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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901274
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-27
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.01.1869
- Autor
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Ital. i2.50; 85^ 0.37; il.- 36-/«; 6°/o 1865r Niddl. Mehl rd der rkt.) uhiger rchwea Sallev, eite- mung: s-'/e, ianIZ, , Fair , Fair rrkauft. d. M. »/«G., li-Iuvi 'piritu- '/r. G. Iuli-- d. M. »5/ß T. - Hafer Früh- chr 15; Rüböl S^4 o >7»!« o. . o. o ag» und ^ Anzeiger. AmMM ki Kimzl. BqiMmW md dir UM dn StM Schm. W 27. Mittwoch den 27. Januar. 1869. Bekanntmachung. Die Concessionirung de- hiesigen Gast- und SchankwirthschaftSwesenS einschließlich deS WeinschankS so wie de- Conditorei- und KaffeeschankgewerbeS bedurfte einer neuen regulativmäßigen Ordnung. Wir haben daher nachstehende- Regulativ aufgestellt und ver öffentlichen dasselbe mit dem Bemerken, daß von jetzt ab bei der nach dem Bedürfnisse zu bemessenden Concessionirung so wie bei der Überwachung obiger Gewerbe, auch der bereits concessionirten, nach demselben von uns verfahren werden wird. Leipzig, den 25. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Regulativ für Gast- und Schäukwirthe, Wein- so wie Kaffeefchäuken und Conditoren. 1) Die Concession zum Betriebe von Gast- und Schankwirth- > musik sich eines öffentlichen Local- bedient. Schulkindern un schüft, einschließlich de- WeinschankS und de- Conditorei- und de- ! Lehrlingen ist die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnügungen SaffeeschankgewerbeS, wenn letztere- mit dem Verkauf von Spiri- ^ schlechterding- zu verweigern. tuofen verknüpft sein soll, kann nur an solche Personen verliehen Die unter Beschränkung auf eine bestimmte Zeit zur Abhaltung werden, die nach §.15 der Ausführungsverordnung zum Gewerbe- von Musik ertheilte Crlaubniß darf in keinem Falle überschritten gesetze von 1861 die persönliche Zuverlässigkeit besitzen. In dieser werden. Ziehung muß ein AuSweiS über einen Zeitraum von mindesten- 8) Vor den Geschäft-localen dürfen weder leere noch beladene zwei Jahren beigebracht werden. 2) Gastwirthe, Schänkwinhe, Weinschänken und Conditoren dürfen lüderliche, dem Prostitution-regulativ unterworfene Frauen zimmer nicht in Dienst noch sonst aufnehmen oder beherbergen ; auch ist dergleichen Frauenspersonen und solchen Personen, von denen eS bekannt ist, daß sie öffentliche Unterstützung genießen, oder von denen, ihrer sich äußerlich kuudgebenden Persönlichkeit nach, sich vermuthen läßt, daß sie dem Müssiggange obliegen und vom Bettelngehen oder anderem unrechtmäßigen Gewerbe leben, der Zutritt im Schanklocal nicht zu gestatten; Kindern, Schulknaben und Lehrlingen aber nur dann, wenn sie sich in Begleitung Er wachsener, denen sie angehören, befinden. N Jede Ausübung der Schankgerechtigkeit ist an Sonn-, Fest- Wagen und Geschirre, soweit dieselben nicht zur augenblicklichen Benutzung dienen, stehen bleiben. 9) Für die Ausübung der Concession ist ein jährlicher Canon von 3 Thlr. — Ngr. von Gastwirthen und Inhabern von Hotel garni-, 1 Thlr. 15 Ngr. von Schankwirthen, Weinschänken und Con ditoren, zahlbar je zum 1. Julius, zu entrichten. 10) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regu lativ-, oafern nicht gesetzlich eine höhere Strafe oder die Ein ziehung der Concession Platz zu greifen hat, werden mit Geld- uod Bußtagen während de- VormittagSgotteSdienstcS, mit alleiniger strafen von 1 Thlr. bi- zu 20 Thlr. oder Gefängnißstrafen geahndet. Ausnahme des Bedürfnisses für Reisende und Kranke, verboten, 11) Der auf Grund der Concession gestatttete Gewerbebetrieb ebenso sind auch zu den angegebenen Zeiten gesellschaftliche Zu sammenkünfte und geräuschvolle Belustigungen in den öffentlichen Localen nicht zu gestalten. 4) Bezüglich de- Verabreichend von Spirituosen ist darauf zu sehen, daß solche nicht im Uebermaße genossen werden, wie auch die wegen de- nächtlichen GästesetzenS, de- HazardspielS, der Re vision der Schankstatten und die sonst in Bezug auf den be reifenden Gewerbebetrieb bestehenden oder noch zu erlassenden icherheitS- und wohlfahrt-polizeilichen Vorschriften genau zu be- olgen sind. 5) Concessionen zum Betriebe von Schankwirthschaften, in denen nur Branntwein gläserweise verkauft werden soll, werden nicht ertheilt. 6) Alle- Bier, welche- zum sofortigen Genuß zum Ausschank kommt, darf nur in gesichten Gefäßen verabreicht werden. 7) Zu musikalischen Aufführungen jeder Art in öffentlichen Lo calen, gleichviel ob dieselben vor oder nach 10 Uhr des Abends stattfiudev, einschließlich der Musik bei Tanzstunden, bedarf der Localinhaber einer jedesmaligen obrigkeitlichen Erlaubniß. Die letztere ist auch dann erforderlich, wenn eine geschlossene oder Privatgesellschaft zur Abhaltung von Tanz-, Concert- und Tafel- Leipzig, den 25. Januar 1869. darf erst nach Empfangnahme des ConcessionSscheineS begonnen werden, dagegen kann derselbe auf Zeit oder auch gänzlich unter sagt werden, wenn Concessionar a) gegen die Bestimmungen unter 2, 4 und 9 sich Verstöße zu Schulden kommen läßt; d) entweder wegen Verbrechen, oder wegen solcher Vergehen rechtskräftig verurtheilt wird, welche mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Verurtheilten sowohl als ihrer Natur nach einen Mißbrauch der Concession seiner Seit- be sorgen lassen; e) die bei Erthetlung der Concession vorausgesetzte petsönliche Qualifikation verliert, oder ä) die Behörde bei Ertheilung der Concession über die thal- sächlichen Verhältnisse getäuscht worden ist ; e) wenn Inhaber in gerichtlichen ConcurS verfällt; k) wenn der Inhaber innerhalb eine- Jahre- dreimal oder öfter mit Strafen nach §. 10 belegt worden ist. Für erledigt ist die Concession zu erachten 8) wenn die Ausübung de- Gewerbebetriebe- innerhalb eine- Jahre- nicht begonnen oder die Concession während eine- zweijährigen Zeiträume- nicht ausgeübt worden ist. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. In Gemäßheit der §§. 19 und 45 der akademischen Gesetze, nach welchen die WohnungSkauen der Studirenden allhier alljähr lich einmal gegen andere vergleichen »«getauscht werden sollen, werden die Herren Studirenden hiermit unter der in den gedachten Paragraphen enthaltenen Verwarnung aufgefordert, ihre WohnungSkarten vom 1. bis längstens den 13. Februar d. I. in der Expedition de- UniversitLrSgerichtS zu produciren und sich de- Umtausche- derselben gegen neue dergleichen zu gewärtigen. Hierbei wird zugleich bekannt gemacht, daß vom 13. Februar d. I. an die bisher ausgestellten Wohnungskarten ihre zkeit gänzlich verlieren und zur Legitimation irgend einer Art nicht mehr dienen. -zig, am 25. Januar 1869. DaS Universität- - Gericht. ' Heßler.
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