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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 22.08.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-08-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190508221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19050822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19050822
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1905
- Monat1905-08
- Tag1905-08-22
- Monat1905-08
- Jahr1905
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 22.08.1905
- Autor
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WiMMUHM Früher Wochen- und Nachrichtsblatt ^3 Tageblatt fir H«Mrs. Mit, LmÄirs, Mm, A-Wini. HmMiü, Rimin, liMisel, Mmstms, MsniA.M<s, 8t.z«»l, Zi. WÄ, SimMliis. Wm, Wtmilsei, AWM »a UHti» Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttal zu Lichtenstein Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk — 55. Jah»g«ag. - - - - - Dienstag, den 22. Angnst «r. 1S3 Tel rgram«ad reff« r Tageblatt. 1905. Dieses Blatt erscheint täglich jaußer Sonn- und Festtags) nachmittags für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pfg., durch die Post bezogen 1 Mk. 50 Pfg. >lne Nummern 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Zwickauerstratze 397, all« Kaiserlichen Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. -rate werden die fünsgespaüene Gründest« mit 10, für auswärtige Inserenten mit 15 Pfennigen berechnet. Im amtlichen Teil lostet di« zweispaltig« Zelle 30 Pfennige. — Jnseraten-Annahme täglich bis spätestens vormittags 10 Uhr. Nachweislich gelefenfte Zeitung im Amtsgerichtsbezirk. Stadtsparkaffe Lichtenstein. Einlegerguthabe» 0 Millionen Mark, Reservefonds 44V0VV Mark, Geschäftszeit 8—IS und S—5 Uhr täglich Einleger; iuSfuß «DI 01 O 2 >«» Einlage« t« den erste« drei Tage» eines KaleudermonatS werde« «och für de« volle« Monat verzinst. Anf Wunsch erfolgen in der Regel Rückzahlungen von Einlagen ohne Kündigung und ohne ZiuSverlust in beliebiger Höhe. Wink als WitutiMlltt Aist. Die bereits angekündigte Veröffentlichung der Reichsduma für Rußland ist am Sonnabend erfolgt. Die Reichsduma und der Reichs - rat werden nach den Informationen der „Now. Wr." zu einander im Verhältnis des Unterhauses zum Oberhause in parlamentarisch re gierten Staaten stehen. Der Reichsduma ist ein sehr umfassendes Tätigkeitsgebiet zugewiesen worden : die gesetzgeberische Initiative, das Recht der Inter pellation aller Minister und die Prüfung aller Kredite, auch der Militärkredite. Die Schaffung der Reichsduma wird offenbar eine Revision der Statuten des Reichsrates nach sich ziehen, da die Abgrenzung der Kompetenzfphäre der Duma und des Reichsrats in vielfacher Beziehung notwendig erscheint. In der Reichsduma werden alle Be völkerungsschichten vertreten sein; die Wahlen sollen, von den Landbesitzern, den Städtern, Bauern und Kosaken besonders vorgenommen werden. Alle Landbesitzer eines Kreises, darunter auch die landbesitzenden Bauern haben in die Gouoernements-Wahloersammlungen ihre Ver treter zu wählen, die wiederum aus ihrer Mitte Mitglieder der Duma wählen. Auf je 250000 Be wohner der inneren Gouvernements und je 350 000 Bewohner der Grenzmarken hat ein Deputierter zu entfallen. Die Bewohner der Städte, zu denen die Vertreter aller Nationalitäten gehören, die über einen bestimmten Vermögenszensus verfügen, und die Zahler der Wohnungssteuer von der zehnten Kategorie an wählen auf je 100 000 Bewohner einen Vertreter direkt in die Reichsduma. Die größeren Städte mit weniger als 100000 Bewohner haben je einen Deputierten zu wählen. Den Bauern und Kosaken wird das Recht zugestanden, je einen Deputierten von jedem Gouvernement und jedem Gebiet zu wählen. Für die Bauern, die eine voll ständig abgesonderte Wählergruppe bilden, ist das Dreistusen-Wahlsystem festgesetzt worden. Die