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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 18.08.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-08-18
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-189408184
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18940818
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18940818
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1894
- Monat1894-08
- Tag1894-08-18
- Monat1894-08
- Jahr1894
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97. Wochenblatt 1894. für Zschopau und Amgegend Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint DienilNg, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend »orber auigeaeben und »ersendet. VirrteljahrSprel« t Mark ausschließlich B»tm- und Postgebühren. SS. Jahrgang.. Sonnabend, den 18. August. Inserate werden mit 10 Pfg. sür die gespaltene KorpuSjeile berechnet und bi« mittags 12 Uhr de» dem Tage de» Erscheinen« »orhergihende« Dagei angenommen. Bekanntmachung. Die sür Dienstag, den 2l. August c., angesetzte Sitzung des Bezirksausschusses wird eingetretener Hindernisse halber hiermit auf den vorher gehenden Tag, Montag, den S«. August, Nachmittags Uhr, verlegt. Königliche Amtshouptmannschuft Flöha, den 16. August 1894. Frhr. von Tendern. B Konkursverfahren. Im Konkurse über den Nachlaß des Gutsbesitzers Heinrich Theodor Schreiter in Hohn darf ist von der Wittwe des Letzteren, Christiane Wilhelmine Schreite» geb. Kröher in Hohndors, der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt worden. Man macht solches mit dem Bemerken bekannt, daß den Konkursgläubigern das Recht zusteht, binnen einer mit dieser Bekanntmachung beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen Einstellung des Konkurses zu erheben. Zschopau, den 14. August 1894. Königliches Amtsgericht. I. A. vr. Lessing, H.-R. K^ Bekanntmachung, die Militäreinquartierung betreffend. Von den hier zu verquartierenden Truppen treffen 27 Offiziere, 636 Unteroffiziere und Mannschaften und 19 Pferde vom 9. Infanterie- Regiment Nr. 133 am 21. August dieses Jahres hier ein und verbleiben bis 10. September dieses Jahres früh hier. Den Unteroffizieren und Soldaten ist wie den Tags vorher eintreffenden Quartiermachern volle Verpflegung mit Brod bis 4. September dieses Jahres zu gewähren. Diese Verpflegung wird den Quartierwirthen mit 80 Pfennigen pro Kopf für den Eintreffetag und mit 57,7 Pfennigen pro Kops und Tag für die übrige Zeit vergütet. An Servisgeld werden 8 Pfennige pro Mann und Tag gewährt. Der Einquartierte hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen und nur wenn zwischen beiden über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, muß in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden: u) 1000 Gramm Brod am Eintreffetag, je 750 Gramm an den übrigen Tage», b) 250 Gramm Fleisch — Rohgewicht — oder 150 Gramm Speck, o) 125 Gramm Reis oder Graupe, beziehentlich Grütze oder 250 Gramm Hülsensrüchte oder 1500 Gramm Kartoffeln, ä) 25 Gramm Salz, v) 15 Gramm Kaffee (gebrannte Bohnen). Außer der Kaffeeportion hat der Soldat Frühstück und Getränke nichi zu fordern. Die volle Beköstigung muß aber selbst dann verabreicht werden, wenn der Soldat erst zu später Tageszeit im Quartier eintrifft. Unsere Stadt wird weiter vom 7. bis 10. September dieses Jahres mit dem 4. Bataillon des Infanterie-Regiments Nr. 133 in der Stä.ke von 19 Offizieren, 550 Unteroffizieren und Mannschaften und 8 Pferden, sowie vom 10. bis 11. und vom 12. bis 14. September dieses Jahres mit 43 Offizieren, 1144 Unteroffizieren und Mannschaften und 27 Pferden (Infanterie) belegt. Diesen Truppentheilen ist nur am Eintreffetag die volle Verpflegung zu gewähren. Vom F. September dieses Jahres ab erhalten alle Truppentheile ihre Verpflegsportionen an Kaffee, Brod, Fleisch, Gemüse u. s. w. aus dem Manöver-Proviantamt geliefert. Den Verquartierten ist diesfalls zur Bereitung der Speisen die Benutzung des Kochfeuers und der Koch-, Eß-, Trink- und Waschgeräthe des Quartierwirthes zu gestoben, dafern die Wirthe zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten nicht vorziehen sollten, die Mannschaften selbst zu verpflegen, beziehentlich dieselben bei der Zubereitung ihrer Verpflegsportionen zu unterstützen. Den Offizieren ist gegen den geordnet«", Vergütungssatz die Morgenkost im Quartier zu gewähren. Den Quartierwirthen wird die zu erwart ide Einquartierung in diesen Tagen durch die Schutzleute angemeldet werden. Das Ausquartieren auf eigene Kosten ist den QuaU.erpflichtigen zwar nachgelassen, es ist jedoch davon rechtzeitig an Rathsstelle Anzeige zu machen und der Auslegende bleibt für die gebührenden Leistungen verantwortlich. Wenn Quartierpflichtige ihren Verpflichtung . > nachzukommen sich weigern oder sie thatsächlich nicht erfüllen, sowie, wen» ein solcher abwesend und seine Wohnung oder der Quartierraum nicht zugänglich ist. so ist der Einquartierungsausschuß ermächtigt und beziehentlich verpflichtet, die Ein quartierung aus Kosten des betreffenden Quartierwirthes unterzubringen. Jeder, welcher Einquartierung erhält, ist verbunden, die ausgefertigte Quartieranweisung dem Einquartierten alsbald abzufordern, da nur gegen Rückgabe dieser Anweisung die Vergütungssätze ausgezahlt werden. Wir hoffen, daß die Gastfreundschaft unserer Stadt sich auch diesmal bewähren und „unfern Brüdern in Waffen" überall eine freundliche Aufnahme bereitet werden wird. Zschopau, am 16. August 1894. Der Stadtrath. i. v. Carl Wendler. Bekanntmachung, Manöver betreffend. Von den diesjährigen Herbstübungen der V. Jnfanteriebrigade Nr. 63 werden auch die Fluren der Stadt Zschopau berührt. Die Besitzer und Pächter der in der Flur Zschopau belegenen Flurparzellen fordern wir deshalb hiermit auf, ihre anstehenden Feldfrüchte, insoweit solches geschehen kann, vor dem E. September dieses Jahres abzuernten, und etwaige werthvolle Feldstücke, deren Aberntung nicht möglich ist, sowie Holzschonungen mit auf Stangen angebrachten Strohwischen in deutlich sichtbarer Weise kenntlich zu machen. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Im eigenen Interesse der Grundstücksbesitzer und Pächter wird es liege», die Polizeiorgane in der Beaufsichtigung des schaulustigen Publikums zu unterstützen, da sür die durch Zuschauer angerichteten Flurschäden eine Entschädigung nicht gewährt wird. Alle Geräthe, welche Unfälle verursachen können, wie Pflüge, Eggen, Walzen rc., sind während der Uebungen von den Feldern zu entfernen «nd in den Gehöften aufzubewahren. Zschopau, am 15. August 1894. Der Stadtrath. Carl Wendler.
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