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Deutsche allgemeine Zeitung : 17.02.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-02-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184702171
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18470217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18470217
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1847
- Monat1847-02
- Tag1847-02-17
- Monat1847-02
- Jahr1847
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 17.02.1847
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Mittwoch —- Nr. 48. —- 17. Februar 1847 Dmtfche Ullgemeine Zeitung. -UM «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Veb-rblitk. Deutschland, z Aus Sachsen. Die Verfassungsmäßigkeit de« Landtags. — Begnadigung.— Haussuchung inHcrskcld.— Preßpolizei in Schles wig-Holstein. — Der Kürst von Sigmaringen, v Frankfurt a. M. Synagogensccne. 4>re«Ge«. *Kerlin. Entgegnung. (-t-)Kcrlin- Die Juden-Rcform-Zei- tung.— Die Königin, ch s lÜreslau. Excesse. Nöthstand. — DaS Schrei ben des Professors Regenbrecht. — Pension. BabynSki. — Strafurtel. Defterreich. Die Bacmeister'sche Angelegenheit. — Verbot der Tele graphen. M»rt«ga1. * Lissabon. Der Bürgerkrieg. Die Prinzen. Die Infan tin Jzabel Maria. VroHVritannien. Parlament. Der Hof. Die Staatsschuld. Die Mi- litairakademie Woolwich. Der Nothstand in Irland. Schneefall. Die Times über die preußische Verfassung. Auaukreich. Die Adreßverhandlungcn der Deputirtenkammer. Die Zei tungen. Ball beim Herzog von Nemours. Treffen in Algerien. Der Herzog v. Palmella. DaS Packetschiff Ercole scheitert. Mie-erlanbe. Die Generalstaatcn. EtehMeiz. Die Konferenz zu Peterlingen. — Die genfer Verfassungs frage. Matten. * Köln. Flugschrift. — Abreise des Dom Miguel. Dit Dach rinnen. MtUenschast und kleinst. * Dresden. Die Kaltwasserheilanstalt in Kreischa. * Korn. Die Musik. Ein Werk des Johannes LzetzeS. Handel «nb Industrie. * Lissabon. Status der Bank. * Leipzig. Börsenbericht. .— Uebereinkunst des Zollvereins mit Belgien wegen Un terdrückung dcL Schleichhandels. — Wasserstand der Elbe. — Berlin. «nkündignngen. Deutschland. L^us Sachsen, 15, Fcbr. Die Zweifel, die gegen die Verfas sungsmäßigkeit der ZüsamMenfchung der jetzigen II. Kammer erhoben worben sind, beziehen sich, soweit uns bischt dafür Gründe bekannt ge worden, hauptsächlich auf drei Punkte. Man hat behauptet, es hätte das am Schluffe des vorigen ordentlichen Landtags zum Austritte be stimmte Drittel der Abgeordneten mit diesem Schluffe feine ständische Ei genschaft verloren. Es gründet sich dieser Einwand auf tz. 71 der Ver- fassungßurkundc, wo eS allerdings heißt: „Alle drei Jahre, am Schluß eines ordentlichen Landtags, tritt ein Theil der Abgeordneten zu der zweiten Kammer aus." In demselben Paragraphen heißt es aber auch weiter hin: „Die später gewählten Abgeordneten treten nach dem dritten ordent lichen Landtage seit ihrer Wahs aus." Darauf wollen wir kein entschei dendes Gewicht legen, obwol cs dafür spricht, daß man daß „am Schluß" schwerlich mit der bewußten Absicht gesetzt hat, welche die Gegner sup- pöniren; wohl aber haben sich Regierung und Stände auf dem Landtage von 1836/37 dahin vereinigt: „daß die Eigenschaft der nach der durch das LooS bestimmten Reihenfolge ausscheidcnden Mitglieder der II. Kammer noch bis dahin, wo die Ergänzungswahlen vollendet sind, längstens also bis zum