2024-03-19T09:14:08Zhttps://digital.slub-dresden.de/oaioai:de:slub-dresden:db:id-2785203082024-02-19T09:27:25Z16th-century-printshistory-of-technologyproject-history-of-technology-17th-century
Bergkordnung des freyen königlichen Bergkwercks Sanct Joachimsthal
sambt anderen umbligenden und eingeleibten Silberbergkwercken
SLUB Dresden
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len
Deutsche Forschungsgemeinschaft
fnd
Zwickaw
Meyerpeck
1548
1548
ger
[79] Bl.
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Technikgeschichte
Drucke des 16. Jahrhunderts
Projekt: Quellen zur Technikgeschichte 16./17. Jh.
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278520308
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1599
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278520308
033065276
bergdefrk
slubdfg
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Pergament auf Holzdeckel, geprägt.
Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Das Königlich und freye weitberühmte Bergkwerck inn Sanct Joachimsthal/ sampt andern zugehörenden Silberbergkwercken rc. Im Jar / Nach der geburt Jesu Christi unsers Seligmachers/ M.D.XL.VIII.
Wir Ferdinand von Gottes genaden / Römischer König / zu aller Zeit / Merer des Reichs / inn Germanien / zu Hungern und Behem rc. Dalmacien/Croacien rc. König/Infant inn Hispanien/Ertzhertzog zu Osterreich/Hertzog zu Burgundien/zu Lützemburg / und inn Schlesien/Marggraff zu Merhern und Lausitz/Graue zu Tiroll rc. Bekennen für Uns/unser Erben und Nachkummenden Königen...
Teylung dieser Ordnung.
Damit nun Gemeynen Bergkwerck / inn Unsern Herschafften und Obrigkeiten getrewlich/nutzlich und wol/fürgestanden/diese unsere Ordnung...
Der Erste teyl diser Bergkordnung/Saget von der Amptleute und Diener befehl/ und wes sich ein itzlicher insonderheit halten sol/bat XII. Artickel.
Der Erste Artickel. Von des Hauptmans unnd Amptsverwalters bevehl.
Der ander Artickel. Von des Bergkmeisters bevehl.
Der Dritte Artickel. Von der Geschwornen bevehl. / Von der Geschwornen besoldung und lohn.
Der Vierdte Artickel. Von des Zehenders bevehl.
Der Fünffte Artickel. Von dem zugeordenten Gegenschreiber im Zehenden / und seinem bevehl.
Der Sechste Artickel. Von des Austheylers bevehl.
Der Siebende Artickel. Von des Silberbrenners bevehl.
Der Achte Artickel. Von der Hüttenreiter Ampt und bevehl.
Der Neundte Artickel. Von des Gegenschreibers Ampt und bevehl.
Der Zehendt Artickel. Von des Bergkschreibers bevehl.
Der Eilffte Artickel. Von der Geschwornen Probirer bevehl.
Der Zwelffte Artickel. Von der Marscheider bevehl.
Der Ander teil/diser Bergkordnung/ Saget von dem Bergkwerge/ und zugehörigen sachen/ Auch von Stöllen / derselben gerechtigkeit und wie sie die erlangen.
Der Erste Artickel. Von Schürffen.
Der Ander Artickel. Von Muthung.
Der Dritte Artickel. Vom emplössen der Genge.
Der Vierdte Artickel. Vom erlengen und zedteln ins Lehenbuch zulegen.
Der Sechste Artickel. Von Freymachen und auffnehmen alter Zechen.
Der Siebende Artickel. Von den Zechen/so mit weilarbeit gebawet werden.
Der Achte Artickel. Vom Bestettigen und vorleyhetage.
Der Neundte Artickel. Von den Bergkbüchern.
Der Zehendt Artickel. Wie sich der Auffnehmer alter Zechen/halten sol.
Der Eilffte Artickel. Von Zechen so zwischen der Rechnung liegen bleiben/und bald wider auffgenomen werden.
Der Zwelffte Artickel. Von Gewergkschafften inns Gegenbuch zuantworten/und wieviel teyl / inn ieder Zechen gemacht werden sollen.
Der XIII. Artickel. Von Zupus anlegen/auffalten und newen Zechen.
Der XIIII. Artickel. Von Zupusbrieffen.
Der XV. Artickel. Von bestellung der Zechen mit Steyger und Schichtmeister.
Der XVI. Artickel. Von entsetzung Steyger und Schichtmeister.
Der XVII. Artickel. Wieviel Zechen ein Schichtmeister und Steyger / innen mag haben.
