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Sächsische Elbzeitung : 19.02.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-02-19
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-185802190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18580219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18580219
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1858
- Monat1858-02
- Tag1858-02-19
- Monat1858-02
- Jahr1858
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 19.02.1858
- Autor
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Sächsische E F A M M M WTV TTTUM Amts-, Anzeige- und Nnlerhaltnngsblatt für Schan-än, Sebnitz und Hohnstein. Durch alle Postanstalteu zu bczicheu. PräniimcrationSpreiö vierteljährlich Iv Ngr. !V?. 8. Freitag, den 19. Februar 1858. Wochenschau. Sachfen. Schandau, 17. Febr. Heute Morgen, kurz nach 4 Uhr, sahen wir unsern Horizont in der Richtung nach Sebnitz ^>urch einen Feuerschein geröthet. In Hcrtigwalde war nämlich,Has Michel'schc Baucrgut sowie die Hclvner'sche Scheune ein Raub der Flammen geworden. Der Besitzer des ersteren, welcher in dieser Nacht gerade zum Besuch in dem V» Stunde von da entfernten Ottendorf sich befand, war kurz vor Aus bruch des Feuers erst zurückgekchrt. Als Entstehungsursache wird Brandstiftung vermuthet. Dresden. (Vom Landtage.) Das den Ständen vor liegende Decret, betreffend die Herabsetzung der Schlachrsteuer, hebt nicht nur den bisherigen außerordentlichen Zuschlag (198,600 Thaler) ganz auf, sondern bringt auch die Schlachisteuer von Kälbern und Schafvich ganz in Wegfall, dagegen soll der da durch entstandene Einnahmcausfall an 46,000 Thlrn. durch an- gemessene Erhöhung einiger andern Sätze gedeckt werden. Man will nämlich erheben: 1) bei Ochsen von 400 Pfund an ») in Leipzig, Dresden und Chemnitz 6 Thlr.), b) in anderen Orten 4 V, Thlr.; 2) bei Ochsen unter 400 Pfund 3 Thlr. (beim Haus schlachten ohne Unterschied 3 Thlr.); 3) bei Rindvieh anderer Art u) wenn sie über 200 Pfd. wiegen: 2 Thlr., I)) unter 200 Pfd. 1 Thlr. (beim Hausschlachten ohne Unterschied 1 Thlr.); 4) für Schweine 1 Thlr. (beim Hausschlachten 12 Ngr.). Die Uebergangöabgabe von vereinsländischem Flcischwert >oll für frisches Rind- und Schweinefleisch 1 Thlr. 10 Ngr. und für geräuchertes, gepökeltes o.er sonst zubereiretes Fleuch, Würste, Speck, Fett und Insekt 1 Thlr. 20 Ngr. betragen. Die Hauptbestlmmungen des Gesetzentwurfes über Ein führung eines allgemeinen Landesgewichtö und einige Bestim mungen über das Maas- und Gewichtöwcsen betreffend, welche mit dem 1. Januar 1859 in Kraft treten sollen, sind fol gende: Es wird ein neues GewiHtssystem cingeführt, dessen Grundeinheit das bereits seit dem 1. Januar 1810 für die Zoll-Verwaltung eingcführtc Zollpfund, gleich 500 französi schen Grammen, ist. 20 Pfunde machen einen Stein, 100 Pfd. einen Cemner, 3 Ctr. ein Schiffspfund, 40 Cir. eine Schlffö- last aus. Das Pfund wirb eingetheilt in 30 Loth, das Loth in 10 Quent, das Quent in 10 Cent, das Cent in 10 Korn. Kleinere Theile werden durch Decimalbruchtheile des Korns an gegeben. Das neue Landesgcwicht und dessen Eintheilung gel ten für alle Zweige dcS öffentlichen und gemeinen Verkehrs. Wegen Einführung der Lanvcsgewichtseinheit auch für das Mcdicinalgewicht und wegen Eintheilung des letztern wird be sondere Bestimmung im Vcrordnungswegc erfolgen. Bis dahin bewendet