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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.02.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-02-14
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189402146
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18940214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18940214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1894
- Monat1894-02
- Tag1894-02-14
- Monat1894-02
- Jahr1894
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.02.1894
- Autor
- Links
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igere« y, ten u»tn l. erbet«. sofortig« llnseül esa ai, ffend fd verkaufe», t ertheiü -chulstr. ufe unter lssse." das Kalb in r. 17 diiuitr. h ;uxria) nd Rein- an schöne °u»g und )e finden e Mittel gesunden nerz von -Or«mv :i Paul ttomar koschel, si S 'S 'LvK. Riesaer D Tageblatt «ud Anzeiger Metlatt m) Ayei-n). TelesramW-Nttelst L K F«msprrchstell« r-g,b - srAK, Nr. so der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 37. Mittwoch, 14. Februar 18S4, Abends. 47. Jahrs. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla', den Ausgabestellen, sowie am Schalter der laiserl. Postanstalten 1 Mark 28 Pf., durch die Träger frei inS HauS I Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei ins HauS 1 Mark 68 Pf. Auzeigen-Aunahm« für die Nummer des Ausgabetages bis Vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 89. — Für die Redaction verantwortlich: Herm. Schmidt in Riesa. Reichs-Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene, vom 14. Januar 1894 (Reichs-Gesetzblatt Seite 107). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraihs und des Reichs tags, was folgt: 8 1- Denjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres und der Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind zu den zuständigen Gebührnissen fortlaufende Zuschüsse behuss Erreichung derjenigen Beträge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 61) nebst Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden. 8 2.' Die Zuschüsse (8 1) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänderungen und Ergänzungen ge währt, und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen. 8 3. Ten Hinterbliebenen von Teilnehmern an den in 8 1 gedachten Kriegen sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den gesetzlichen Bewilligungen — in Grenzen der Sätze, welche die im 8 1 angeführten gesetzlichen Bestimmungen vorsehcn — zu gewähren. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im 8 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, können solche Unterstützungen zugewendet werden. 8 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die früheren Angehörigen der schles wig-holsteinischen Armee sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung. 8 5. Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit ist ausgeschlossen. 8 6. Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anträge er folgt durch die Militärbehörden. Uebcr die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, findet der Rechtsweg unter den km dritten Theil des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt. 8 7. Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs-JnvalidenfondS zu bestreiten. Die für die Jahre 1893/94 und 1894/95 erforderlichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Capitalbeständen bis zum Höchstbetrage von je 1 250 000 Mark flüssig ge macht werden. 8 8. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes für Ange hörige des Rcichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt. 8 9. Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird aus den 1. April 1893 fest gesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Znsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1894. (I,. 8.) gez. Wilhelm. gez. Graf von Caprivi. Dresden, den 13. Februar 1894. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: 1) Die Angelegenheiten der Offiziere rc. und der Hinterbliebenen werden vom Kriegs- Ministerium geregelt, ohne daß es dieserhalb zunächst eines besonderen Antrags seitens der Betheiligten bedarf — vergl. jedoch Punkt 3 —. Diejenigen Personen, denen über die Anweisung der ihnen vermeintlich zuständigen Gebührnisse bis Ende März 1894 noch keine Mittheilung zugegangen ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an das Kriegs-Ministerium wenden. 2) Die invaliden Unteroffiziere und Soldaten haben sich unter Beibringung ihrer Militär papiere und des PensionsquittungS-Buchs zur Erlangung der zuständigen Gebührnifse persönlich oder schriftlich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzumelden. 