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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-08-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189308266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18930826
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18930826
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1893
- Monat1893-08
- Tag1893-08-26
- Monat1893-08
- Jahr1893
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.08.1893
- Autor
- Links
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Uiesaer D Tageblatt und Anzeiger Mrblalt und Anzeiger). Tclegramm-Adnsse L I* Frrnsprechstelle .TageblattRiesa. TTT H- 8^ V 'T- TT- T- Nr. 20 ver König!. Amtshauptmaimschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. ol- 1S8. Sonnabend, 2«. August 18SS, Abends. 46. Jahr«. Da» Meiaer Tageblatt erscheint jeden lag Abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in den Expeditionen tn Riesa und Strehla, den AuSgabesteLerr, iawi» am Schalter der kaiscri. Postanslalien ! Mart 2S Ps., durch die Träger frei inS HauS 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei inS HauS I Mark 65 Pf. «azetgen-Aunahme für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Tnnt und Verlag von Langer K Winterlich in Rteia. — Geschäftsstelle: Kastanien st raste 59. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidt tn Riesa. Bekanntmachung, die Inbetriebnahme von Locomobilen betreffend. Mit Rücksicht auf die in der Verordnung vom 5. September 1890 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt vom Jahre 1890 Seite 121 slg., bezüglich der Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel (locomobilen) getroffenen Bestimmungen, sieht sich die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft unter Bezugnahme auf ihre Bekanntmachung vom 14. August 1884 No. 1465 L — No. 100 des Riesaer Elbeblattes und Anzeigers, — veranlaßt, für ihren Verwaltungsbezirk folgende Vorschriften ganz besonders einzuschärfeu: 1. Bevor ein beweglicher Kessel (Locomobile), in Betrieb genommen wird, ist von dem Be triebsunternehmer oder dessen Stellvertreter oder von dem Benutzer des Kessels der König liche» AuttShanptrnannschaft und der Königlichen Gewerde-Jnspeetion Meissen unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb staltfittden soll, Anzeige zu erstatten. In der Anzeige ist mindestens anzugeben: Name des Besitzers des beweglichen Kessels; Fabriknummer des Kessels; Datum der letzten amtlichen Festigkeitsprobe; Ort und Zeitdauer des Betriebes (in Tagen aus gedrückt). Diese Anzeige hat auch in dem Falle zu erfolgen, wenn der Besitzer einer Locomobile dieselbe auf seinein eigenen Grundstücke für sich in Betrieb nimmt. Betriebsfähig sind nur solche bewegliche Kessel, welche mit einer vorschrifts mässig ausgefertigten Genehmignngsürknnde und einem SteviflonSbuche verkehen sind, letztere Schriftstücke müssen an der „Betriebsstätte" des Kessels auf bewahrt und jedem znr Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorgelegt werden. 2. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem Deutschen Bundesstaate auf Grund des 8 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 als neue oder wesentlich veränderte bewegliche Kessel (locomobilen) auf Grund des hierfür vorgcschricbenen Genehmigungsverfahrens genehmigt worden ist, können ohne noch malige vorgängige behördliche Genehmigung, aber nach Absendung der oben unter 1. erforderten zwei Anzeigen in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Unter suchung — Druckprobe, Revision der AuSrüstungs- und Sicherheitsapparale — nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. (8 49 Abs. 1 der Gewerb.-Ordnnng.) 3. Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision, und aller drei Jahre einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Dein Ermessen der Gewerbe-Jnspection ist es überlassen, die Wasserdruckprobe durch eine innere Revision zu ersetzen oder zu ergänzen. Die äußere Revision kommt in demjenigen Jahre in Wegfall, in welchem eine Wasserdruckprobe oder innere Revision vorgenommen wird. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Druck, welcher den ge nehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Bei der Probe ist auf Erfordern der Gewerbe-Jnspection die Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Der Betriesuntcrnehmer oder dessen Stellvertreter hat der Gewerbe-Jnspector zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe auszuführen ist, davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 4. In Räumen, in welchen leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, dürfen bewegliche Kessel (locomobilen) nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 5. Bei Benutzung beweglicher Kessel sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen zur thunlichstcn Verhütung von Feuergefahr zu treffen; insbesondere ist ausreichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. Jeder in Betrieb befindliche bewegliche Kessel muß mit einer Einrichtung versehen sein, durch welche das Ausströmen von Funken aus dem Schornsteine verhütet wird und hat die Aufstellung derselben derartig zu erfolgen, daß der Betriebsort von bewohnten Gebäuden, anderen Gebäuden mit weicher > ,, ... , , Dachung, Getreide- und Heufeimen, sonstigen An- ? benachbarten Häufungen leicht brennbarer Stoffe, I Grundstücken befinden, sowie von öffentlichen Wegen und Straßen u. bei Feuerung mit Steinkohlen ober Koks mindestens 12 Meter, la. bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter entfernt ist. Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung des Kessels der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligten Grundstücksnachbars oder der Straßen polizeibehörde. 7. Alle Polizciorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweglicher Kessel den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und den feuerpolizeilichen Vorschriften der ein gangsgenannten Verordnung vom 5. September 1890, Genüge geschehe, zu unterrichten und zu diesem Behnfe durch die Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und des Revisions buchs zu verlangen. 8. Bewegliche Kessel, welche zu dauernder Benutzung an einem Betriebsorte aufgestellt werden, unterliegen den für feststehende Dampfkessel getroffenen Bestimmungen. Indem Solches andnrch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden die Polizeiorgane des amtshauptmannschaftlichen Bezirks hiermit angewiesen, Zuwiderhand lungen gegen vorstehende Vorschriften, welche nach 88 41 und 42 der mehrgedachten Ver ordnung vom 5. September 1890 znr Bestrafung zu gelangen haben, unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. " Großenhain, am 22. August 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 2250 O. V. Wilncki. H^ MALUS - MLsrAAU. Ter Bedarf an Fleisch, Viktnalien, Backwaarcn und Milch für die Menage der vom 1. Oktober d. I. ab vorläufig auf dem Schießplatz bei Zeithain unterzubringeuden 4. Ab- theilung 3. Feld - Artillerie-Regmts. Nr. 32 soll vergeben werden. Lieferungsbedingungen liegen im Verwaltungsgeschäftszimmer der unterzeichneten Abtheilnng — Nebengebäude des Kaserneinents an der Pvppitzcr Straße — znr Einsichtnahme aus. Angebote sind bis zum 30. August au die vorbezeichnete Stelle abzugebcn. K<>1. 3. Abchl«. 3. Aew-Art.-R«ts. Nr. 32. Verdingung. Tie für die Erbauung eines Feldfahrzenflschuppens in Riesa erforderlichen Ar beiten und Lieferungen und zwar: toos Nr. 4 Klcinpnerarbeiten, einschließlich Mater. Loos Nr. 5 Schlosserarbeiten, - - Loos 'Nr. 6 Steinsetzerarbeiten, - - sollen im Wege öffentlicher Verdingung vergeben werden, wozu Termin für den 29. August a. c., Vormittags 11 Uhr im Geschäftszimmer der Königlichen Garnison-Verwaltung in Riesa anberaumt wird. Die Verdingungsunterlagen liegen daselbst znr Einsicht ans. Verdingungsanschläge sind gegen Erstattung der Selbstkosten zu entnehmen. Angebote mit der Aufschrift: Feldfahrzeug schuppen Riesa, Loos Nr. 4, bezw. Nr. 5, bezw. Nr. 6 sind versiegelt, postfrei und mit der Adresse des Absenders versehen bis zu