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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901085
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-08
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.01.1869
- Autor
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W 8. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Freitag den 8. Januar. 1869» Bekanntmachung. Die Personalsteuer der Empfänger von Appanagen, der «Kapitalisten, Rentier- re. betreffend. Bei der bevorstehenden Revision der Gewerbe- und Personalsteuer - Cataster der Stadt Leipzig für das Jahr 1869 werden die vorgenannten Steuerpflichtigen hierdurch auf die Bestimmungen de- Gewerbe- und Personalsteuer-ErgänzungSgesetze- vom 23. April 1850 überhaupt, insbesondere aber auf §. 20, 4, nach welchem den Betheiligien im Falle de- Außenbleibens der eignen Angabe für daS laufende Jahr eine Reelarnation gegen die von der Abschätzung--Commission bewirkte Schätzung nicht znffeht; auf §. 21,10, nach welchem eS der wiederholten Einreichung einer Declaration für das laufende Jahr nur . dann bedarf, wenn da- fragliche Einkommen in Folge stattgehabter Veränderungen in eine höhere oder niedere Claffe getreten ist, und auf tz. 34 ä der zu gedachtem Gesetze erlassenen Ausführungs-Verordnung, nach welchem die Einkommen-Declarationen c spatesten- den 12. Januar 186« hei nnS, oder fall- der Steuerpflichtige seinen Beitrag in die geheime Rentenrolle ausgenommen zu sehen wünscht, bei der Königl. BezirkS-Steuereinnahme einzureichen sind, aufmerksam gemacht. Formulare dieser Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen auf der hiesigen Stadt-Steuereinnahme — RathhauS, 2. Etage, Zimmer Nr. 12 — verabreicht. Der Rath der Stadt* Leipzig. Leipzig, den 29. Deeember 1868. Vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Nach tz. 5 de- Gesetze- vom 23. Juni 1868, die Abänderung mehrerer Bestimmungen de- GewerbeaesetzeS vom 15. October 1861 betreffend, ist eine Concesfion der OrtSobrigkeit auch zum Verkaufe von Branntwein und anderen Spirituose« in Quantitäten unter einem halben Eimer (Kleinhandel) erforderlich, dafern solcher nicht die in etaener Brennerei erzeugten Producte betrifft; dieselbe ist jedoch den bisher bestandenen Verkauf-geschäften nicht zu verweigern und haben diese Stempel und Kosten dafür nicht zu entrichten. Demgemäß fordern wir diejenigen, welche bi- zum 12. Juli 1868 als dem Tage, mit welchem da- obige Gesetz in Kraft getreten ist, Branntweinkleinhandel betrieben habe«, zur Anmeldung beziehentlich Nachweis diese- Gewerbebetriebe- binnen acht Wochen und längsten- am 8. März 186« bei 5 Thlr. Strafe mit dem Bemerken auf, daß nach Ablauf dieser Frist Gewerb- treibeude der genannten Art, welche olS dahin die erforderlich« Concesston nicht erhalten haben, nach tz. 38 de- Gewerbegesetzes werden zur Verantwortung gezogen werden. x Unsere Wachen sind rur strengen Aufsichtführung wegen Erfüllung vorstehender Bestimmungen angewiesen. Leipzig, am 4. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 5. März 1868, das Roßschlachten betreffend, ordne» wir, behuf- leichterer . Lu-übuug der darin vorbehaltenen Controle des zum Verkaufe ausgestellten Pferdefleische- hierdurch an, daß jeder hiesige Gewerb- treibende, welcher einen Handel mit derartigem Fleische beginnt, innerhalb 24 Stunden nach Eröffnung seine- BerkaufSgeschäfte- die dazu bestimmten Localitäte», ebenso wie «ne etwaige spätere Verlegung derselbe binnen gleicher Frist sowohl bei un- al- bei dem Königlichen BezirkSthierarzt Herrn Prietzsch hier anzumelden hat. Zuwiderhandlungen werden mit Gädstrafen bi- zur Höhe von 10 Thlrn. oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. Leipzig, am 5. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. Jeder hier ankommende Fremde ist am Tage seiner Ankunft und, wenn diese erst in den Abend- stnnde» ersvlgt, am ander« Tage Bormittag- von seinem Wtrthe bei «userm Fremde« - Bürea« anzu- melde«. — Fremde aber, welche länger als drei Tage hier sich anshalten, haben Anmeldescheine zu lösen. Dernachlässtgnnaen dieser Vorschriften werde« mit einer Geldbnffe bi- zu S Thaler oder verhältniff- mäfftge» Gesangniff geahndet. Leipzig, am S. Jannar 18««. Da- Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Ruder. Bekanntmachung. Da- an der Promenade am Barsuffberge gelegene, mit Wafferleitung versehene und zeither an Herrn Tuchbereiter Schölpple vrrmiethere EommnnhanS Nr. 554, Abtheilung ä.. de- BrandkatafierS (Kleine F'eischergaffe Nr. 25) nebst zuge hörigem Gärtchen soll vom 1. Jnli d. I. an anderweit ans sechs Jahre an den Meistbietenden vetmiethet werden und haben wir zu diesem Zwecke Licitation-termw auf Dienstag den 1«. diese- Mon. Vormittag- 11 Vhr anberauntt. Wir fordern Miethlusttge auf, zu demselben sich an Rath-stelle pünctlich einzufinden und ihre Gebote zu thuu. Die Lieitation-- und Vermiethung-bedingungen nebst dem Inventar-Verzeichn che liegen daselbst schon jetzt zur Einsichtnahme au-. Leipzig, den 5. Januar 1869. De» RatheS der Stadt Leipzig Finanz-Deputation.
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