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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 31.01.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-01-31
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-192001318
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19200131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19200131
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1920
- Monat1920-01
- Tag1920-01-31
- Monat1920-01
- Jahr1920
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MicheWlltt für Zschopau und Umgegend Amtsblatt für die Amtshauptmannschast Flöha, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. 88. Jahr«««» 14 Sonnabend, de» 31. Januar ISS« «rschat» »t«»t«,, »onnerdtaa an» voaxabend mrd wird «m Abend vor. her «mdeegebra und vrrfendrt. Monatlicher Bezugspreis 1 Mark «usichltrßlichBotr». und Poftgrdübrr» Lrptü»»,«» »rrd«, in nnierer »eschttftssteüe, von dn< Boten, sowie von alle» Poftanftalten angenommen. Kernsprech-Anschluß ^r. lL »er »nzrtgrnprrts d «trügt für »i, sich«, aespaltenr Prtttzett« tm Amisgerichtl- bezirk Zschopau 4VWg, außerhalb «0PfZ. Im amtlichen Leit« dir S-gespalten« Zell» 1 Marl — Anzeigen werde» bi« IpLteften« vormittags 10 Uhr für bi« abrnd« erscheinend« Stummer erbeten. Aeklamen, dir »-««spattme Zeile i «t. !*ür Stachwet» und Vsfertrn-Annahme 20 Wa, Ertraaedtthr. Postscheck-«No Leipzig Rr. LN88«. »emetnde^irokonto Zschopau Str. SO«. Verkehr mit Seife und Seisenpulver. Dieser Tage gelangen die Seifenkarle« für die Monate Februar—Juls 1026 durch die Gemeindebehörden zur Aus gabe. Für sie gelten folgende Bestimmungen: I. Die nach den Bestimmungen des Ueberwachungsausschusses der Seifenindustrie hergestellten fetthaltige« Waschmittel sind markenfrei mit Ausnahme von Seifenpulver. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge SeUenpnlver darf 128 Gramm nicht übersteigen. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der »»gelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetraa der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Boransbezug der Menge für 2 Monate gestattet. ii. Bei Abgabe an Selbstoerbraucher darf der Preis bei K. A.'SeUenpulver einschl. Packung 1,0« M. für je 2öS Gramm nickt übersteigen. Er mutz auf der Packung in deutlicher Schrift angegeben sein. Hinsichtlich der Preise und Beschaffenheit der Selfe wird auf die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 7. Januar 1920 — Reichsgesetzblatt Seite 27 — verwiesen. III. Seisenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen Abschnitts der Seifenkarte abgegeben werden. Die Seifenkarte gilt un abhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. Kann der Händler Seifenpulver wegen Mangels an Ware nicht abgeben, so kann er für die ihm abgelieferten Seifen- kartenabschnite einen Gutschein nach vorgeschriebenem Muster ausstellen. Gegen Rückgabe des Gutscheines kann er während der beiden dem Ausstellungsmonate folgenden Monate eine entsprechende Menge abgeben.^ Die Gemeindebehörden sind befugt, auf Antrag 1. u) für Amte, Personen, die berufsmäßig mit Krank heitserregern arbeiten, Zahnärzte, Tierärzte, Zahn techniker, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger, v) für mit ansteckender Krankheit sowie Tuberkulose Uder Art behaftete Personen nach entsprechender Bescheinigung seitens des Bezirksarztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes, > ) für Krankenhäuser, auf die nach dem Jahresdurch schnitte berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zu vier Zusahseifenkarten; 2. für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land- und Schiffskessel reiniger je bis zu zwei Zusatzseifenkarten, soweit nicht eine zusätzliche Versorgung durch den Kommunalverband erfolgt; 8. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatz- seifenkarte uuszugeben. Im Falle von Nr. 1 -- bann an Stelle der Einzelzusah- karten auch eine Sammelzusatzkarte ausgestellt werden. Zusatzseifenkarten haben die deutlich erkennbare Bezeich nung „Zusahseifenkarte" zu tragen. V. Zur Verwendung für technische Zwecke dürfen fetthaltige Waschmittel an technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Ueberwachungsausschusses der Seifenindustrie abgegeben werden. Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehörde (das sind di« Stadträte zu Frankenberg, Oederan und Zschopau sowie die Amts» bauptmannschaft Flöha) auf Antrag «inen Ausweis aus stellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschin tteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angebm. Die Abgabe hat nach näherer We sung des Ueber wachungsausschusses der Seifenindustrie zu erfolgen. Die Ueberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten Ausweise zum Bezüge von Waschmittel« an andere Personen sowie die Weiterveräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten. Die Verwendung von fetthaltigen Waschmitteln zu Putz und Scheuerzwecken ist verboten. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Strafbestimmungen noch besonders hingewiesen. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten anstelle aller früher über den Verkehr mit Seife und Seifenpulver erlassenen Bestimmungen. Flöha, dm 26. Januar 1SL0. Der Kommu«alverba«d Stangenversteigerung aufAugustusburger Staatsforstrevier. Knorr» Gasthof in Srdmannsdorf. Mittwoch, den 4. Februar 192« vorm. 9 Ahr: 320 fi. Derbstangen 8/9 om, 264 fi. dergl. 10/12 cm, 112 fi. dergleichen 18/16 om, 400 fi. Rekrstangen 2 om, 200 fi. oergl. 3 om, 1090 fi. dergl. 4/6 om u. 275 fi. dergl. 7 om von den Durchforstungen der Abt. 53, 54, 57, 60, 65 und 69 b. m. 71 (Olbersdorfer Anteil) und vom Kahl- ichlao der Abt. 87 und in der Durchforstung in Abt. 16. Uorftrevierverwaltnng u. ForstrentamtAugnstuiburg Nr SO. Getreideausmahlung. Die Reichsgetreidestelle hat gemäß 8 18 Absatz 1 tt der Reichsgetreideordnung anaeordnet, daß der Mindestsatz, bis zu dem die zur Brotmehlherstellung bestimmten Mengen an Brotgetreide und Gerste auszumahlen sind, mit sofortiger Wirkung bei Roggen und Weizen auf WOo und bei Gerste auf 88"/. heraufgesetzt wird. Diese Festsetzung gilt allgemein für Getreide, das die Neichsgetreidestelle, oder ein selbstwirtschaftender Kommunal verband oder die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zu dem in Absatz 1 angegebenen Zwecke ausmahlen lassen. Den Mühlen und den Landwirten — letzteren soweit die Ausmahlung von Selbstversorgeraerste in Frage kommt — wird solches zur Nachachtung hierdurch bekannt gegeben. Zuwiderhandlungen werden nach 88 80, 81 der Reichsge treideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 bestraft. Flöha, den 27. Januar 1920. