2 99 uuf die übrigen Klassen aber haben alle Militairs, ohne Rücksicht auf Rang, Religion, Geburt oder sonstige Verhältnisse, Ansprüche, und die Anzahl der Mitglieder ist durch keine Bestimmung beschränkt. Jede miliLai- rische That, die ohne Verantwortung hätte unterbleiben können, oder die von seltener Entschlossenheit, Tapfer keit und Klugheit zeugt, deren die Statuten, die jedoch bis jetzt noch nicht im Druck erschienen sind, eine Menge namentlich anführen, eignet zur Erlangung des Ordens. Eine solche Handlung mufs aber, wenn sie nicht von den Obern selbst bemerkt ist, durch Zeugen hinlänglich bewiesen, und in eigends dazu versammel ten Ordenskapiteln darüber entschieden werden. Aber auch eine treue 2 5jährige Dienstzeit, und stets bewie sene besondere Anhänglichkeit an die Person des Re genten, giebt Ansprüche auf den Orden. Um über diese zu entscheiden, mufs sich das Kapitel jährlich am 20. Nov., unterm Vorsitz des Grofsmeisters, oder wenn dieser hieran verhindert wird, unterm Vorsitz des ältesten der Grofskreuze versammeln. Der Grofs- meister entscheidet jc-doch jedesmal, so wie ihm auch das Recht zusieht, zu jeder Zeit und ohne Kapitels- Versammlung, Vertheilungen vorzunehmen. Alle Glieder des Ordens geniefsen jährliche Pen sionen , woran jedoch die Prinzen des Hauses keinen Antheil nehmen dürfen. Die Anciennität eines Aufge- nommeneu, und sein Recht zur Pensionserhebung wird von dem Page der belohnten That an gerechnet, daher dieser, ja wo möglich die Stunde ihrer Ausführung in der Ordensprobe angemerkt seyn soll, Bei solchen, die