Wolost- versammlungen wählen in Abwesenheit vorge setzter Personen einen Deputierten in die Kreiswahl versammlung, von der ein Deputierter in die Gouvernements-Wahlversammlung gewählt wird, aus der die Bauerndeputierten des ganzen Gouver- nements einen Vertreter direkt in die Duma wählen. Nach den Bulyginschen Projekten stand nur den Städten mit 100000 und mehr Bewohnern das Recht der Wahl eines eigenen Dumaabgeordneten zu. Als der Ministerkonseil konstatierte, daß sich die meisten dieser Städte in den Grenzmarken befinden, so wurde das in Rede stehende Recht auch einigen Städten Zentralrußlands mit weniger als 100000 Bewohnern zuerkannt, wie z. B. Nishni Nowgorod, Jaroslaw, Woronesh u. a. Die Ausarbeitung des Manifestes über die Reichduma hat der Oberprokureur des Heiligen Synods, Staatssekretär Po bjedonoszew, bewirkt. Die neuesten Meldungen lauten: Petersburg, 19. Aug. Um 12 Uhr mittags erfolgte bei herrlichstem Wetter an den Kirchen die Verteilung des kaiserlichen Manifestes. Das Publikum verhält sich gleichgültig, das Gesetz be friedigt nicht. Gin hoher liberaler Beamter sagte zu einem Berichterstatter, der ganze Akt sei ein Hohn auf die Wünsche der Gesellschaft. Petersburg, 19. Aug. Ein kaiserlicher Erlaß ordnet eine unter dem Vorsitz des Grafen Solski abzuhaltende Konferenz zur Beratung der Wahlen für die Reichsduma in Polen, im Ural- und Turgai-Gebiet, in Sibirien, Turkestan, im Kaukasus und im Steppengebiet, sowie die Ordnung und Durch sicht des Budgets der Ministerien und der Staats budgets usw. an. Von Preß stimmen über den Erlaß des zarischen Manifestes über das Gesetz betreffend die Rcichsduma seien folgende mitgeteilt: Die halbamtliche „Nordd. Allg. Ztg." berichtet die einfache Tatsache, ohne einen Kommentar dazu zu geben. Auch „Kreuzzeitung" und „National-Ztg." schweigen noch. Die „P o st" schreibt: „Es ist ein schicksalsschwerer Tag, der 19 August, der in der Geschichte des großen russischen Reiches für immer als Merkstein erscheinen wird. Der Selbstherrscher hat seinem Volke mit würdigen, tiefempfundenen Worten die Mitarbeit an der Gesetzgebung, d. h. eine Verfassung, verliehen und sich dadurch selbst eines Teiles der ererbten, unumschränkten Macht begeben. Wir und mit uns die gesamte zivilisierte Welt hoffen, daß dieses kaiser liche Beispiel und das für das Wohl des Vaterlandes gebrachte Opfer vor allem die Wirkung auf das russische Volk ausüben möge, daß es nunmehr doppelt treu zu seinem angestammten Herrscher steht, allen revolutionären Utopien sowohl, als allen Streitig keiten entsagen und durch treue, fleißige Arbeit und patriotische Opferwilligkeit sich selbst und der Welt zeigen werde, wie unversiegbar seine Lebenskraft auch nach einer unsäglich schweren Krise, wie sie die letzten beiden Jahre darstellen, geblieben." Die „Deutsche Tageszeitung" spricht über die russische Verfassung wie folgt: „Das Sehnen der russischen „Intelligenz" ist nunmehr erfüllt. Rußland ist in die Reihe der Verfaffungsstaaten eingetreten. Zusriedengestellt wird durch das kaiser liche Geschenk der Verfassung freilich pur die wirk liche Intelligenz sein, der besonnene Teil der Be völkerung, der wirklich politisch zu denken versteht und nicht bloß radikalen Schlagworten nachläuft. Denn von einer Parlamentsherrschast nach englischem oder belgischem Muster kann auch in Rußland unter der neuen Verfassung keine Rede sein. Die Revo lutionären werden daher weiter toben wie bisher, und die nächste Aufgabe der Regierung wird es jetzt sein, alle ihre Kraft auf die Unterdrückung der revo lutionären Ausschreitungen und die Erhaltung und die Wiederherstellung der Ordnung zu richten, sonst ist auch ein Funktionieren der Verfassung undenkbar. Es ist aber jetzt, nachdem der Zar den Wünschen des gebildeten Rußland entgegengckommen ist, zu hoffen, daß er von der russischen Gesellschaft