H wenn eine solche dazu gehört, jedes Mal dem An(ge nommen en entweder selbst überreicht oder zugeschickt. Zugleich erhält er ein Exemplar der Statuten, nebst einem Patent oder Diplom, oder ein Schreiben vom Ordensoberhaupt selbst unterzeichnet oder doch auf seinen Befehl ausgefertigt, worin die Beweggründe zur Aufnahme angegeben sind. Da aber alle Orden nur für persönliches Verdienst erllieilt werden und nicht forterben, so rnufs auch nach dem Tode eines Ordcns- mitgliedes das Ordenszeichen, und, wenn eine Or denskette dazu gehört, auch diese, an das Kollegium des Ordens zurück gesendet werden. Bei der Beerdi gung darf jedoch der Sarg noch damit geziert seyn. Das unbefugte Tragen von Orden oder Ehrenzeichen wird überall streng geahndet, im Preufsischen z. B. mit Festungsarrest. Ohne Erlaubnifs des Regenten darf kein Unterlhan einen fremden Orden annehmen noch tragen. Wer einen auswärtigen Orden erhält, mufs es daher seinem Regen ten anzeigen, und um dessen Genehmigung zur Annahme und Anlegung desselben ausdrücklich iiachsuehen. Die Statuten einiger Orden verbieten, andere Orden dabei zu tragen. Indessen scheint es, dafs man jetzt nicht mehr mit Strenge auf Erfüllung dieses Punktes sehen will. Einige Orden verlangen auch ein bestimm tes Glaubensbekenntnifs, als: der goldene Vliefsorden das katholische. Indessen wird auch davon dispensirt, wie diefs noch neuerlich bei der Aufnahme des Prinzen Regenten von England unter die Vliefs-Ordens-Ritter im Jahre i8i5, der Fall war.