Delete Search...
Hohensteiner Tageblatt : 11.10.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-10-11
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189610119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18961011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18961011
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1896
- Monat1896-10
- Tag1896-10-11
- Monat1896-10
- Jahr1896
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 11.10.1896
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
MtiMmer CaWMl Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. IN Uhr sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. alle Annoncen-Expcditivnen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rutzdors, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 238. Sonntag, den 11. October 1896. 46. Jahrgang. Bekanntmachung, die Erwerbung des Bürgerrechts betr Nach 8 17 der Rev. Städteordnung sind zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1. die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das fünsundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten 2 Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine directe Staatssteuer von mindestens drei Mark entrichten, 6. auf die letzten 2 Jahre ihre Staatssteuern und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7. entweder a. im Gemeindebezirke ansässig sind oder b. daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben oder o. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsens bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind diejenigen zur Bürgcrrechts- erwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche männlichen Geschlechts sind, 6. seit drei Jahren im Gemeindebczirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 0. mindestens neun Mark an directen Staatssteuecn jährlich zu entrichten, haben. Bei Berechnung der Steuern sind die Ansätze des Ortscatastcrs maßgebend. Wir »ordern alle zur Erwerbung des Bürgerrechts verpflichteten Einwohner hiermit auf, sich unter Vorlegung eines Geburtszeugnisies, Militärpaffes oder, sofern sie schon anderwärts das Bürgerrecht erworben hatten, des Bürgcrscheins bis znm 15. October 1896 an Rathsstelle — Registratur — zu melden. Hohenstein, am 10. September 1896. Der S t a d t r a t h. vr. Backofen. Bekanntmachung, die Ausfüllung der Hausliften betr. Zur Vorbereitung der Einschätzung für die Staatseinkommenstener auf das Jahr 1897 werden den hiesigen Hausbesitzern, Hausadministratoren re. Formulare zu Hauslisten zugestellt. Dieselben sind allenthalben nach Anleitung der darauf befiudlichcu Vor bemerkungen, beziehentlich nach dem jeder Hausliste beiliegenden Bemerkungs bogen nach dem Stande vom 12. October d. I. auszufüllen. Es sind daher nur diejenigen steuerpflichtigen Personen und zwar von den Haushaltungsvorständen selbst in den Hauslisten aufzuführen, welche am 12. Oc tober d. I. im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogcn sind. Diese Listen sind binnen 19 Tagen nach Empfang derselben, jedoch nicht vor dem 12. October 1896 bei der Stadtsteuer-Einnahme wieder einzurcichen und zwar durch den Hausbesitzer selbst oder durch solche Personen, welche über etwaige Fragen in Bezug aas die Angaben in der Litte genügende Aus kunft zu ertheilen vermögen An die gewissenhafte Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hierdurch noch ganz besonders erinnert, da nach Anordnung des Königlichen Finanz ministeriums jede Säumniß ohne Nachsicht zu bestrafen ist. Im Uebrigen verweisen wir noch darauf, datz der Hausbesitzer für die Steuer beträge haftet, welche in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familienoberhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließlich der Äftermiether und Schlnistellenmiethcr, verantwortlich. Hohenstein, den 8. October 1896. Der Stadtrat h. — vr. Polster, Bürgermeister. Bekanntmachung, die Urliste de» Schöffen und Gcschmmenen für die Stadt Hohenstein betr. Nachdem gesetzlicher Vorschrift gemäß die Urliste der in der Stadt Hohenstein wohn haften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, revidirt worden ist, liegt diese Liste an Rathsstelle, Meldezimmer, vom 12. bis 22. Octo-er 1896 zn Jedermanns Einsicht aus. Wir machen Solches mit dem Bemerken bekannt, daß inner halb einer Woche vom 12. October ab gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Nachstehend unter werden die darauf bezüglichen Gesetzesbestimmungen bekannt gegeben. Hohenstein, am 8. October 1896. Der Stadtrat h. vr. Polster, Bürgermeister. Anlage Zu 88 1, 3. Gcrichlsvcrfafsmrgsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben' 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenuntcrstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hänsestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angchörende Militärpersoncn. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs- bcamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworencnamt Anwendung. Ges tz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgcsetzes voin 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1 März 1879. 8- 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht beru'en werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirector der Stantsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 25. öffentliche Stadtgemeinderaths-Sitzung, Dienstag, den 13. October 1896, abends 8 Uhr. Hohenstein, am 10. October 1896. Der Stadtrat h. vr. Polster Tagesordnung: 1. Wahl eines Mitgliedes in die Bezirksversammlung. 2. Wahl des Ausschusses zur Einkommensteuer-Abschätzung. 3. Bewilligung der Kosten für Beleuchtung der Rathhausthurmuhr durch Gas. 4. Beschluß des Schulausschusses, Bewilligung von Stellvertretungskosten. 5. Vorschlag des Finanzausschusses vom 6. October cr. a. Ankauf von Grundstücken, b., a. Regelung von Kaffenverhältilissen und Umzugskosten betreffend. 6. Ertheilung der Zustimmung zur Anstrengung einer Klage. Hohenfteiner Stadtanleihe. Bei der gemäß des Tilgungsplanes erfolgten Ausloosung von Schuldscheinen der 3>/zOo Anleihe vom Jahre 1886 sind aus das laufende Jahr lüt. Nr. 26 zu 1500 Mk. lüt. 6 Nr. 128, 184, 256 und 302 zu je 300 Mk. gezogen worden. Die Auszahlung der auf vorerwähnte Schuldscheine entfallenden Beträge erfolgt gegen Rückgabe dieser Scheine nebst den dazugehörigen Zinsbogen vom 31. December ds. Js. ab bei der hiesigen Stadtkasse. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der betreffenden Kapitalbeträge auf. Von den zur Rückzahlung für Ende des Jahres 1894 gekündigten Schuldscheinen der 4" „ Anleihe vom Jahre 1882 sind aus l^it. 0 die dir. 96, 143, 153 und 154 über je 3M Mk. noch nicht cingelöst worden, weshalb die Inhaber wiederholt zur Einlösung ausgefordcrt werden. Hohenstein, am 25. Juni 1896. Der Stadtrath. vr. Backofen.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview