags, 11 bis 1 Uhr Mittags und von 6 bis 8 Uhr Nachmittags. im Sommer von 6 bi» 8 Uhr Vormittag» und Nachmittag», im Winter von >/,7 bis »/,S Uhr 11 bi» 2 Uhr Nachmittage. Sonntagsruhe im Aandetsgewerße. Die im Jahre 1892 und später in verschiedenen Bekanntmachungen für den Stadtbezirk Riesa auf Grund der 88 41», 55», 105 b Absatz 2 und 105 s der Reichs-Gewcrbe-Ordnung und der Verordnungen der Königlichen KrciShauptmannschaft Dresden erlassenen Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgcwerbe sind im Laufe der Zeit theilweise ergänzt und abgeändert worden. Wir haben deshalb diese Vorschriften der besseren Uebersicht halber nachstehend unter und 8 neu zusammengestellt. Gewerbetreibende, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen den unter 0 (Straf bestimmungen) angeführten Strafen. Stehender Gewerbebetrieb. 12. Alle sonstigen Handelsbetriebe. (Manufaktur- und Schnittwaaren, Kürschnerwaaren, Galanteriewaaren u. s. w.) 13. Für solch« Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die nur in Contoren beschäftigt find. - Auf dem Jnfanterie-Schiehplatze bei Haidehäuser werden im Monat März diese- Jahre- am 1» , 18 , 1« , 17., LO., LI., LL.. LS., L7* »8^ LV. und SV. von 8" Uhr Vormittag» bis 3 Uhr Nachmittags Scharfschiehe« abgehalten und wird der Truppenübungsplatz nördlich der Mühlberger Strahe an jedem dieser Schiebtage etwa zwei Stunden vor Beginn deS Schießens gesperrt. Der Wülknitzer Weg und die Mühlberger Straße bleiben für den Verkehr frei. Unter Hinweis auf die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 26. April vorigen Jahres (Nr. 97 deS Riesaer Amtsblattes) wird Solches mit dem Hinzufügen bekannt gegeben, daß Uebertretungen der erlassenen Verbote, soweit nach dem Strafgesetzbuche nicht härtere Strafen einzutreter haben, mit Geldstrafe bis zu 60 M. bez. mit entsprechender Haft belegt werden. Die Herren Gemeindevorstände bez. Gutsvorsteher der umliegenden Orte werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern bez. Bewohnern der GutSbezirke von gegenwärtiger Bekanntmachung Kennt- niß zu geben. Großenhain, am 7. März 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. Ak. llhlemann. b> am Lbakfreitag, am de« Bußtagen. o) am 1. Weihnacht»-, srtrrtage.
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