cs bei den bestehenden Vorschriften. ÄlS Maaße sind im inländischen Verkehre mit Ausschluß aller localen Maaße der leipziger Fuß, die dresdner Kanne, der dresdner Scheffel und die davon abgeleiteten Hohl-, Längen- und Flächenmaaße zu benutzen. Für den Bergbau bewendet cö bei dem Gebrauch des Lachters. Im inländischen öffentlichen und gewerblichen Verkehre dürfen nur solche Gewichtsstücke, Maaße und gleich armige Balkenwaagen gebraucht werden, welche mit dem Stem pel einer zum Aichen berechtigten inländischen Behörde versehen sind. Zur Ausführung dieses Gesetzes sollen eine königl. Nor- malaichungScvmmission in Dresden und eine Anzahl von Aich- ämtern an verschiedenen Orten des Landes errichtet werden. Die Deputation erklärt sich un Wesentlichen mit den einzelnen Bestimmungen dcö Entwurfs einverstanden und empfiehlt die Annahme desselben. Zugleich spricht sie die Erwartung aus, daß die Negierung durch die Negulirung der in Sachsen bestehenden Maaße sich nicht abhaltcn lassen werde, ihre Bemühungen we gen einer Vereinigung mit den übrigen Zollvereinssiaaten über ein gemeinsames Maaßwescn fortzusctzcn. In Bezug auf den Einführungstermin des neuen Gewichts hat die Negierung sich bereit erklär», statt den 1. Januar 1859, den 1. Novbr. 1858 als Einführungstermin zu bestimmen. Die Deputation schlägt deshalb vor, m §. 13 anstatt der Worte: „mit dem 1. Jan. 1859" zu setzen: „mit dem 1. Novbr. 1858," übrigens aber „die Staatsregierung zu ermächtigen, für Groffohandel und Dctailgrenzverkehr den Gebrauch der neuen Gewichte schon vom 1. Juli 1858 an nachzulassen." In Bezug auf das Fortbe stehen der zwei gesetzlichen Nuthenmaaße (die achtcllige Chanssee- rulhe und die 7 Ellen 14 Zoll haltende Feldmesserruthc) bean tragte der Abg. Ochiwichen-Cohrcn, da er in der Anwen dung emes doppelten NuthcnmaaßeS bei Verkäufen eine Be- nachtheiligung der Besitzer ländlicher Grundstücke erblickt, Fol gendes: Bei Abtrennungen von Grund und Boden zu öffentlichen Zwecken, als Bauplätzen, Eisenbahnen, Straßen aller Art re. haben sich vom 1. Novbr. 1858 an die zuständigen Behörden, gleichviel ob königliche oder andere, behufs der Ermittelung der Größen und der darauf zu gründenden Werthsberechnung nur der ui §. 16 der Aichordnung unter 2 bezeichneten Feldmesser- ruthe zu bedienen. Der Antrag wird angenommen und schließ lich der ganze Gesetzentwurf genehmigt. — Einer mit den Ständen beschlossenen Finanzoperation zu Folge soll die unten» 10. Januar 1852 eröffnete 4'/, Staatsanleihe in eine 4"/» verwandelt werden. Hiernach wird allen Inhabern 4'/,°/» Statsschulden-Kassenscheine in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni d. I. gestattet, dieselben in der hie sigen Fiiianzhaupikasse Vormittags von 9—1 Uhr zum Umtausch zu bringen und darauf rr) eine gleiche Nominalsnmmc neuer 4"/„ Staatüschuldscheine sammt Coupons über die vom 1. Juli 1858 ab laufenden Zinsen, b) den Baarbelrag der auf die ab- zulicfcrnvcn Scheine bis 30. Juni noch zu vergütenden Zinsen, und o) eine besondere baare Conversionsprämie in Empfang zu nehmen. Letztere besteht in 3 Thalern, wenn der Um tausch vom 1. März bis 20. April, in 2^, Thlrn., wenn er vom 21. April bis 20. Mai, und in 2 Thlrn., wenn er vom 21. Mai bis 15. Juni d. I. bewirkt wird. Bei Einreichung oder Einsendung (auswärtige sind portofrei) mehrerer Scheine
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