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Flöha. In der Woche vom 26. Januar bis 1. Februar werden für Personen über 6 Jahre 75 Gramm Frischfleisch und 100 Gramm Rindergefrierfleisch sichergestellt. Kinder unter «Jahren erhalten die Hälfte dieser Mengen. Der Preis für 1 Pfund Rindergefrierfleisch beträgt 6 Mark. Flöha, den 28. Januar 1920. Der Vorsitzende des Kommuualverbandes. Zum Ausgleich für die in den letzten Wochen gewährten geringen Fleischmengen werden aus die in dieser Woche gültigen Fleischmarken außer der bereits sichergestellten Menge noch 100 Gramm amerikanisches Schweinefleisch ausgegeben werden. Kinder unter S Jahren erhalten nur die Hälfte. Flöha, den 28. Januar 1920. Der Vorsitzende des Kommuualverbandes. Der 1. Termin der Staats- nnd Gemeindegruudsteuer ist am 3. Februar dss. Js. an unsere Stadtsteuereinnahme zu bezahlen. Stadtrat Zschopau, am 80. Januar 1920. An die Bezahlung der Hundesteuer, des Schulgeldes für die Handels-, Gewerve- nnd Realschule wird hiermit erinnert. Stadlrat Zschopau, am 80. Januar 1920. Gedenktage der Heimat. S1. Januar. 1452. Der Churfürst bekennet Herrn von Weihenbachs ehel. Weibe 700 römische Gulden von dem Gelbe, das Hans und sein Bruder Heinrich auf der Stadt und dem Schloße Zschopau haben. 1795. Senator und Gerichtsassessvr Adam Elias Schneider gestorben. 1849. Dor dem Chemnitzer Tore brach Feuer aus, dem drei Häuser zum Opfer fielen. 1. Februar. 1743. Ober-Forst- und Wildmeister Siegmund Gottlob Abraham von Leubnitz gestorben. Er war der erste Oberforstmeister, der wie später alle seine Nachfolger auf Schloß Wildeck wohnte. 1767. Eisfahrt der Zschopau, welche vielen Schaden anrichtete, besonders litten einige Häuser am Wasser. 1776. Johann Cornelius Köhler, Bürgermeister von Zschopau, gestorben. 1852. Diakonus Linke hält seine Antrittspredigt. 1866. Die Bahnlinie Chemnitz—Annaberg wird dem Per kehr übergeben. Der erste Zug, der vormittags 10 Uhr von Chemnitz hier ankam, war reich mit Blumen ge schmückt und wurde von den städtischen Behörden unter Musik und Böllerschüssen empfangen. — Nur zwei Züge verkehrten,anfangs täglich in beiden Richtungen. Fahrzeit von Chemnitz nach Annaderg oder umgekehrt 3 Stunden. 1910. Bürgermeister l>r. Schneider wird seitens der Städtischen Kollegien aus Lebenszeit gewählt. 2. Februar. 1863. Der neuhinzugekaufte Teil des hiesigen Gottesackers wird durch Superintendent Schaarschmidt aus Marien berg eingesegnet. 1903. Auflösung der hiesigen Schuhmacher-Zwangsinnung. Es wurde bald darauf eine neue Freie Innung ins Leben gerufen. 1716. Zusammentritt des Landtags in Dresden, zu den, auch Zschopau seine Abgeordneten gesandt hatte. 1837. Begründung des Frauenvereins. 1919. Wahlen zur sächsischen Volkskammer. In Zschopau wurden Stimmen abgegeben: Sozialdemokratische Partei 1917, Deutsche demokratische Partei 925, Deutsch nationale Volkspartei 361, Christliche Dolkspartei (Zentrum) 2. O ertliches und Sächsisches. Zschopau, den 31. Januar 1SL0. — Die Fiunuzgesetzgebnug wird immer schwieriger. Sie verliert sich in Unterscheidungen der Steuerobjekte, die so fein und verwickelt sind, daß sie für das Laim auge kaum noch erkennbar werden. Die neuesten Steuer- gesetzt für den Bermögenszuwachs und den unberechtigten Aufwand setzen, wenn sie vom Publikum verstanden wer- den sollen, so eingehende Studien der Vorlagen voraus, wie sie kaum von Laien voraenommen werden können. Es ist deshalb der Oeffentlichkeit auch noch kaum zum Bewußtsein gekommen, daß diese neuen Gesetze auf eine Bestrafung der Sparsamkeit hinauslausen. Die beiden Vorlagen sind Ergänzungen des Reichs notopfers, das bekanntlich den Fehler hat, daß es die Abgabcpflicht nur nach dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1919 bemißt und deshalb diejenigen Vermögens- teile nicht erfaßt, die erst