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Deutsche allgemeine Zeitung : 10.04.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-04-10
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185704108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18570410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18570410
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1857
- Monat1857-04
- Tag1857-04-10
- Monat1857-04
- Jahr1857
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 10.04.1857
- Autor
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Freitag. Leipzig. Die Zeitung erscheint mit Ausnahme des Sonntags täglich Nachmit tags für den folgenden Tag. Preis für das Vierteljahr 1'/, Thlr.; jede einzelne Ruminer 2 Ngr. —- Nr. 84. — IV. April 18S7 DkiiWc Mgmtiiic Zkitmig. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Zu beziehen durch alle Postämter des In- und Auslandes, sowie durch die Erdedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Jnsertionsgebühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Wege« -es CharfreitagS erscheint -ie nächste Nummer Sonnab-n-, HL. Mpril, Nachmittags. Deutschland. j^Bom Westen, 6. April. Das eine der beiden Systeme, wonach man den Beamten den Eintritt in die Kammern ermöglicht und die Kollision zwischen den zwei Eiden und Pflichten wenigstens abschwächt, be steht darin,, daß man die passive Wahlfähigkeit eines jeden Beamten, der die übrigen allgemeinen Erfodernisse zum Abgeordneten besitzt, anerkennt, den wirklichen Eintritt des Gewählten in die Kammer aber von der eigens nachzusuchendcn Bewilligung des Regenten abhängig macht. Nur dieses System entspricht zugleich vollkommen dem monarchischen Princip und dem Dienstverhältnisse, in dem die Beamten zu dem Monarchen stehen. Wie der Fürst das Recht besitzt, die Beamten zu ernennen, zu befördern, zu »ersetzen, zu quieSciren, so hat er auch die Bcfugniß, denselben die Bewil- l>S»pg KM Eintritt in die Kammer zu ertheilen oder zu versagen, zumal die Estheilung eine längere Beurlaubung oder Entbindung von den Dienst geschäften involvirt. Die Versagung kann stattfinden, wenn der betreffende Beamte auf seinem Posten schwer ober gar nicht entbehrlich ist; dieselbe kann jedoch auch aus sonstigen Gründen geschehen, ohne daß der Monarch darüber irgendwie Rechenschaft zu geben hat. Will man in der Sache klar sehen upd richtig urthpilen, so muß man, um sich vor Selbsttäuschung zu hüten, an den Prinespien festhalten. Man wird dann begreifen, daß der Monarch, wenn er eine Bewilligung versagt, nur von seinem Rechte Gebrauch Wacht. Dabei ist jedoch einzuräumcn, daß die Versagung „aus sonstigen Gründen" in jedem einzelnen Falle eine Frage der Klugheit bleibt. Von diesem Gesichtspunkte und nur von ihm aus ist denn auch eine Kritik der bezüglichen Entschließung zulässig. Allein gerade deshalb, weil eine solche Krztst statthaft «st, epfodert eS die Staatsklugheit, daß von dem Rechte der Versagung der Bewilligung so wenig als möglich und mithin nur in den äußersten Fällen Gebrauch gemacht werde. Eine Regierung stellt sich um so Häher, je seltener sie die Bewilligung „aus sonstigen Gründen" per- sagt, und ebenso wird sie wohl daran thun, die Entbehxlichkeitsfrage im Zweifel jedesmal zu Gunsten des Eintritts zu lösen. Indessen besteht die Hauptsache bei dem Vorbehalt der Bewilligung immerhin darin, daß dem Fürsten damit-ein Mittel gegeben ist, das Unverträgliche der Stellung des Beamten mit der Aufgabe des Abgeordneten einigermaßen auszugleichen. Denn der Vorbehalt muß den Sm» haben, daß der Monarch jeden Be amten, deM«r die Bewilligung zum Eintritt ertheilt, für die Dauer seiner Wirksamkeit in der Kammer aus dem besondern dienstlichen Verhältnisse freigibt, auf daß derselbe in das allgemeine