obengenanntem Zeitpunkte bei der Königlichen Garnison- Verwaltung einzureichen. Tie Auswahl unter den Bewerbern bleibt Vorbehalten. Dresden, den 21. August 1893. Militär-Vaudirection. O ertliches und Siichfisches. Riesa, 26. August 1893. — Das Comitee für Errichtung eines Kaiser Wilhelm- und Krieger-Denkmals in Riesa wird zur Feier des Sedan tages nächsten Sonnabend, den 2. September Abends 8 Uhr alle patriotisch gesinnten Herren unserer Stadt und ihrer Umgebung zu einem im Saale des Hotel Hopfner zu veran staltenden Festcommers einladen. Verschiedene Veranstaltungen werden getroffen werden, welche das Fest zu einem würdigen gestalten dürften. Auch die Theilnahme der Damen ist in Aussicht genommen und zwar werden für dieselben die großen Galerien des Höpfncr'schen Saales reservirt werden. In Anbetracht des doppelten Zweckes, nämlich einmal die Feier des zum nationalen Festtag gewordenen Sedantages und sodann die Begründung eines würdigen Denkmals für unseren unsterblichen Heldenkaiser, dürfte zu dem zu veranstaltenden Festcommers eine rege Betheiligung zu erwarten sein. Es wird ein ganz mäßiges Eirurittsgelv erhoben werden, dessen Ueberschuß nach Abzug der Kosten dem Denkmalfond zufließt. Das rührige Comitee wird sich gewiß mit Veranstaltungen derartiger Festlichkeiten, wie mit der steten Aufbesserung des Den'malfonds den Dan? aller Derjenigen erwerben, welche an unserem unvergeßlichen großen Kaiser noch mit treuem deutschen Herzen hängen. — Sc. Majestät der König wird sich morgen Sonntag den 27. August von Rehefeld nach Coburg begeben, um der am 28. stattfindenden Beisetzung Sr. Hoheit des Herzogs Ernst II. von Sachsen-Coburg und Gotha beizuwohnen. Die beabsichtigte Reise des Monarchen nach Leipzig zum Be suche der internationalen Gartenbau-Ausstellung und nach Wermsdorf zur Beiwohnung der Hebungen der drei königl. sächs. Cavalleriebrigaden unterbleibt infolgedessen. — Aus Befehl Sr. Majestät des Königs wird wegen erfolgten Ab lebens Sr. Hoheit des Herzogs Ernst II. von Sachsen- Coburg und Gotha am königl. Hofe die Trauer auf zwei Wochen, vom 25. August bis mit 7. September d. I., angelegt. — In der gestrigen Aufsichlsrathssitzung der Äctien- ' gesellschaft Lauchhammer wurde beschlossen, der am 7. Oktober d. I. stattfindenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 4'/, Proz. vorzuschlagen. Außer den üblichen Abschreibungen und Reserven sollen 40000 Mk. dem außerordentlichen Reservefonds überwiesen und 38 273 Mk. 40 Pf. auf neue Rechnung vorgetragen werden. — Die allgemeine Uebersicht über Saatenbcstand und Ernte im Königreich Sachsen Mitte Augnst 1893, zusammen gestellt in der Canzlei des Landesculturrathes, besagt: In der Berichtszcit — 15. Juli bis 15. August — sind fast in allcn Berichtsbezirken reichliche und theilweise andauernde Niederschläge eingctreten, welche in einzelnen Theilen der Lausitz und des Leipziger Kreis's die Getreideernte erschwerten und bei Gerste ui.d Weizen Auswuchs verursachten, anderer seits aber die Entwickelung fast sämunlicher Futterpflanzen günstig beeinflußt haben, so daß Klagen über Futtermangel seltener geworden sind. Für die Kleefelder ist der Regen fast allerorts zu spät gekommen, so daß der zweite Schnitt gering ausgefallen ist, bezw. ausfallen wird. Rüben und Kraut, sowie die Wiesen und die vielfach erst i» der Mitte der Berichtszeit gesäeten Herbstsutterpflanzen berechtigen zu wesentlich besseren Hoffnungen als in voriger Bcrichtszeit. Die Kartoffeln zeigen üppige Krautentwickelung, jedoch stellen weise, namentlich die späten Sorten, welche zum zweiten Male blühen, geringen Knollenansatz und werden, ebenso wie die Rüben, durch den Engerling geschädigt. Vereinzelt treten auch Mäuse auf und wird über vermehrtes Auftreten des Erdflohes, dem die jungen Saaten von Senf und Oelrettig in einem Berichtsbezirke gänzlich zum Opfer gefallen sind, geklagt. Auch die Zwergcikade macht sich wieder bemerkbar. Die Getreideernte ist in den tieferen Lagen nunmehr z»m
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