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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.11.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-11-01
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185211010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18521101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18521101
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-11
- Tag1852-11-01
- Monat1852-11
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.11.1852
- Autor
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 306 Montag den 1. November. 1852. Erinnerung an Abentrichtung der Grundsteuern ic. Am I. November d. I. wird der diesjährige vierte Termin der Grundsteuern, welcher nach der allerhöchsten Verord nung vom 1b. December v. I. mit Drei Pfennigen von jeder Steuereinheit ^ . zu entrichten ist, fällig. Die diesfallsigen hiesigen Steuerpflichtigen werden daher hierdurch aufgefordert, ihre S^uerver- träge, so wie die städtischen Realschoß- und Communal-Anlagen an gedachtem Tage und spätestens binnrn 14 Tngrn nach demselben bei der Stadt-Steuer-Einnahme alldier zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort executivische Zwangsmittel gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, den 30. October 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Zum Besten der Theater-Pension--Anstalt wird als diesjährige zweite Benefiz-Vorstellung Freitag de« S November 18S2 zum ersten Male: Bor Taschendieben wird gewarnt! Schwank in 1 Act von Wilhelm Kläger. Hierauf: » Die Dorffarrgerinnen. Komische Oper au- dem Italienischen in 2 Acten von I. I. Ihle. Musik von Fioravanti. auf-esthrt «erden. Geleitet von der Hoffnung, daß die Wahl der Stucke, in Verbindung mit dem oben angedeuteten Zwecke die die geneigte Theilnahme an der angekündigten Vorstellung befördem werde, bemerken wir, daß Herr Bernhard Schwabe smn. (Firma: Friedrich Bernhard Schwabe) sich der Beaufsichtigung der Caffengeschäfte gütigst unterzogen hat. Leipzig, den 27. October 1852. Der AnSschnh znr Verwaltung deS Theater-PenfionS-Fonds. Arber die Weihnachtsgeschenke der hiesigen Colonial- waarenhändler. Obgleich gegen dm Mißbrauch der Weihnachtsgeschenke schon so manche- geschrieben und mancher triftige Grund dagegen angeführt worden, so ist derselbe doch noch immer nicht beseitigt; und zu bewei sen, daß es dm Leipziger Kaufleuten wirklich nur am guten Willen zur Einführung einer Maaßregel gegen diesen Mißbrauch fehlt, glaubt Einsender durch nachfolgende Abschrift au- dem 49. Stück de- Halle'schen patriotischen Wochenblatt- Seite 1617 und 1618 vom Jahrgang 1838 (also bereit- vor 14 Jahren), welcher durch Zufall in dessen Hände fiel, der Sache zu nützen, wenn er nach stehende „Bekanntmachung" hier zur Oeffentlichkeit bringt. Dieselbe lautet: Zur Abhilfe der hinsichtlich der Geschenke bei Kaufleuten statt findenden Mißbräuche haben die hiesigen Kaufleule in der Gewerbe- steuerclaffe ^., welche mit Materialwaaren handeln, einstimmig Folgende- beschlossen: 1) Alle Weihnachtsgeschenke so wie Neujahr- und Ostergescymke der Kaufteute an ihre Adkäufer, derm Kinder, Dienstboten oder andere Personen, die zur Abholung der Maaren beauftragt sind, e< mögen diese Geschenke in Geld, in Waaren oder in andem Ge genständen bestehen, sind von jetzt an für immer abaeschafft. Auch ist es nicht gestattet, Waaren unter dem gewöhnlichen Verkaufs preise zu verabreichen. 2) Ein Jeder, welcher diesem Uebereinkommm entgegmhandelt, unterwirft sich, und zwar für jeden einzelnen Fall, einer Conven- tlonalstwfe von zehn Lhalern, welche der Armencaffe zufließen sollen. o) »ei Urbertretungsfällen ist jeder Principal für die in seinm Diensten und in der Lehre stehenden Personen verantwortlich. 4) Es soll nicht als ein Entschuldigungsgrund angesehen wer den können, daß ein Geschenk oder eine Zugabe nur eine Kleinigkeit gewesen oder mit Ungestüm und Zudringlichkeit verlangt worden sei. 5) Wer eine Uebertretung diese- Beschlüsse- durch glaubwürdige Zeugen darzuthun vermag, soll die Hälfte jener Strafe mit fünf Thaler erhalten. Wir dringen diesen zur Abstellung der eingeschlichenen Miß bräuche angemessenen Beschluß hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß: daß alle diejenigen Personen, welche Weihnachtsgeschenke ver langen oder wohl gar mit Ungestüm fordern, in Gemäßheit der Verordnung der köniql. hochlöbl. Regierung zu Merseburg vom 9. Juli 1834 als Bettler werden angesehen und bestraft werden. Eltern, deren unmündige Kinder auf ihr Geheiß oder mit ihrer Zulassung betteln, werden nach jener Verordnung auf gleiche Weise gestraft. Halle, dm 11. December 1838. Der Magistrat. Wenn also die Kaufleute in Halle bereit- vor 14 Jahren nicht bloß eingesehen (und die- haben die Leipziger auch) haben, daß dieser Mißbrauch zu beseitigen ist, sondern Denselben auch wirklich abgeschafft haben, so ist eS doch gewiß nun endlich auch bei un- an der Zeit, daß ernstliche Schritte gegen diesen immer mehr über handnehmenden Unfug gethan werden. Die Einführung einer Maaß regel, wie die obige ist, kann auch durchaus nicht schwer fallen, da in derselben wohl alle möglichen Fälle mir Strafen bedacht sind und weil, wenn selbige Heuer streng gehandhabt wird, wenn noch nicht nächstes Jahr, doch jedenfalls in den darauf folgenden Jeder mann, Käufer und Verkäufer, einsehen werden, und zwar die letz-
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