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Weißeritz-Zeitung : 27.05.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-05-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-186405270
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18640527
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18640527
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seite 296 als Seite 297 und Seite 297 als Seite 296 gezählt.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1864
- Monat1864-05
- Tag1864-05-27
- Monat1864-05
- Jahr1864
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 27.05.1864
- Autor
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Freitag. M 41 27. Mai 1864. Wcißerttz-Ieitung Erscheint Dienstags und Freitags. Zu beziehm durch alle Post anstalten. Preis pro Quartal 1V Ngr. Inserate die Spaltm-Zeile 8 Pfg. Amts- ««- Anzeigt-Klatt der KSuiglichtn Genchts-Aemter vad Itadträthe zv Dippoldiswalde, Maeustein und Altenberg. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Kurze Erwiderung auf die „fteimüthigen Bedenken gegen die neue Local-Schul- Ordnung für Dippoldiswalde." Je nothwendiger es ist, daß öffentliche Angelegenheiten auch öffentlich besprochen werden, und je größer» Dank Diejenigen verdienen, welche aus Interesse für die Sache der Mühe einer solchen Besprechung sich unterziehen, um so noth wendiger ist es, daß Angelegenheiten, welche das öffentliche Interesse zu erregen geeignet sind, von verschiedenen Seiten beleuchtet werden, daß Besprechungen öffentlicher Angelegen heiten nicht ohne Erwiderung bleiben. Eine solche Erwiderung auf den in Nr. 38 der Weißeritz - Zeitung von d. I. ent haltenen Artikel bezwecken die nachstehenden Zeilen. Zunächst lassen wir der Einleitung des Artikels die Gerechtigkeit wiederfahren, daß sie den zeitherigen Zustand unserer Stadtschule im Wesentlichen richtig schildert. Letztere erhob sich in der That, trotz der tüchtigen und vorzüglichen Leistungen einzelner Lehrer, nicht viel über den Rang einer Dorfschule; es war eben nach dem Wortlaute der Aus- sührungs - Verordnung zum Gesetz über das Elementar-Volks- schulwesen eine höhere Volksschule. Etwas Anderes als eine solche soll nun die hiesige Stadtschule auch nach Einführung der Local-Schul-Ordnung nicht werden. Der Spielraum aber, den sie als solche für ihre Thätigkeit hat, ist weit und lediglich durch tz. 4 der angeführten Verordnung bestimmt, nach welcher sich derartige höhere Volksschulen in ihren obern Klassen ein höheres Ziel stellen sollen. Die Feststellung jenes Zieles gehört nun aber offenbar eben so wenig in die Local-Schul-Ordnung, als eine Bestimmung über die Befähigung der einzelnen anzustellenden Lehrer. Ersteres gehört in den Unterrichtsplan, letztere dagegen ist nach der gegenwärtigen und künftig noch fortwährenden Schulorganisa tion völlig überflüssig, da Fachlehrer zunächst nicht angestellt wer den, sondern mit wenig Ausnahmen wie bisher die Claffen- lehrer den gesammten Unterricht ihren Claffen ertheilen sollen. Wir gehen weiter und lassen dahingestellt, ob für den Kirch ner und ersten Mädchenlehrer 22 Unterrichtsstunden wöchent lich zu wenig sind. Wir kennen nicht genug den Umfang der Kirchnerthätigkeit (Ausstellen von Zeugnissen, Führung des Kirchenbuchs, Begleitung des Geistlichen bei Taufen, Abendmahlsreichungen u. dergl. im Hause u. s. w.) und wollen hoffen, daß der Verfasser der „fteimüthigen Bedenken" sorgfältig sich hierüber orientirt hat, ehe er eine Behauptung ausgestellt hat, die er in seinem Artikel nur mit einer sehr zerbrechlichen Stütze versehen hat, nämlich mit der Bemer kung, daß der jetzige Inhaber der Stelle noch Zeit finde, Privatunterricht zu geben. Der Verfasser wird die Schwäche dieses Grundes gern zugeben; denn ob der jetzige Inhaber der Stelle vielleicht für sein körperliches Wohlbefinden zu viel arbeitet, wenn er noch Privatunterricht „einer ansehnlichen Anzahl von Kindern" giebt, oder ob vielleicht der jetzige Inhaber der Stelle eine geistige Arbeitskraft besitzt, die eine starke Arbeitsüberbürdung verträgt, darüber schweigt der Verfasser. Unsere sächs. Gesetzgebung laborirt an dem Man gel, daß ihre Products entsetzlich dickleibig werden. Wohl uns, daß der Verfasser der „fteimüthigen Bedenken" an ihrer Redaction nicht mit zu arbeiten hat, — er schriebe Folianten! Denn in die Local-Schul-Ordnung packt er Alles hinein, oder will wenigstens. In der Local-Schul-Ordnung soll nach ihm auch stehen, daß der dermalige Inhaber der Cantor- stelle nicht mehr jung ist und daß er deshalb mit zu viel Unterrichtgeben verschont werden soll! Sollen nicht auch die Küchenzettel für die Lehrersftauen darin abgedruckt werden? Scherz bei Seite, in eine Ordnung, in ein Regulativ, in ein Gesetz gehören nur Bestimmungen, die von bleibender Dauer sind, nicht solche, die vielleicht jeden Tag durch hun dert Eventualitäten Abänderungen finden müssen. Ob weiter der Verfasser des ftagl. Artikels sich recht klar gewesen ist darüber, ob die dem Director zufallenden Directorialarbeiten so unwesentlich sind, daß sie die Arbeit, welche 12 Unterrichtsstunden beanspruchen, nicht ausheben, gestatten wir uns, zu bezweifeln; das wird ganz darauf an kommen, wie der anzustellende Director diese Directorial- Arbeiten behandeln wird. Um darüber ein Urtheil fällen zu können, will uns scheinen, muß man erst sehen, wie das Ding sich gestalten wird. Jede einzelne der nach tz. 37 dem Director zugewie senen Verpflichtungen ist wichtig genug, um unter Umständen dem Director viel Arbeit zu machen. Es kommt dabei viel auf rein locale und andere zufällige Umstände an; soviel steht aber fest, daß der Director zu Zeiten wochenlang so durch Directorialarbeiten in Anspruch genommen sein wird, daß er ein Mehr als 20 Stunden wöchentlich nicht geben kann, ohne in der einen oder andern Richtung in seiner Thätigkeit gehemmt und gestört zu werden. Einverstanden sind wir mit der Ansicht, daß für 15V Thlr. ein tüchtiger Hilfslehrer nicht auf die Dauer erlangt werden kann, und wird man eben genöthigt sein, dem Anzu stellenden, falls er wirklich ein tüchtiger Mann ist, persönliche Zulage zu gewähren, bez. diesen Gehalt gleich bei der Aus schreibung der Stelle zu erhöhe». Der Hauptirrthum ist nun dem Verfasser der „fteimüthi gen Bedenken" am Schluffe seines Artikels passirt. Er er klärt da einfach, daß ungeachtet 500 Thlr. mehr als bisher jährlich für Verbesserung ausgegeben wird, die Thätigkeit der Lehrer bei gleichbleibendem Schulziel eine geringere sein wird und das Heil durch den nm anzustellenden Hilfslehrer kommen soll. Das ist unwahr. Die Thätigkeit der Lehrer wird keine geringere, sondern lediglich der anzustellende Director hat statt 12 Unterrichtsstunden zu geben, andere, der ganzen Schuir zu Gute kommende Verpflichtungen zu erfüllen; die Thätigkeit
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