und Anzeiger. ^ si. Freirag den 2K Februar. 1852. Bekanntmachung, die Reinhaltung der Straße« betr. Häufig verkommende Z?rbaungsMdrigLeiteu laHn eS uothwenyig ttschewev, di^ wegenRchzhaltung der hiesigen Straßen und öKentlichen PlHtzr frMr von nys getroffene» noch guchge» BefiMMMe«, wie solche nachstehend zusammen gestellt sind, aufs Neue bekannt zu machen und einzuschärfen. 1) Jeder Hausbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der längs der Straßenfront semeS Grundstücks befindliche Lheil der Straße bis zur Mitte derselbe» mindestens drei Mal wöchentlich und zwar an jedem Markttage in den Nach miltagsstunden von 2 bis 4 Ühr rein gekehrt werde. 2) Bei trockener Witterung ist, zu Verhütung des Staube-, vor und bei dem Kehren die Straße gehörig mit Wasser zu besprengen. 3) Nur an den vorstehend unter I) bemerkten Tagen ynd Stunden dürfen aus den Häusern Kehrigt und sonstige Abgänge an Stroh, Papier, Lumpe» und dergleichen auf Hk Strqße geschüttet werden. Dagegen ist es völlig unstatthaft, Asche, Bauschutt, Kachln, Auster- und Muschelschalen, Steine oder Scherben zu den Kehrigthaufen zu bringen. Die Hausbesitzer, beziehentlich Stellvertreter derselben haken bei eigener Verantwortung darauf zu sehen, daß auch von den übrigen Hausbewohnern diesen Anordnungen nicht zuwider gehandelt werde. 4) Wenn außer der regelmäßigen Kehrzeit beim Auf- und Adladen oder beim Ein- und Auspacken von Maaren oder Meubles auf der Straße Stroh, Heu und dergleichen verstreut worden, so ist Solches sofort nach beendigter Arbeit bei Seite zu schaffen. Dasselbe gilt von Schutt-, Sqvh- und Erdhaufen, welche behufs der Hhfuhre auf die Straße gebracht werden; wogegen Schnee oder EiS überhaupt nicht a»s de» Häusern und Höfen auf die Straße geschafft werden dürfen. 5) Jeder Grundstücksbesitzer, i» de» Vorstädten eben so pi? in der inneren Stadt, ist verpflichtet, bei Schyeitast durch ivahksch-ufeln u»d Kehren, bei Glatteis durch Streuen von Sand, Asche oder Sägespähnen den Fuß weg längs der Straßenfronte seines Areals gehörig gangbar zu erhalten. Bet fernßrer Nichtbeachtung dieser Vorschriften haben in jedem Falle Die, welchen dabei etwas zur Last fällt, un fehlbar Geld- oder Gefängnißstrafe Leipzig den 14. Februar 1852. zu gewärtigen. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Da die, z» Pertilgung der Raupennester durch unsere Bekanntmachung vom 8. vorigen Monats gesetzte Frist längst abgeiqufln, gleichwohl der dann enthaltenen Vfeisung von mehreren hiesigen Garteninhabern noch nicht oder Vicht gMrjg MlDss gkleMI wprye», so wird gedachte Anweisung qndurch wiederholt mit der Verwarnung: daß in »ttey Kartengsustdftücken hi^lf, mp ^ ^ ^ ^ ^ brs zppe K. Rsarz deotrs Jahres di« Beseitigung der Raupe»»«fter nicht gehörig bewirkt ses» sollte, dieses alsdann pbrigkeitS- wegeu auf Koste» der Säumigen veranstaltet und gegen Letztere außerdem mit Geld- oder Ge- ftugnißstrassrr verfahren «erden wird. OaipzH de» 17. Februar 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Trockenplatzes am chemgljgen FrMffurftrMrel DU a»s den -z. d. ». «pberauwie Sicjtatchn znr Verpachtung per ^lll ehemaligen zrqnssulter Ltz«e gtlig «aen HiroSenplatzes »ird tziermit w«rd«r ausgeh^-en, indem der gedachl« Matz nach Befinden entweder verpachtet oder auch »««tauft werde« soll. Kauf- uch Pacht lustige habe» ßch daher df« 8. MS-, P. ». tztPlstW um N yhs bsi der NgthSstubx bi«se1l>K eiqeufinken u»p ihre aus Kauf oder Pachtung fl» ^ " ^ e«, sadam, ahfr Mittler Resösptipn fich zu gew-rtiglst. Pis <qus§- und Pqchtbep,»g^tzg-N sind .. <«»- . - -