263 Erlangung des Ordens, ist jedoch wenigstens edle Her kunft nothwendig, oder die Bekleidung eine Stelle, die mindestens den Rang eines Generalfeldmarschalllisut- nants giebt. Die Pflichten, welche der Orden seinen .Besitzern auflegt, sind: in tugendhafter, aufrichtiger und steter Einigkeit und Freundschaft unter sich zu leben, durch fortgesetzte Erwerbung ausgezeichneter Verdienste das Urtheil des Ordensherrn zu rechtfertigen und zu bestä tigen, diesem stets mit Hochachtung und Zuneigung ergeben zu seyn, und daher, wenn er in feindlichen Diensten stände, nicht persönlich gegen ihn zu fechten, den Ordensbrüdern zu rathen und zu helfen, sie freund lich und liebreich zu behandeln, und zur Freiheit zu ver helfen, falls im Kriege einer des ändern Gefangener würde, endlich: überall Gutes zu befördern, zu helfen, zu unterstützen und nach Kräfteu und Verhältuissen in der bürgerlichen Gesellschaft als guter Mensch und Christ zu wirken. Das Fest des Ordens wird jährlich den 6. März ge feiert. Alle nicht zu entfernte Mitglieder müssen dabei erscheinen, und zwar in einer eigenen Ordens-Klei dung. Diese besteht in einem grünsammetnen, mit weifsem Atlas gefütterten Kleide, vom gewöhnlichen Schnitt der Hofkleidung, mit Aufschlägen von Gold glace, dergleichen Weste, grünsammetnen Beinkleidern, weifsseidenen Strümpfen und schwarzen Schuhen mit weifsen Maschen über den Schnallen. Über den Rock wird ein rothsammetner weifsgefütterter Mantel mit breitem Kragen. von Goldglace getragen. Am Degen