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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 07.11.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-11-07
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-190111079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19011107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19011107
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1901
- Monat1901-11
- Tag1901-11-07
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Nr. 132. Wochenblatt 1901. für Mops« und Amgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. ' ' " lSschlteßltch " vrerteljahrsprels 1 Mark auSsc > Boten- und Postgebühren. KS. Jahrgang. Donnerstag, den 7. November. Insnale werden mit 10 Psg. sür die gespaltene tkorpudzeil« berechnet und bi« mittag» 12 Uhr de» dem Lag« de« Erscheinen» aorhergehenden rage» angenommen. Die Urwahlen sür die Handelskammer zu Chemnitz betreffend. Zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. Juli dss. Js. sind in diesem Jahre vollständig neue Wahlen sür Handelskammer zu Chemnitz vorzunehmen. Der Amtsgerichtsbezirk Zschopau bildet einschließlich der darin gelegenen Stadt eine Wohlabtheilung. Die Wahlabtheilung hat einen Wahlmann zu wählen. Zur Vornahme dieser Wahlen wird hiermit Termin aus anberaumt. Freitag, den IS. November 1SV1, von Bormittags 10 bis Nachmittags I Uhr im Zimmer Nr. S des Rathhauses zu Zschopau die Zum Wahlleiter ist Herr Fabrikbesitzer Moritz Werner in Zschopau ernannt worden. Zur Theilnahme an den Urwahlen sür die Handelskammer sind berechtigt: 1., diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgcwerbe im Sinne von HZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2., die im Genossenschastsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von Z 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 flg.), 3 , die Gemeinden und Gemeindeverbände sür die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter der staatlichen Gewerbeunternehmungen, inSgesammt, sofern sie nach HZ 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli I960 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 31V0 Mark eingeschätzt sind, 4., der Staat sür die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von HZ 1 und 2 des Handels gesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften der HZ 7 und 8 des Gesetzes vom 24. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben, sie ist bindend sür die Beitragspflicht aus die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. Bon Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1., diejenigen Personen, welche aus den im § 44 Absatz 1 unter a bis A der Revidirten Städteordnung bez. aus den im H 35 Absatz 1 unter a bis § der Revidirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von der Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind, 2., Personen, bezüglich deren der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach H 107 Absatz 2 der Konkurs-Ordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. DaS Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1, für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2., für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Be hörde bestimmten Bevollmächtigten; 3., sür Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirk gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4., für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. Zu Wahlmännern können diejenigen noch dem Vorstehenden wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gewählt werden, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Rcichsangehörige sind. Die Wahlberechtigten haben sich in dem obengenannten Termine beim Wahlleiter zu melden und auf Verlangen das Vorhandensein der Erforder nisse sür ihre Wahlberechtigung nochzuweisen. Es wird dringend empfohlen, daß sie zu dem letzteren Zwecke ihren Einkommensteuerzettel und sonstige Legitimationspapiere mit zur Stelle bringen. Aus den Stimmzetteln sind Namen, Stand und Wohnort von einer zum Wahlmanne wählbaren Person deutlich anzugeben. Stimmzettel, welche die Person des zu Wählenden nicht erkennen lassen oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, würden insoweit ungültig sein. Flöh«, am 29. Oktober 1901. Die Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Morgenstern. Fischbach. Die Urwahlen sür die Gewerbekammer zu Chemnitz betreffend. Zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. Juli dsS. Js. sind in diesem Jahre vollständig neue Wahlen sür die Gewerbekammer zu Chemnitz vorzunehmen. Der Amtsgerichtsbezirk Zschopau bildet einschließlich der darin gelegenen Stadt eine Wahlabtheilung. Die Wohlabtheilung hat 2 Wahlmänner zu wählen. Von den Wahlmännern muß die eine Hälfte den wahlberechtigten Handwerkern, die andere Hälfte den wahlberechtigten Nichthandwerkern angehören. Zur Vornahme dieser Wahlen wird hiermit Termin auf Freitag, den IS. November 1W1, von Bormittags 10 bis Nachmittags 1 Uhr im Zimmer Nr. 7 des Rathhauses zu Zschopau anberaumt.
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