3) Die aus tz 3 des Gesetzes sich ergebende Gleichstellung der Hinterbliebenen von Theil nehmern an den Kriegen vor'1870 mit denen von 1870/71 hat ein neues Versorgungsrecht u) für die Ehesrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten und für diejenigen Wittwen, denen die Unterstützung bisher mangels ihrer Bedürftigkeit hat versagt, oder nach Beseitigung der Bedürftigkeit hat entzogen werden müssen, d) für diejenigen Wittwen, deren Ehemann an den Folgen einer durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Beschädigung innerhalb eines Jahres nach dem, den betreffenden Krieg beendenden Frieden verstorben ist, o) für diejenigen Eltern und Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Ab satzes der 88 42 und 96 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 be gründen können. Anträgen auf Gewährung von Wittwen- und Eltern-Beneficien sind unter Beifuge der erforderlichen Beweisstücke an das Kriegs-Ministerium zu richten. 4) Die sämmtlichen, nach diesem Gesetze zuständigen Zuschüsse für pensionirte Offiziere re., Unteroffiziere und Soldaten unterliegen den Bestimmungen über das Ruhen der Pension nach Maßgabe des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871, der Novelle vom 22. Mai 1893, des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März 1873 und der zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungs-Bestimmungen. Kriegs - Ministerium. von der Planitz. Schr. Bekanntmachung. Das Reichsversicherungsamt hat laut Bekanntmachung vom 1. dieses Monats (Nr. 2 der „Amtlichen Nachrichten" Jahrgang X) an Stelle des durch die Bekanntmachungen vom 11. September 1885, beziehentlich 23. März 1888 auf Grund des 8 51 Absatz 4 des Unfallversicherungs-Gesetzes VM 6. Juli 1884 beziehentlich 8 55 Absatz 4 des landwirth- schaftlichen Unfallversichernngsgesetzes vom 5. Mai 1886 festgestellten Formulars für die „Unfallanzeigen," welche gemäß 8 51 Absatz 1—3, bezw. tz 55 Absatz 1—3 der angeführten Gesetze von dem Betriebsunternehmer an die Ortspvlizcibehörde (Amtshauptmannschast) zu er statten sind, ein neues Formular nut der Maßgabe festgestellt, daß die Benutzung des alten Formulars behuss Verbrauches der vorhandenen Bestände noch bis zum 1. Januar 1896 zugelassen wird. Dies somit für den Bereich sämmtlicher auf Grund der Unsallversicherungsgesetze er richteten Berufsgenossenschaften gleichmäßig gültige Formular ist nach Format, Farbe und Inhalt bindend. Solches wird andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Großenhain, am 8. Februar 1894. Die Königliche Amtshauptmannschast. 368 x. v. Wilucki. He. Bekanntmachung. Der Restaurateur Herr Hermann Aurich in Heyda beabsichtigt in dem ihm gehörigen, unter Nr. 29 des BrandversicherungScatasters für Heyda eingezeichneten Grundstücke eine Kleinviehschlächterei zu errichten. In Gemäßheit von 8 17 der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juni 1891 wird dies hiermit mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Ein wendungen hiergegen, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechtstiteln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung ab gerechnet, allbier anzubringen. Großenhain, am 10. Februar 1894. Die Königliche Amtshauptmannschast. 384 r. v. Wilucki. He. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß die Freibank nach dem Grundstück Kastanienstraße Str. SV Hierselbst verlegt worden ist. Riesa, den 13. Februar 1894. Der Stadtrath. I. V. Schwarzenberg, Stadtrath. Bekanntmachung. Eingegangen sind folgende Gesetze, welche in der Rathsexpedition eingesehen werden können: Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. Vom 14. Januar 1894. Bekanntmachung, betreffend die am 30. Dezember 1893 zu Madrid unterzeichnete Erklärung wegen Regelung der Handelsbe ziehungen zu Spanien. Vom 19. Januar 1894. Erklärung, betreffend die Verlängerung des bestehenden Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien aus die Zeit bis einschließlich zum 31. März 1894. Vom 22. Januar 1894. Bekanntmachung, betreffend den Marken schutz in Bulgarien. Vom 27. Januar 1894. Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung er leichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechselseitigen Ver kehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz, rückstchtlich der nach dem inter nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschloffenen oder bedingungsweise zugelaffenen Gegenstände. Vom 29. Januar 1894. Dekret, die Bestätigung des l. Nachtrages zur Genoffenschaftsordnung der Genoffenschaft für Berichtigung d«S Heinersborfer Baches U zu Beucha betreffend; vom 13. Dezember j 1893. Bekanntmachung, die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landes-
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