Der XVIII. Artickel. Vom Gegenschreyber und abschreyben.
Der XIX. Artickel. Der Gegenschreiber sol ohne bevehl nicht abschreiben.
Der XX. Artickel. Von Zechen oder teylen/so andern im Schein zugeschrieben.
Der XXI. Artickel. Das die Auffnehmer alter Zechen/die tieffsten bawen/und die Hallen nicht kleynen soll.
Der XXII. Artickel. Von uberfahrung Genge und Klüffte.
Der XXIII. Artickel. Von newtroffenem Ertz.
Der XXIIII. Artickel. Das man die Zechen / nicht verstürtzen sol.
Der XXV. Artickel. Von dem Einfahrer und seinem bevehl.
Der XXVI. Artickel. Bergkmeister und Geschworne sollen gute achtung auff die Gebewde geben.
Der XXVII. Artickel. Vom uberchlagen und vormessen der Massen.
Der XXVIII. Artickel. Vom schweren zum vermessen/ und vorgehen der schnur und Lochsteynen.
Der XXIX. Artickel. Von hindernus des vermessens / und greiffen inn die schnur.
Der XXX. Artickel. Von Fristen den Zechen zugeben.
Der XXXI. Artickel. Von Steuer wie es damit gehalten sol werden.
Der XXXII. Artickel. Von den Geschwornen und ihrem bevehl.
Der XXXIII Artickel. Wie sich die Geschworne in verhöre der sachen/und mit bericht halten sollen.
Der XXXIIII. Artickel. Die Geschworne sich/im Freymachen/unvorweisslich halten/auch an erlaubnus von binnen nit abreysen.
Der XXXV. Artickel. Wie sich die Geschworne / mit dem vordingen halten sollen.
Der XXXVI. Artickel. Wie sich die Hewer / mit den Gedingen halten sollen.
Der XXXVII. Artickel. Von den gedingen und anderer arbeit/gebürlicher weis abzukeren.
Der XXXVIII. Artickel. Was ein Steyger thun / und wie er sich gegen den arbeitern / halten sol.
Der XXXIX. Artickel. Wie die Schichten gehalten sollen werden.
Der XL. Artickel. Von der Nachtschicht.
Der XLI. Artickel. Das kein Arbeiter/auff keiner Zeche zwey lohn haben sol.
Der XLII. Artickel. Wie die Schichtmeister / der Gewergken guth / bewahren und erzeugen sollen.
Der XLIII. Artickel. Die Steyger sollen unflet und eysen nach dem Gewicht empfahen/ und nicht vorleyhen.
Der XLIIII. Artickel. Die diener sollen nicht gefreundt sein/und der Schichtmeister auff den Steyger sehen.
Der XLV. Artickel. Steyger und Schichtmeister / sollen die Arbeiter/nit zur koste haben/auch auffn Zechen/kein Bier schencken/und keine gemitte jungen haben.
Der XLVI. Artickel. Steyger/Schichtmeister und arbeite sollen nach ihrem gesatzten lohn begnügigk sein. / Von der Schichtmeister lohn.
Der XLVII. Artickel. Schichtmeister und Steiger / sollen ihre bevehl und dinst / selbst versorgen.
Der XLVIII. Artickel. Schichtmeister und Steyger / sollen en Gewercken/warhafftigen rechten underricht der gebeude geben.
Der XLIX. Artickel. Von verwarung des Ertz/und das nciht grosse Heuser / auff die Zechen gebawet werden.
Der L. Artickel. Vom anschnidt und lohnen.
Der LI. Artickel. Vom nicht auffschlahen des lohns.
Der LII. Artickel. Vom Quattemmergeldt.
Der LIII. Artickel. Von der Rechnung / und wie die geschehen sol.
Der LIIII. Artickel. Die Schichtmeister / sollen sich zuvorn/mit dem Zehender berechnen.
Der LV. Artickel. Die Rechnung/sol ohne tadel sein / und die Register lauter und deutlich.
Der LVI. Artickel. Aller Vorrath auff den Zechen / und inn der Hütten/sol auff die Register / eigentlich verzeichent/ und besichtiget werden.
Der LVII. Artickel. Die Gewergkschafften/sollen aus dem Gegenbuch/zur Rechnung mit gebracht werden.
Der LVIII. Artickel. Wie die rechnung geschicht sol sein / unnd vonn handschrifften.
Der LIX. Artickel. Von Zechen/so zwischen Quartaln aufflassen / zuvorrecessen.
Der LX. Artickel. Vom Recessbuch.
Der LXI. Artickel. Vom ubersehen der Register nach der Rechnung.