Abgeordnetenverhältniß eintre- tcn und die bezüglichen Obliegenheiten erfüllen könne, ohne mit Dienst pflicht, AmtSeid und Gewissen in peinliche Kollision zu kommen. Da dem gewählten Beamten unbenommen ist, seinerseits die Wahl aus Gründen und Erwägungen abzulehnen, die er seiner dienstlichen Stellung entnimmt, so knüpft sich an die Annahme der Wahl im Falle des Eintritts noch eine wichtige Folge. Der Beamte bleibt nämlich trotz der Bewilligung insoweit in Abhängigkeit von oben, als er mit dem Schlüsse der Kammer wieder in das frühere dienstliche Verhältniß zurücktritt und damit allerdings Ge fahr läuft, sein etwaiges misfälliges Verhalten durch Zurücksetzung re. bü- ßen zu müssen; allein dennoch liegt in der Annahme der Wahl die still schweigende Versicherung, daß der Beamte seinen Pflichten als Abgeordne ter nach bestem Wissen und Gewissen unbedingt und unbekümmert um alle möglichen Nachtheile nachkommen wolle. Die öffentliche Meinung aber ist es, die von dieser Versicherung Act nimmt, hiernach ihre Erwartung be mißt und je nach dem Verlaufe ihr Artheil spricht. Damit ist der Beamte denn auch in die Lage versetzt, wo es sich zeigen soll und zeigen kann, ob er «in Mann von Charakter, Ehrgefühl und Gewissenhaftigkeit sei. Wie nun aber einerseits dem Gericht der öffentlichen Meinung jedes Gebühren verfällt, welches dse wohlbegründcte Erwartung täuscht und die Vcrpflich- tung Kes Abgeordneten der Selbstsucht, dem Ehrgeiz oder sonstiger mensch licher Schwäche preisgibt, so ist es andererseits doch auch wieher die öffent liche Meinung, welche den pfiichtgetreuen uyd selbständigen Mann mit ihrem ganzen Ansehen vor später« Nachtheilen in einer Weise schützt, die keiner staat-klugen, umsichtigen und wohlwollenden Regierung gleichgültig sein darf und sein kann. Unsere bisherige Ausführung bezog sich blos auf die Beamten im activen Dienste. Jetzt noch einige Worte über den Vorbe halt der Bewilligung, quiesurten Beamten gegenüber. Es ist zu unter scheiden, ob der Beamte für immer oder nur auf eine gewisse Zeit gnie-- cirt sei. Zm ersten Falle ist der Beamte, obgleich er Rang und Stand behält und eine Pension bezieht, doch au- hem besondern D'enstverhäftuiß gänzlich ausgeschieden und seines Amtseids entbunden. Derselbe bedarf da- her zuM Eintritt in die Kammer nicht weiter einer besonder» Bewilligung des Monarchen. Das Gegentheil ließe sich weder mit dem monarchischen ! Princip, noch mit dienstlicher Rücksicht, noch mit einem sonstigen Grunde rechtfertigen und würde lediglich eine Schwäche der Regierung oder noch Schlimmeres bloßlegen. Im zweiten Fall kommt es principiell darauf an, ob der zeitlich quiescirte Beamte, wenn er wieder in den activen Dienst berufen wird, neuerdings in Eid und Pflicht aufzunehmcn sei oder nicht? Ist jenes Vorschrift, dann war der Beamte für die Zwischenzeit keineswegs mehr in einem dienstlichen Verhältniß, auf welches der Vorbehalt der Be willigung sich anwendcn läßt. Vielmehr wurde derselbe mit der zeitlichen Quiescirung seiner besondern dienstlichen Verpflichtung und seines Amts eids auf solange entbunden, bis seine Reactivirung eintritt. Für den Be- amten dagegen, der seinen Amtseid in die zeitliche Quiescirung mit her übernimmt, gilt bezüglich des Vorbehalts der Bewilligung alles Das, was für den Beamten im activen Dienst Geltung hat; nur fällt die Versagung der Bewilligung wegen dienstlicher Unentbehrlichkeit selbstverstanden weg. Die öffentliche Meinung aber richtet an jeden zeitlich quiescirten Beamten, der eine Wahl zum Abgeordneten annimmt, ganz die nämliche Erwartung wie an den Beamten im activen Dienste, während der auf immer quies cirte Beamte sich eigentlich völlig in der Lage jedes andern Abgeordneten befindet, der kein Beamter ist. In allem Obigen