nach diesem Tage entstehen. Die VcrmögenSzuwachssteuer soll nun die Möglichkeit liefern, diesen Zuwachs zu treffen. Steuerpflichtig, ist der den Betrag von eintausend Mark übersteigende Teil des Einkommens, der nicht verbraucht worden ist. Der steuer freie Teil erhöht sich erstens für die erste zur Haus» haltuug des Steuerpflichtigen zählende Person um fünf hundert Mark und für jede weitere Person um dreihundert Mark. Leichtsinnige Steuerpflichtige — zu ihnen zählt leider die Mehrheit — sagen sich nun: Wlr verbrauchen lieber unser ganzes Einkommen, dann brauchen wir keine Ver mögenszuwachssteuer zu zahlen. Um oem zu begegnen, folgt als zweite Ergänzungssteuer die Steuer auf den un berechtigten Aufwand. Als berechtigt sieht die Vorlage einen Aufwand an von 15000 Mark, zusätzlich 6000 M. für den ersten unterhaltungsberechligten Angehörigen und je 2500 M. für jeden weiteren unterhaltsberechtiglen An gehörigen, zweitens 10 Prozent des zur Einkommensteuer veranlagten Einkommens, und drittens Beträge, die zur Deckung unvermeidbarer Mehrausgaben aufgewendet wor den sind, einschließlich der Einkommen- und Ergänzung-- steuern (und zwar besondere Ausgaben durch Krankheit, Geburten, Erziehung von Kindern, Zuschüsse an Ver wandte und dergleichen.) Nun sind die Sätze der Aufwandsteuer dreimal so hoch als die Sätze für die Zuwachssteuer. Sind, um ein Beispiel zu geben, 50000 Mark gespart worden, so müsse« davon 2500 Mark Zuwachssteuer gezahlt, sind die 50000 Mark aber verjuxt worden, so müssen 7500 M. Auf wandssteuer gezahlt werden. Soweit erscheint die Steuer gerecht. Diese Gerechtigkeit sinkt aber sofort bei näherer Betrachtung der Steuerstufen. Die Berliner Morgen zeitung rechnet aus, daß die für den VermögeuSzuwachs steuerfrei bleibenden Vermögensteile weit geringer sind als die von der Anfwandsteuer befreiten: „Beispielsweise würde ein unverheirateter Zensit mit einem Einkommen von 20000 Mark, der dieses ganz verbraucht, steuerfrei bleiben, weil er als ordentlichen Verbrauch frei hat 15000 Mark plus 10 Prozent vom Einkommen, also 2000 M., plus 3570 M. Einkommensteuer. Für den Betrag aber, den er über 1000 M. spart, hätte er Zuwachssteuer zu zahlen. Bei einem kinderlosen Ehepaar würde der Fall so liegen, daß es bei einem Einkommen von 28000 M., wenn es dieses verbraucht, steuerfrei bleibt, während eS den über 1500 M. gesparten Betrag versteuern müßte. Je größer die Familie, desto ärger bas Mißverhältnis, da eben der von der Aufwandsteuer befreite Betrag stärker wächst als der von der Zuwachssteuer freie." So ergibt sich eine Belohnung für die Verschwendung und Genußsucht und eine Strafe für den gewissenhaften, sparsamen Hausvater. Es muß unbedingt eine Gestaltung des Steuertarifs verlangt werden, nach der in keinem Fall eine Heranziehung znr Zuwachssteuer erfolgt, wenn der entsprechende verbrauchte Betrag von der Aufwands steuer frei wäre. Unstimmigkeiten dieser Art enthalten di« Vorlagen noch eine Menge. Und hervorzuheben ist auch, daß die Normalgrenze des „erlaubten" Verbrauchs von 15000 M. fragwürdig erscheint. Sinkt der Wert beS Geldes noch ein halbes Jahr so weiter, wie in den letzten Monaten, dann reichen fünfzehntausend Mark noch gerade zum notdürftigen Lebensunterhalt aus. * — Der Fimtlieuabeud de» Bolkskirchltchen Laienbanbe» Ortsgruppe Zschopau findet erst Monta«, den 9. Februar, im Saale deS Meisterhause« statt, woraus die werten Mit glieder aufmerksam gemacht werden
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