nächsten ordentlichen Landtage fortdauere." Es war daS sehr zweckmäßig, weil sonst dar Land nach dem Schluffe jedes Landtags bis zur Vollendung der Ergänzungswahlcn, was bekanntlich bei riNserm indirekten Wahlverfahren und den vorgeschriebcnen Fristen ein auf hältliches Geschäft ist, ohne Vertretung wäre, und weil es auch wün- schcnöwerth ist, daß die Ergänzungswahlen dem nächsten ordentlichen Land tage so nahe als möglich gelegt werden, um eben aus der frischen Stim mung des Tages hervorzugehcn. Man hat nun in Betreff jener Verein barung erinnert: kein Landtag könne den folgenden verpflichten. Ohne hier in eine nähere Würdigung dieses Satzes einzugchen, der in solcher Allgemeinheit keineswegs haltbar ist, bemerken wir Folgendes. Hätten Regierung und Stände den Inhalt jener Vereinbarung auf dem Landtage von 1836/37 in Gcsctzesform gebracht, wozu sie, man mag ihn nun als Aenderung oder als authentische Auslegung der Verfassungsurkundc an- sehcn, sobald der Antrag von der Regierung ausging, gleich ans jenem Landtage, nach h. 152 der Verfassungsurkundc, vollkommen berechtigt wa ren, so würden sie damit nicht bloß diesen, sondern alle folgenden Land tage, sic würden das Land auf so lange verpflichtet haben, als nicht daß so begründete Gesetz in gleicher Uebcreinstimmung von Negierung und Ständen wieder aufgehoben worden wäre. So ist nun freilich nicht ver fahren worden, sondern man hat .sich, eben nur vereinbart und diese Vereinbarung in dcn Landtagsgeten niedergelcgt, in dem Landtaqsabschied erwähnt. Das gibt , jedem folgenden Landtage das Recht, sic aufzu- kündigcn. Aber bis Daß geschehen ist, deckt und verpflichtet sic die Re gierung, und diese konnte und durfte, nach jener Vereinbarung, nicht an ders handeln, als sie gehandelt hat. Es sind seit jener Zeit zwei ordent liche Landtage gehalten worden, ohne gegen jene Vereinbarung zu recla- miren. Auch der jetzige außerordentliche Landtag hat es nicht gethan, und wir zweifeln stark, daß es je einer thun werde. Thätc eö der jetzige oder ein späterer, so würde vielleicht für die Zukunft anders verfahren werden müssen, aber biß dahin bleibt die Vereinbarung und was in Uebercinstim- mung mit ihr geschehen ist in Kraft. Uebrigcns würden selbst ohne jene Vereinbarung keineswegs nothwcndig neue'Wahlen vorzunehmen sein, sondern wenn man auch dem Buchstaben der ersten Zeilen jenes Verfas- sungsparagrapken inhärircn und in den folgenden und der Natur der Sache keine Beruhigung fassen wollte, so würde man doch, nach der Analogie des h. 69, bei Mangel an Zcit die Stellvertreter einberusen können. Dieser Punkt war übrigens der wichtigste, weil er, wenn der Ein wand eingeräumt werden mußte, einen so großen Theil der Kammer tref fen würde, daß diese nicht beschlußfähig bliebe (tz. 128). Die andern beiden Punkte betreffen nur einzelne Mitglieder, deren Wegfall— dessen Möglichkeit keine Verfassung verhindern kann — nirgend in der Welt die ganze Kammer ungültig macht. (Auch auf dem jetzigen württembergi- schen Landtage z. B. sind mehre Wahlbezirke noch unvertreten, weil die Wahlen noch nicht vollzogen waren, oder wieder cassirt wurden, und der Landtag geht vielleicht aus einander, bevor das erledigt ist.) Diese Punkte betreffen nämlich den tz. 69 der Verfaffüngßurkunde, welcher also lautet: „Für jedes Mitglied der ».Kammer wird ein Stellvertreter gewählt. Dieser, tritt in Fallen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Mitglieds ein, im Falle des Todes oder gänzlichen Austritts aber für die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein solcher Fall erst wäh rend deS Landtags oder so kurz vor demselben stattgefunden hat, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl sowol eines Abgeordneten als eines Stellvertreters vorzunchmen. Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Kammer." Da nun in der That mehre Abgeordnete durch Tod, Wegzug, Verlust ihrer Qua- lification in Wegfall gekommen sind, so behauptet may zuvörderst, cS hatten für Diese Neuwahlen stattfindcn müssen. Jedenfalls aber, meint man, hätte nicht die-Megicrung die Stellvertreter einberufen sollen, son dern die Kammer darüber entscheiden müssen. Was das Erste anlangt, so müßte man erst beweisen, daß zu einer neuen Wahl noch Zeit übrig gewesen, nämlich von der Zeit an, wo die Regierung zu der Ueberzcu- gung kam, daß sie einen außerordentlichen Landtag zu berufen habe. Dcn» das ist nirgend verlangt, daß die neue Wahl allemal sofort nach dem Wegfälle des Abgeordneten stattfinden müsse. Ob nun die Regierung dazu Zcit gehabt, darüber wird sich schwerlich ein Beweis führen lassen, gewiß ist es abrr, daß die Zeit von der Generalversammlung der Säch- sisch-Baierschcn Eisenbahn bis zum 18. Jan. nicht ausreichend war. Die Einbcrufungsfrage endlich ist an sich eine reine Formfrage und berührt nur die Befugniß der Kammer, nicht die rechtliche Natur ihrer Zusammen setzung. Wir geben jedoch zu, daß auch diese Form nicht ohne Bedeu tung, und daß es im constitutioncllcn Interesse ist, der Kammer im All gemeinen das Recht zu sichern, über die Frage, ob statt des Abgeordne ten der Stellvertreter cinzuberufcn oder eine neue Wahl vorzunchmen sci, zu entscheiden. Indessen tritt dieses constitutionclle Interesse doch hauptsächlich nur dann ein, wenn eß sich eben darum handelt, ob der Ab geordnete selbst oder sein Stellvertreter einzuberufen sci. War widerrecht lich die Neuwahl unterlassen worden, so kann die Kammer Beschwerde führen. In so klaren Fällen wie der jetzige lag eS an sich schon sehr nahe, daß die Regierung nicht erst eine unvollständige Kammer zusam menkommen und von dieser erst die Stellvertreter einberufcn ließ. So scheint es denn auch —und das kommt noch dazu — das Wahlgesetz an- zuschen, ein Gesetz also, was gleichzeitig mit der Verfassungsurkunde und von denselben Factoren entstanden ist und dessen h. 18 ausdrücklich sagt: „Erfolgt eine Erledigung während der Dauer der Ständeversamm lung, so ist von der Kammer der Stellvertreter cinzuberufcn; geschieht eß vor dem Landtag und ist noch hinreichende Zeit dazu da, so ist durch die Regierungsbehörde eine neue Wahl zu veranstalten, wo nicht, der Stellvertreter cinzuberufcn." Wie die Sache so steht, sehen wir allerdings keinen Grund zu crn- stcrn Schritten und Anständen. Daß aber wollen wir nicht in Abrede stellen, daß eine genauere Vereinbarung und Feststellung über diese und ähnliche Punkte zu wünschen wäre. — Dem Vernehmen nach ist die gegen den Poftsccrctair Martin in Dresden eingelcitetc politische Untersuchung auf Ansuchen dcß Bethei- ligtcn niedergeschlagen und der Derhaftcte bereits wieder auf freien Fuß gesetzt worden. (Dr. T.) — Zn Heesfeld hat am 10. Fcbr. abermals eine Haussuchung stattgefunden, bei dem Buchhändler Schuster, nach einer Broschüre von
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