171 Das für das Militair bestimmte Ehrenzeichen zu er halten, ist persönliche Auszeichnung durchaus erfor derlich, und nur für das, durch eine besonders tapfere Handlung im Kampfe gegen den Feind erworbene Ver dienst, wird es ohne Unterschied an Unterofficiere und Gemeine verliehen. Die zweite Klasse wird von der ersten aufgehoben, doch kann die eine oder die andere; in so fern sie früher erworben ist, als der Verdienst orden, mit diesem zusammen getragen werden. Mit der isten Klasse ist in der Regel eine monatliche Zulage von l Tlilr. verbunden, welche nur dann wegfällt, wenn der Besitzer durch eine Civilbedienung versorgt, oder Officier wird. Die Schildwachen müssen vor den Inhabern Front machen und das Gewehr in Arm neh men. Beide Klassen beider Ehrenzeichen bilden übri gens ein Ganzes, so dafs immer die 2te Klasse von der isten aufgehoben wird. Nach dem Tode des Besitzers müssen beide Arten der Ehrenzeichen zurück gegeben werden. Hinterläfst der Besitzer Wittwc und Kinder, so behalten diese sie oder bekommen eine Vergütung, wenn sie solche verlangen und ein Bedarfszeugnifs bei- bringen. Die Mililairverdienst - Medaille, welche vom König Friedrich Wilhelm II. 1793 gestiftet wurde, und das selbe Gepräge, wie das Ehrenzeichen 2ter Klasse, bis auf den ändern Namenszug F. FF, R. II ., und die hin- zugefügle Jahreszahl 1793 hat, wird an einem ganz schwarzen Bande getragen, jetzt aber nicht mehr ver geben. Die Denkmünze, welche der ganzen preufsischen