Der LXII. Artickel. Von der Auspeut zubeschliessen/und was sich zur Auspeut nicht erstrecket.
Der LXIII. Artickel. Wie man sich nach der Rechnung/mit Zupus anlegen/halten sol.
Der LXIIII. Artickel. Wie die Schichtmeister / die Zupus / sollen einbringen / auch bey wem / sie dieselb zu fordern / schuldig/seind oder nicht.
Der LXV. Artickel. Das die Gewercken/ihre Zupus/ inn vier wochen geben sollen.
Der LXVI. Artickel. Von uberantwortung des Retardats.
Der LXVII. Artickel. Wie es mit den Retardatteylen/ sol gehalten werden.
Der LXVIII. Artickel. Der Gegenschreiber/sol aus eygenem gewaldt/keinen Kuckes aus dem Retardat geben.
Der LXIX. Artickel. Von empfangener/und nicht vorrechenter Zupuss.
Der LXX. Artickel. Wie mit dem Volmachten/so uber Retarbatteyl/auffbracht/gehandelt sol werden.
Der LXXI. Artickel. Die Schichtmeister/sollen nicht zuviel / aus dem Zehenden nehmen / und den Gewercken nicht schuldig bleiben.
Der LXXII. Artickel. Wie es mit schuldtmachen auff die Zechen/gehalten sol werden/und das vor legene Zechen/keine schulden zalen sollen.
Der LXXIII. Artickel. Wie/und in was zeit/die gewehr der teyl/geschehen sol.
Der LXXIIII. Artickel. Wenn sich der Verkauffer / oder Kauffer / nicht finden wil lassen.
Der LXXV. Artickel. Wenn teyl zwischen der Rechnung / und dem Retardat / vorkaufft / wie die gewehret sollen werden.
Der LXXVI. Artickel. Vom vorrecessen der Zechen/und seiner straffe.
Der LXXVII. Artickel. Ob Genge in die teuff zusamen/und einander inn die vierung fielen.
Der LXXVIII. Artickel. Von Kohmer / und verpot / zu Ertz/ und andrem.
Der LXXIX. Artickel. Wo man entschiedt irriger Bergksachen / suchen sol.
Der LXXX. Artickel. Tagleistung / sollen an erlaubnus / nicht gestatt werden.
Der LXXXI. Artickel. Was/und wie/der Bergmeister / zupüssen hat / und wie er die pussen/ berechnen sol.
Der LXXXII. Artickel. Die Gerichte inn Sant Joachimsthal / mügen die frehfeler / in das Bergkmeisters gerichte / antasten.
Der LXXXIII. Artickel. Das auff den Zechen / und andern örtern dem Bergkwerck zustendig/ freyheit sey.
Der LXXXIIII. Artickel. Todtschleger sollen des Thals ewigk vorweist sein.
Der LXXXV. Artickel. Ob Arbeiter / an der Gewercken arbeit/schaden nehmen.
Der LXXXVI. Artickel. Von den verlegenen Kawen / und Zechenbewsern / auch von Schawstuffen nicht zunehmen.
Der LXXXVII. Artickel. Keiner sol an erlaubtnus/dem andern in sein Zeche fahren.
Der LXXXVIII. Artickel. Wie man sich inn aufflaufften/fewers und anderer sachen/halten sol.
Der LXXXIX. Artickel. In aufflaufften und versamlungen/sol man keinen widerwillen ehsern.
Der XC. Artickel. Wie sich die Eldisten/und Jüngsten der Knapschafft/ auch andere halten sollen.
Der XCI. Artickel. Alle unbesessene/sollen Uns/Eydespflicht thuen.
Der XCII. Artickel. Von den Krentzlern und ihrem bevehl.
Von den Erbstöllen. Der CXIII. Artickel. Von der Erbstöllen gerechtigkeit/und Erbteuffe.
Der CXIIII. Artickel. Wie hoch und weit/ ein Erbstolln / das Ertz bawen mag.
Der XCV. Artickel. wenn der Stolln Ertz tröff/und hette nicht die Erbtreuff.
Der XCVI. Artickel. Von gespreng inn Stöllen nicht zugestatten.
Der XCVII. Artickel. Das kein Stöllner / sein erste wassersteig/sencken/erheben/oder verlassen sol.
Der XCVIII. Artickel. Mit was teuffe/ ein Stolln/den andern/ enterben sol.
Der XCIX. Artickel. Der Stöllern / sollen nicht ubersich brechen/ andere Stöllen/ des Neunden zuenterben.
