i6 dere als fürstliche Personen, die Erweisung einer be stimmten Zahl Ahnen erforderlich, so wie bei ändern wenigstens der Adel nöthig ist. Mit einigen erhält der Bürgerliche zugleich das Recht, seinem Namen das „von“ vorzusetzen z. B. mit dem Orden der baier- schen Krone ; oder er wird stillschweigend durch den Orden geadelt oder es darf ihm die Erhebung in den Adelstand, wenn er es verlangt, nicht versagt werden, oder er erhält mit .dem Orden den persön lichen Adel, z. B. mit dem würtembergischen Civil- Veidienstorden. Bei allen Verdienst-Orden, ohne Aus nahme, wird aber auf den Stand und die Geburt gar keine Rücksicht genommen. Sie werden, oder, sie sollen wenigstens, wie auch billig ist, nur dem Ver dienstvollen zu Th eil werden, er heifse wie er wolle. Übrigens hat jeder Ritter eines Ordens adeligen Rang. Die Ritter eines Ordens rangiren als solche nach ihrer Aufnahme. Sie dürfen sich RiLter des besitzen den Ordens nennen und müssen so genannt werden. Die Mililair - Ehren, welche sie erhalten, sind nicht überall gleichartig bestimmt. Die Erlheilung des Karakters eines Ritters erlöscht nur mit dem Tode. Wenn daher ein Orden aufgehoben wird, so tragen dennoch die Rit ter desselben das Ordenszeichen fort. Von dieser Regel haben wir freilich in der neuesten Zeit viele Ausnahmen machen sehen, ■was aber auch nur unter solchen aufser- ordentlichen Umständen geschehen konnte und gesche hen mufste. Der Verlust der Orden wird nur vom Oberhaupt des Ordens beslimmt und zwar für Handlungen, welche