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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.02.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-02-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185202072
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520207
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-02
- Tag1852-02-07
- Monat1852-02
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.02.1852
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Leipziger Tageblatt UN- Anzeiger. ^ 38. Sonnabend den 7. Februar. 1852. Erinnermig an Abentrichtimg der Grundsteuern le. In Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom 15 Deccmber »851 find für das Jahr 1852 an Grundsteuern, einschließlich des außerordentlichen Zuschlags, überhaupt Eilf Pfennige von jeder Steuereinheit zu erheben und zu berechnen. Da nun nach dieser Verordnung der diesjährige Lste Grundsteuertermin mit Drei Pfennigen von jeder Steuereinheit den L. Februar d. I. fällig wird, so werden die hiesigen GrundsteuerpflichNgen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge, so wie die städtischen Rea schoß - und Communanlagen spätestens binnen 14 Tagen nach obgedachtem Termine bei der Stadt-Steuer-Einnahme allhier pünctlich zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort executivische Zwangsmittel gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig den S1 Januar 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Landtag. Zweite Kammer. (18. öffentliche Sitzung den 4. Februar.) Die Registrande enthielt keine Eingänge von besonderem Interesse. Es wurde nun in der Berathung des Schlachtsteuergesetzes fortgefahren, und bemerkte der Herr Präsident, daß er in Betreff der verschiedene» Anträge und Amendements die Herren Antrag steller die beziehendlichen Motivirungen werde vortragen lassen; die ersteren würden alsdann zur Unterstützung, und, wenn diese er folgt, zur Diskussion gebracht werden. Schließlich aber sollten die unterstützten Anträge sämmtlich an die Deputation zu ander- weiter Berichterstattung zurückgegeben werden, was auch, nachdem noch verschiedene Amendements gemacht worden, welche die Zu stimmung der Kammer nicht erhalten haben, geschehen ist. Hierauf wurde zu dem eventuellen Gegenstände der Tagesord nung übergegangen, zu der Berathung des Berichts der zweiten Deputation (Referent Herr Abg. Haberkorn) über daS königl. Dekret, den Bau eines neuen Gebäudes für die Ent bindungsschule bei der Universität zu Leipzig betreffend. Mittelst konigl. Dekrets vom 18. December 1851 beantragt die Staatsregierung: die Stände möchten zur Aufführung eines neuen Gebäudes für die Entbindungsschule bei der Universität zu Leipzig eine Summe von 18,000 Thlr. bewilligen. Zur Begründung dieses Postulats wird angeführt: das derzeitige, diesem Zweck die nende Haus sei unzweckmäßig gebaut, auch für den Umfang, welchen die Anstalt nach und nach genommen, zu beschränkt, wäh rend man doch im Interesse des Lehrzwecks eine noch größere Er weiterung dieser Anstalt recht sehr wünschen müsse und die Univer sität «m deren Vergrößerung schon vor längerer Zeit gebeten habe. AuS Gründen der Nothwendigkeit und Nützlichkeit, so wie aber insbesondere in Rücksicht auf die Wissenschaft und die Humanität, empfiehlt daher die Deputation: „die geforderten 18,000 Thlr. zum Bau eine- neuen Gebäudes für die Entbindungsschule bei der Universität zu Leipzig zu bewilligen, die Bestimmung darüber aber, wie und wovon dieser Aufwand bestritten werden soll, bis nach Beendigung über die Berathungen des ordentlichen und außerordent lichen BudaetS dieser Finanzperiode sich vorzubehalten." Herr Abg. Unger erklärt sich sehr bestimmt gegen die Be willigung des fraglichen PostulatS; im Hinblick auf die Höhe der Steuem solle man jetzt von allen Neubauten absehen und die Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes der Mildthätigkeit überlassen. Die Herren Abgg. Anton und v. Abendroth da gegen sprachen sich für die Bewilligung aus, und wies unter Anderm der Letztere darauf hin, daß diese Bewilligung indirekt besonders auch dem platten Lande zu Gute komme. Herr Abg. Mogk hat sich von der Nothwendigkeit dieses Baues ebenfalls nicht überzeugen können. Schließlich wurde daS Postulat von 18,000 Thlr., so wie der dazu gehörige Deputationsantrag gegen 20 Stimmen genehmigt. Hierauf wurde über die Petition des Grafen v. Schall- Riaucour auf Gaufig wegen Abänderung einer Bestim mung der tz. 59 des Gesetzes vom 6. November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypo thekenwesen betreffend, Beschluß gefaßt. Die Deputation ist der Ansicht: „die vorliegende Petition der hohen Staatsregierung zur baldthunlichsten geeigneten Berücksichti gung zu empfehlen," was einstimmig angenommen wurde. (Dr. I.) Äeber Wasserversorgungsanstallm in dm Städten. Erste Abtheilung. Es giebt wohl kein Capitel, über welches schon so Vieles und so Verschiedenes gesprochen, geschrieben und geurtheilt worden ist, als das „über öffentliche Bauten." Es ist aber auch eine alte Regel, daß der, welcher am Wege, d. h. öffentlich und auf öffent liche Kosten baut, sich dem Urtheile des Publikums aussetzen muß. Dies hat auch seinen guten Grund, theils in der Tadelsucht der Menschen, theils darin, daß bei öffentlichen Bauten jeder Einzelne sich des Beitrags von seiner Seite recht deutlich erinnert und deshalb ein Recht zu haben glaubt, auch mit Hineinreden zu dürfen, theils aber endlich, und dies ist die bessere Seite, in einem dunkeln Gefühle, daß sehr viele Bauten nicht immer aus einem möglichst weiten, für die ferne Zukunft berechneten Gesichtspunkte erfaßt werden, sei nun die Ursache davon eine zu ängstliche Spar samkeit, oder die, daß man den Zweck, welchen der eben in Rede stehende Bau für die Gegenwatt und Zukunft haben soll, nicht richtig erkannt hat. Man braucht dem hier angeregten Gegen stände nur die gewöhnlichste Aufmerksamkeit zuruwenden, um die Wahrheit der vorstehenden Bemerkungm im Leben bestätigt zu finden. Diese allgemeinen Andeutungen geben wir, um von dem auch unS zustehenden Rechte Gebrauch machen und auf ein besonderes Beispiel, die Versorgung der Städte mit Wasser, näher eingehen zu dürfen und zu erörtern, ob in dieser Beziehung die so häufigen Klagen de- Publicum- gerecht sind.
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