Erzbischof Aribo von Mainz unter Kaiser Heinrich II. 29 dafs die Malsregel Heinrichs seihst eines solchen Erklärungsversuches nicht bedarf, da sie mit des Kaisers sonstigem Verhalten gegen die Klöster völlig übereinstimnit. Auch der Umstand spricht ferner noch gegen diese Annahme Brefslaus, dal's Aribo, der ja doch der eigentliche Urheber der Sehgen städter Beschlüsse war, und von dem es doch bei seinem unerschrockenen und entschlossenen Charakter gewiis nicht anzunehmen ist, dafs er irgend einen seiner Bundesgenossen in dieser Sache im Stiche gelassen haben würde, nicht nur bei dem ganzen Verfahren anwesend gewesen zu sein scheint, sondern sogar in der darüber ausgefertigten Urkunde zugleich mit dem Erzbischöfe Pihgrim von Köln als Fürbitter für die dem Abte als Entschädigung gewährte Befreiung von Hoflasten erscheint. Darf man hieraus auf die Kenntnis Aribos von der ganzen Mafsregel Hein richs, und sonnt auch von ihren Motiven, schliefsen, so wird man wohl mit einiger Bestimmtheit behaupten können, dafs (he letzteren keines wegs die gewesen sind, welche Brefslau annimmt, da sonst Aribo wohl Bedenken getragen haben würde, durch seine Fürbitte für die Entschä- digung des Abtes die Bechtmäfsigkeit der Beraubung und somit auch die Berechtigung der Gründe, welche jene veranlagten, anzuerkennen. 1 Haben wir so nachgewiesen, dafs bei den Mafsregeln gegen St. Maxi min eine Absicht Heinrichs, dies Kloster für seine Teilnahme an der Opposition zu strafen, wahrscheinlich nicht vorlag, so müfste es scheinen, als ob der Kaiser entweder die Bedeutung der Beschlüsse von Sehgen stadt ganz verkannt oder vorläufig den Gedanken an die Fortführung der Kolonnen aufgegeben hätte, wenn wir nicht ein, wenngleich nur schwaches, Zeugnis dafür hätten, dafs seine Ruhe und Teilnahmlosigkeit nur eine scheinbare war, und er sich wahrscheinlich nur mit Rom in noch näheres Einvernehmen setzen wollte, bevor er ollen seine Stellung und Absicht verkündete. Am Weihnachtstage 1023 nämlich befand sich der Erzbischof Pihgrim von Köln, den wir ja schon wiederholt als der Reformpartei nahestehend kennen gelernt haben, in Rom. 2 Allerdings Ähnlich schon Matthäi a. a. 0. p. 77 A. B. Die von Brefslau gegen die Aus führungen desselben gemachten Einwendungen (Jahrb. Konrads II., 114 A. 3) sind, wie die im Text gegebene Darlegung zeigt, nicht völlig zutreffend. 2 So nach Giesebrechts (II, 694) Konjektur, die auch Brefslau angenommen hat (a. a. 0. 278 A. 2.): [Romae] Coloniensis episcopus ipse na[tali] constitutus. Harttung in den Forsch, z. d. Gesch. XVI, 596 scheint zuerst die Anwesenheit Piligrims in Born ganz bestreiten zu wollen, giebt dann aber doch dieselbe für den bebruar (Jaife, reg. pont. 3091) zu, verwirft aber Giesehrechts Konjektur. Dafs jede Konjektur, und wäre es auch die beste, keine absolute Sicherheit bietet, ist selbst verständlich, doch sind Harttungs Gründe gegen die hier vorliegende keineswegs überzeugend, sondern diese hat, da die Thatsache, dafs Piligrim im Februar 1024