nicht einmal angedeutet. Genau besehen enthält der „Anschlagk“ nur die geschätzte oder wirkliche Höhe des jährlichen Einkommens, die „Nutznie ßung“. Sie wird insgesamt auf 1654 Schock berechnet. Den höchsten Posten brachte die „Waldnutzung“ mit 400 Schock, das war demnach der 4. Teil des Gesamtbetrags. Dann folgt die „Bergnutzung“, die Zinnzehent, Seifen zins, Kieszins und Hüttenertrag umfaßt, mit 301 Schock. An dritter Stelle steht das Einkommen aus dem Vorwerk und sonstigen Liegenschaften mit rund 130 Schock und dem Ertrag aus den Fischwassern mit 157 Schock. Die Erbzinse einschließlich aller Fron aus Stadt, Dörfern und Gütern er rechnet der „Anschlagk“ mit rund 250 Schock. Bei dieser Fixierung des Zinseinkommens blieben natürlich erhebliche Wertobjekte unberücksich tigt. Es fehlten das Schloß, die Heerwagen, die „erptheyl der Bergwerk“, Teiche und Jagdnutzung. Albrecht v. Tettau, der die Aufstellung überprüfte, fand außerdem die Gerichtsfälle, die geistlichen Lehen und zwei Hämmer unerwähnt. So war der Anschlag nichts weiter als eine rohe Schätzung der Ein künfte mit teilweise recht fragwürdigen Zahlen. Schon in seiner ersten Ab rechnung wies Hans Hoier 1533 nach, daß der Ertrag aus der Fisehnutzung viel zu hoch angesetzt sei. Mit Schulden war die Herrschaft nur gering belastet. Sie beliefen sich auf nur 150 Gulden, die beim Rat der Stadt Löß nitz aufgenommen und für welche die Eibenstocker Zinse verpfändet waren. Der allergrößte Teil der Waldungen befand sich noch in den Händen der Besitzer. Kurfürst Johann Friedrich kaufte die Katze nicht im Sack. Sicherlich kannte er die Herrschaft persönlich recht gut und hatte sie obendrein von Vertrauten schätzen lassen. 1533 wurde der Verkauf abgeschlossen, und zwar am 29. Mai mit Georg v. Tettau, am 16. September mit Albrecht und Christoph. Georg verkaufte den ihm gehörigen „halben Teil des Schlos und stedtlein Schwartzen burgk für dem walde gelegen“ für 10 700 Gulden. Für die andere Hälfte gab der Kurfürst etwas weniger, nämlich nur 10 000 Gulden. Im Vertrag wurde auch die Abfindung für Anshelms Sohn Wolf geregelt. Er sollte den 6. Teil des Kaufgeldes erhalten, nämlich 3333 Gulden. Es ist nicht klar, nach welchem Grundsatz die Teilung erfolgt ist. Denn Georg v. Tettau hat sich den 3. Teil der Summe, „die von unserm verstorbenen Bruder Markart herkommt“, so bestätigen Albrecht und Christoph, von diesen auszahlen lassen, d. h. er erhielt 1111 Gulden; ebensoviel bekommen Albrecht und Christoph. Damit ist gesagt, daß Markarts Erbe zunächst an Georg, Albrecht und Christoph aufgeteilt worden ist. Wolf aber mußte da für von jedem Erben 1111 Gulden ausbezahlt werden. Warum man diese um ständliche Art der Regelung wählte, ist nicht ersichtlich. Sie zeigt aber, daß die Teilung nach der Abmachung des Zwickauer Vertrags erfolgte: Georg erhielt die Hälfte, die übrigen 3 je ein Drittel des Kaufgeldes. Mar- karts Sohn Wolf war damit also den beiden Brüdern seines Vaters im Erbe gleichgestellt. 86 ) Wolf hatte übrigens Mühe, zu seinem Geld zu gelangen. Georg und Alb recht zahlen ihm aus, Christoph dagegen muß an Wolf Güter in Ober- und 86 ) W. G. A. Reg. A a 968 pag. 263 B III R Nr. 1. Abgedruckt im N. A. S. I, S. 108 f.