Der C. Artickel. Den Stölln sol von hallen/felsen und affter / das Neundte/geraicht werden.
Der CI. Artickel. Wann ein Stolln / das ort / do ertz bricht/nicht erraicht hat.
Der CII. Artickel. So zway tieffste/in cyner Zecher weren.
Der CIIII. Artickel. Von wassern so mit Stöllen/Strecken und Röschen verschroten werden.
Der CV. Artickel. Was unser Hauptman / Verwalter / Bergkmeister und Geschworne/vermüg unser Ordnung/ bevehlen und schaffen/ dem sol gehorsam gelaistet werden.
Das Dritte teil/dieser Bergkordnung/ Saget von dem Hüttwerck/ und was dem anhanget.
Der Erste Artickel. Von den Hüttenherrn.
Der Ander Artickel. Von den Hüttenschreybern.
Der Dritte Artickel. Von den Hüttenmeistern / Schmeltzern / und andern Hüttenarbeitern.
Der Vierdte Artickel. Von underricht und ordnung des Schmeltzens.
Der Fünfft Artickel. Von den Abtreibern und ihrem Bevehl.
Der Sechste Artickel. Von Puchwercken / und wenn die Wescher / darinnen puchen mügen.
Der Siebende Artickel. Den Weschern ein aigne Hütten/ darinn zuschmeltzen / gewisen werden.
Der Achte Artickel. Niemandt sol vom Schmeltzen abgedrungen werden.
Der Neundte Artickel. Niemands inn eine Hütten zuzwingen / noch mit liebnus darein zumüssigen.
Der Zehende Artickel. Nach Mittag auch bey nacht/sol man nicht Schmeltzen.
Der Eilffte Artickel. Kein Hüttendiener sol uber Nacht aus dem Thal sein.
Der Zwelffte Artickel. Keiner sol dem andern/seine Silber / gekretz und anders / zuschreiben lassen.
Der XIII. Artickel. Wenn man mit Schmeltzen anlassen sol.
Der XIIII. Artickel. Hüttendiener / mit Unsers Hauptmans/ oder Verwalters/und der Huttenreuter wissen/an und abzulegen.
Der XV. Artickel. Schichtmeister sollen bey dem an / und ausslassen des schmeltzens sein.
Der Vierdte Theyl dieser Bergkordnung ist ein Prozess und form/wie hinfürder in fürfallung irriger Berglsachen/ in der güte / und zum Rechten verfahren sol werden.
Der Erste Artickel. Alle irrunge und gebrechen / Berglwerck betreffen/sollen am ersten/vor Bergkmeister und Geschwornen / gehandelt werden.
Der Ander Artickel. Do die gütliche handlung entstünde/sol die sache inn das Ampt gelangen.
Der Dritte Artickel. Sie die güte im Ampt enstünde / Was ferner zuthun sey.
Der Vierdte Artickel. Wo sich eyne / oder baide part / auff das Recht werffen würden.
Der Fünffte Artickel. Die parten/sollen mit gnugksamen volmachten/fürkumen.
Der Sechste Artickel. Vom Process im Ampt zuhalten/auch von fürstandt und gewehr / zubestellen.
Der Siebende Artickel. Von straff der part/die fürstandt und Gewehr/nicht bestelleten.
Der Achte Artickel. Wenn fürstandt und Gewehr bestelt ist / wie ferner vorfahren sol werden.
Der Neundte Artickel. Von einbrengung des Beclagten Exception.
Der Zehende Artickel. Von des Beklagten antwort und zerstörlichen einreden.
Der Eilffte Artickel. Von Collationirung eingebrachter setze.
Der Zwelffte Artickel. Die Urteil / auff das fürderlichiste zufassen und eröffnen.
Der XIII. Artickel. Die Urteiler sollen gewarnet sein / auff die Hauptsache zusprechen.
Der XIIII. Vom Urteilgeldt und Botenlohn.
Der XV. Artickel. Von eröffnung der Urteil / und in was zeit/die/ihre krafft erraychen sollen.
Der XVI. Artickel. Von Leutterung/wie die einbracht/ und darauff vorfahren/sol werden.
Der XVII. Artickel. Von Beweisung / in was zeit / die / volführt sol werden.
Der XVIII. Artickel. Wenn ein Zeugenführer durch den Richter oder Comissarien vorzogen.
Der XIX. Artickel. Von der frist/do ein Zeugenfürer/sein Zeugnis/von ferne/suchen müste.
Der XX. Artickel. Von Beweissartickeln / und fragstücken.
Der XXI. Artickel. Von verhören der Zeugen.