nun mehr auch in diesem notwendigen Werke unterstützt wird." Der „Lokal-An zeig er" äußert sich wie folgt: „Der heutige Tag hat nun endlich dem Zaren- reiche die oft versprochene und heiß ersehnte Ver fassung gebracht. Das russische Volk soll fortan sich selbst ein Organ schaffen, durch das es an der Ge setzgebung des Reiches mitwirken und seine Wünsche und Forderungen an den Thron gelangen lassen kann. Die Selbstherrschaft des Zaren bleibt aber auch in Zukunft unangetastet. Von der Verleihung der allgemeinen Menschenrechte, von einer wirksamen Einschränkung der allmächtigen Bureaukratie ist vor erst noch gar keine Rede, vielmehr sollen offenbar die Befugnisse der neu zu bildenden Volksversamm lung an dem Ermessen der Zentralverwaltung in Petersburg ihre Schranke finden. Trotzdem kann jetzt für Rußland eine neue Zeit beginnen, und cs wird die Aufgabe des Parlaments sein, auf der durch die Entschließung sdes Zaren geschaffenen Grundlage ein reales Verfassungsleben aufzubauen." Die „Vos fische Zeitung" bringt einen längeren Artikel über die russische Reichsduma und sagt u a.: „Die Körperschaft, die aus Grund dieses Gesetzes im Januar 1906 zusammentreten soll, wird lediglich eine beratende sein. Aus allen Seiten ist sie eingeengt von den Schranken, die die Bureau kratie rings um sie errichtet hat. Niemand ist ihr gegenüber verantwortlich. Zwischen ihr und dem Kaiser steht der Reichsrat, von dessen Wohlmeinung das Schicksal ihrer Beschlüsse abhängig ist. Es soll zwar unumschränkte Meinung und Redefreiheit herrschen, allein, die Veröffentlichung der Reden durch die Presse ist nur bedingsweise gestattet. Man wird bei aufmerksamer Lektüre des Gesetzes mit Leichtig keit eine Reihe von Fußangeln finden, die die Be wegungsfreiheit der russischen Volksvertretung be hindern. Allein, mit alledem könnte man sich immerhin bescheiden. Man könnte sagen, etwas sei besser als nichts, und für den Anfang müsse man auch mit Wenigem zufrieden sein; doch wo ist die Sicherheit, daß dieses Wenige dem Volk erhalten bleibt? Wo ist zum Beispiel die Bürgschaft dafür, daß die Zusage, die Rcichsduma werde in jedem Jahr für eine bestimmte Zeit einberufen werden, er füllt werden wird? Wer kann mit Sicherheit be haupten, daß die Autokratie, die jetzt zu einem solchen Zugeständnis gezwungen worden ist, nicht bloß ein Spiel mit der Bevölkerung treibt? Solange der Kaiser keinen Eid darauf ablegt, solange er nicht durch feierlichen Schwur das Gesetz für alle Zeiten bekräftigt, bleibt es ein kümmerliches Geschenk, das zu jeder Zeit zurückgenommen werden kann. Aber selbst, wenn der Eid geleistet wird, bleibt das Schick sal des finnischen Landtags noch immer ein warnen des Beispiel." Das „Berliner Tageblatt" bringt einen längeren ausführlichen Artikel mit der Ueberschrift „Rußlands Verfassungstag". Der Artikel schließt: „Soweit sich schon jetzt ein Urteil über die Bedeutung des heutigen Zaren-Erlasses gewinnen läßt, ist die Reichsduma kein Parlament im konstitutionellen Sinne, sie ist auch keine Volks-, sondern eine ständige Vertretung, von deren Bildung die große Masse, die Proletarier ausgeschlossen sind. Ihre Be fugnisse sind eng begrenzte und bedeuten nicht die mindeste Beeinträchtigung der Macht des Selbst herrschers aller Reußen, der nur e i n e Verpflichtung übernimmt, nämlich di« der ständigen Einberufung dieses Beirats und der sie dabei doch jederzeit außer Tätigkeit setzen kann. Trotzdem stellt aber ihre Be gründung einen in seinem Umfange hauptsächlich von ihr selbstabhängigen Fortschritt in der staatlichen Entwicklung Rußlands dar, einen Fortschritt, der nicht der letzte bleiben wird, denn diesem Zaren.Erlaß muß unweigerlich über kurz oder lang die Entwick lung dieses Parlaments-Embryos zu einem wirklich konstitutionellen Parlamente folgen."
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