haben wir nur ausge sprochen, wie es allerwärts sein sollte, ohne Rücksicht darauf, wie es da und dort ist. Preußen. -^Berlin, 8. April. Die ministerielle «Zeit« enthält heute einen kurzen Artikel über die holsteinische Frage, in welchem sie zunächst bestätigt, daß Rußland die Foderung Dänemarks, die Angelegen heit vor ein europäisches Schiedsgericht zu ziehen, als eine berechtigte nicht anerkannt habe, und sodann weiter hervorhebt, daß die Angaben durchaus unrichtig seien, in welchen behauptet worden, daß von Frankreich odereiner andern Großmacht eine Einwirkung ausgegangen sei, welcher man die jetzt eingetretene Verzögerung rücksichtlich eines Antrags beim Bunde zuzuschrci- ben habe. Die «Zeit» schließt hieran eine Andeutung über die Stellung, in welcher die beiden deutschen Großmächte sich in diesem Augenblick Dä nemark gegenüber befinden, sagt hierüber aber nur ganz im Allgemeinen, das jetzt von den beiden deutschen Großmächten cingcschlagene Verfahren vermeide den weitern Austausch von Rechtsdeductioncn, der nach den bis herigen Erfahrungen für die Sache selbst von keinem Erfolg gewesen sei, und gebe der dänischen Regierung Gelegenheit, sich aus einer für sie ver- legenheitsvollen Situation zu ziehen. Wir glauben uns in Bezug auf das hierhergchörende Nähere auf Das beziehen zu dürfen, was wir in unserer letzten Darstellung über die betreffende Sachlage gesagt haben, worauf wir denn hiermit, um nicht wiederholen zu müssen, verweisen. In einem an dern Blatte, der Kölnischen Zeitung, finden wir dagegen die Mittheilung von einer bestimmten Foderung, welche die beide» deutschen Großmächte nachträglich an Dänemark noch gestellt hätten, und welche dahin gehe, daß die dänische Regierung erklären solle, ob sie sofort die Stände von Holstein und Lauenbnrg zu einer außerordentlichen Sitzung berufen und mit dcnse'» den die schwebenden Beschwerden thunlichst erledigen wolle. Geschehe dies nicht, so'werde die Sache nach Ablauf der soeben begonnenen dreiwöchent lichen Ferien des Bundestags in Frankfurt zur Verhandlung gebracht wer den; im andern Falle aber würden die beiden deutschen Großmächte den Verlauf der Vereinbarung mit den Ständen abwarten. Diese Nachricht ist falsch. Nach dem Eintreffen der letzten dänischen Antwort haben die bei den deutschen Mächte keine Foderung an Dänemark gestellt; sie sind vielmehr, wie wir dies mitgetheilt und wie durch die oben angeführten Zeilen der officiellen «Zeit» auch bestens bestätigt wird, der Ueberzeu- gung, daß jedes weitere directe Verhandeln mit Dänemark, welcher Art es auch sei, nach den bisher gemachten Erfahrungen schon im voraus al- überflüssig und vergebens betrachtet werden müsse, und nur zu dem Einen erklären sie sich bereit, abwarten zu wollen, wie Das, was von Dänemark zur Schaffung einer Abhülfe in Aussicht gestellt worden, sich in Wirklich- eit gestalten werde, um hiernach die Stellung, welche sie ferner Dänemark gegenüber einzunehmen haben, ermessen zu können. In welchem Sinne, d. h. zu welchem Zweck Dänemark die holsteinische Ständcvcrsammlung zu einer außerordentlichen Diät einberufen will, das haben wir in unserm mehrerwähnttn früher» Schreiben angedeutet; die Absicht Dänemark- ist nicht, die Gesantmtstaatsverfassung den holsteinischen Ständen zur nachträg lichen Genehmigung oder Verwerfung vorzulcgen, sondern sie geht dahin, dje bisherige holsteinische Verfassung, angeblich im Sinne einer größern Wgchthefugpiß, revidiren zu lassen. Daß die- «ine Befriedigung der deut- WnFvderungcn zur Folge haben werde, ist, schon wegen des in der Sache ftlhst liegenden Gegensatzes, schwerlich anzunehmcn; immerhin aber wird das schließliche Resultat, um dessen Verhältniß zu der Summe der deutschen
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