Der XXII. Artickel. Wie man die Zeugen / zeugknus zugeben/zwingen mag.
Der XXIII. Artickel. Die zeugens Personen / sollen den gewöhnlichen Zeugen Eydt / thuen.
Der XXIIII. Artickel. Von eröffnung des zeugknus / und der part gesetze darauff.
Der XXV. Artickel. Von Appellation/wie die gethan/und zugelassen/sol werden.
Der XXVI. Artickel. In was zeit die Aposteln/gesucht sollen werden.
Der XXVII. Artickel. In was zeit die Aposteln/unserm Hauptmann oder Verwalter / fürbracht sollen werden.
Der XXVIII. Artickel. Inn was Zeit / die Appellation/ gerechtfertigt sol werden.
Der XXIX. Artickel. Inn was gestalt/ die Setze/ inn der Appellation sache/sollen einbracht werden.
Der XXX. Artickel. Was also / inn der Appellation/ zu recht erkandt wird/ darbey/sol es bleiben.
Der XXXI. Artickel. Wenn ein Appellation fallen und erleschen sol.
Der XXXII. Artickel. Von straff der Partt / die mit einbrengung der Setze / seumig.
Der XXXIII. Artickel. Von erlegung der Zwantzig Margk Silber.
Der XXXIIII. Artickel. Von Beyurteilen / sol man nicht Leutern / noch Appelliren.
Der XXXV. Artickel. Vom Process vor Bergkgericht zuhalten.
Der XXXVI. Artickel. Der Partt einbrengen/sol mit guter beschaidenheit/gestelt werden.
Der XXXVII. Artickel. Von des Amptschreibers zufelliger besoldung.
Vom Process/der vor Unserm Bergkmeister / in sachen/inn sein Ampt gehörig / und ausser Rechts/gehalten sol werden.
Der Erste Artickel. Wider was Personen / und in was sachen/der Bergkmeister Klage annehmen/kohmmer / und hülff thun sol.
Der II. Artickel. Von der Citation / wider den einbeymischen Schüldiger.
Der III. Artickel. Wie ein frembder / sol geladen werden.
Der IIII. Artickel. Was auff den Ersten/Andern/und Dritten/Termin/gehandelt sol werden.
Der V. Artickel. Von der Ehafft.
Der VI. Artickel. Von der Hülffe / zu der Auspeut.
Der VII. Artickel. Wie die Hülffe / zu Bergkteylen gethan sol werden.
Der VIII. Artickel. Von auffgewandter Expens und unkost.
Der IX. Artickel. Da der beklagte auff den Ersten/Andern/Dritten oder Vierdten / Termin erscheynt.
Der X. Artickel. Wo sich ein teil / von disem Process / in das Ampt berüsste.
Der XI. Artickel. Wenn die Klage / wider Einbeymische angestellet.
Der XII. Artickel. Wenn die Klage zu einer Zeche/oder der selben vorraht/gethan wirdt.
Der XIII. Artickel. So die verholffene / Teil/Auspeut/Zeche oder vorrath/zu voller zalung nicht reychte/oder/so uberlaufft daran sein würde.
Der XIIII. Artickel. Wie sich der Bergkmeister / mit vorstattung der Kuhmmer halten sol.
Der XV. Artickel. Was Ordnung/inn der hülff/zu beweglichen/oder unbeweglichen gütern gehalten sol werden.
Beschluss. Darinnen Wir Uns anderung vorbehalten.
Volgen die Eyde.
Des Zehenders Eydt.
Des Gegenschreibers im Zehenden / Eydt.
Des Bergkmeisters Eydt.
Der Geschwornen Eydt.
Des Austeylers Eydt.
Gegenschreibers und Bergkschreibers Eydt.
Silberbrenners Eydt.
Schichtmeister und Steyger Eydt.
Hüttenreuter und Hüttenschreiber Eydt.
Der Einfahrer Eydt.
Schmeltzer und Abtreiber Eydt.
Marscheyder Eydt.
Probierer Eydt.
Eldisten der Knapschafft Eydt.
Der Jüngsten Eydt.
Der Gesessenen Eydt.
Der Ungesessenen Eydt.
Krentzler Eydt.
Register und Zeyger aller Artickel / in dieser Bergkordnung begriffen.
Correctur / und besserung / etlicher wort/wie man die vorstehen sol.
Gedruckt und volendet / in der Churfürstlichen Stadt Zwickaw/durch Wolffgang Meyerpeck/Im Monat July/Nach Christi unsers Seligmachers gepurt/ M.D.XLVIII.
Pergament auf Holzdeckel, geprägt.
Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
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