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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 10.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-188501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18850100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18850100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (6. Juni 1885)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Abhängigkeit der amerikanischen Patente von ausländischen Patenten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus dem Sprechsaal der "Schweizerischen Uhrmacherzeitung"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 10.1885 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1885) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1885) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1885) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1885) 25
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1885) 33
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1885) 41
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1885) 49
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1885) 57
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1885) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1885) 73
- AusgabeNr. 11 (14. März 1885) 81
- AusgabeNr. 12 (21. März 1885) 89
- AusgabeNr. 13 (28. März 1885) 97
- AusgabeNr. 14 (4. April 1885) 105
- AusgabeNr. 15 (11. April 1885) 113
- AusgabeNr. 16 (18. April 1885) 121
- AusgabeNr. 17 (25. April 1885) 129
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1885) 137
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1885) 145
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1885) 153
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1885) 161
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1885) 169
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1885) 177
- ArtikelAn die geehrten Herren Abonnenten 177
- ArtikelDie Abhängigkeit der amerikanischen Patente von ausländischen ... 178
- ArtikelAus dem Sprechsaal der "Schweizerischen Uhrmacherzeitung" 178
- ArtikelDie Legirungen des Silbers mit Kupfer 179
- ArtikelPatentbeschreibungen 180
- ArtikelUeber Zählwerke, Hubzähler, Tourenzähler 180
- ArtikelDer Pantograph oder Storchenschnabel 181
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelVereinsnachrichten 182
- ArtikelAmtliche Bekanntmachungen 182
- ArtikelBriefkasten 182
- ArtikelAnzeigen 183
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1885) 185
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1885) 193
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1885) 201
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1885) 209
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1885) 217
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1885) 225
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1885) 233
- AusgabeNr. 31 (1. August 1885) 241
- AusgabeNr. 32 (08. August 1885) 249
- AusgabeNr. 33 (15. August 1885) 257
- AusgabeNr. 34 (22. August 1885) 265
- AusgabeNr. 35 (29. August 1885) 273
- AusgabeNr. 36 (5. September 1885) 281
- AusgabeNr. 37 (12. September 1885) 289
- AusgabeNr. 38 (19. September 1885) 297
- AusgabeNr. 39 (26. September 1885) 305
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1885) 313
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1885) 321
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1885) 329
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1885) 337
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1885) 345
- AusgabeNr. 45 (7. November 1885) 353
- AusgabeNr. 46 (14. November 1885) 361
- AusgabeNr. 47 (21. November 1885) 369
- AusgabeNr. 48 (28. November 1885) 377
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1885) 385
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1885) 393
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1885) 401
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1885) 409
- BandBand 10.1885 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 178 — Die Abhängigkeit (1er amerikanischen Patente von ausländischen Patenten. Die meisten Erfinder siud über die gegenseitige Abhängig keit von Patenten, welche iD verschiedenen Ländern für eine und dieselbe Erfindung herausgenommen werden, nur wenig unterrichtet und erleiden durch Nichtbeachtung derselben oft grossen Schaden, indem sie ihrer Rechte durch formelle Fehler und Vernachlässigungen leicht verlustig gehen können. Gerade bei werthvollen Erfindungen lohnt es sich, dieselben in mehreren auswärtigen Ländern zu patentiren. Geschieht dies aber nicht in der richtigen Weise, so hat der Erfinder oft mehr Schaden davon als Nutzen, da ein fallendes Patent auch noch ein anderes oder mehrere mit sich reissen kann. Während die besseren Patentanwälte in Nordamerika meist über diese wichtige Frage gut unterrichtet sind, wird namentlich in Europa viel gegen die herrschenden Bestimmungen aus Unkenntnis gefehlt. Um in den meisten europäischen Ländern ein Patent zu erhalten, ist es nöthig, dass das Gesuch vor der Ausgabe des amerikanischen Patentes eingereicht werde; sonst werden die Gesuche zurückgewiesen. Die amerikanischen Patente, welche von allen gewöhnlich am werthvollstcn sind, haben eine regel mässige Lebensdauer von 17 Jahren, vom Datum der Ausgabe an, vorausgesetzt, dass kein vorherertheiltes ausländisches Patent auf dieselbe Erfindung existirt. S;nd aber solche vor handen, so läuft das amerikanische Patent zu gleicher Zeit mit demjenigen vorher datirten ausländischen Patente ab, welches zuerst erlischt. Man kann also den vollen Schutz in den verschiedenen Ländern nur erhalten, wenn man die Eingaben etc. so einrichtet, dass sämtliche Patente dasselbe Datum bekommen. Das kann aber nur geschehen, wenn man sich einen genauen Operations plan gemacht hat und wenn man tüchtige und zuverlässige Vertreter in den Hauptstädten der auswärtigen Länder besitzt. Allerdings sind ein paar Länder, wie Kanada, nachsichtiger, aber dieselben haben nur eine geringere Bedeutung. In der That ist die Zahl der amerikanischen Patente, deren Lebensdauer in der angedeuteten Weise durch Unachtsamkeit oder Unkenntnis wesentlich verkürzt ist, beträchtlich grösser, als man annimmt, und werden gegen die Bestimmungen immer wieder Fehler begangen, welche in manchen Fällen allerdings nur bei der grüssten Umsicht und Sorgfalt sich vermeiden lassen. Das amerikanische Patentgesetz verlangt, dass im Falle früher ertheilte ausländische Patente existiren, solche im ameri kanischen Patent angegeben werden. Eine Unterlassung dieser Angabe jedoch hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des amerikanischen Patentes. Existiren nun vorher datirte ausländische Patente, so fragt cs sich: an welchem Datum laufen dieselben ab V Zur Beant wortung dieser Frage theilen wir die verschiedenen Länder in zwei Klassen ein, erstens solche, welche das Patent ein- für alle mal für eine bestimmte Frist ertheilen, aber eventuell zur Auf rechterhaltung des Patentes eine periodische Taxe u. s. w. fordern, und zweitens solche, welche das Patent je nach ge leisteter Zahlung für ein oder mehrere Jahre ertheilen, aber nach Ablauf dieser Zeit eine Erneuerung des Patentes gestatten, bis dasselbe eine Maximal-Dauer erreicht hat. So geringfügig dieser Unterschied auch erscheint, so wichtig ist derselbe. Der ganze Unterschied liegt in den Worten „Aufrechterhaltung“ und „Erneuerung“. In Deutschland z. B. werden die Patente ein- für allemal für 15 Jahre ertheilt, und wenn dieselben auch vor Ablauf dieser Zeit wegen Nichtzahlung der Steuern verfallen, so hat das auf das später datirte amerikanische Patent keinen besondern Einfluss, soudern dasselbe läuft volle 15 Jahre vom Datum des deutschen Patentes, anstatt der gewöhnlichen 17 Jahre. In Staaten, die der zweiten Klasse angehören, aber ist es anders. Dort werden die Patente je nach Wunsch erst für ein, zwei oder mehr Jahre ertheilt, und können dann wieder erneuert werden. In diesen Fällen aber läuft das später datirte ameri kanische Patent mit Ablauf der erstgewählten Frist ab und wird als erloschen betrachtet, auch wenn der Erfinder nachträglich sein Patent wieder erneuert. Diese letzteren gesetzlichen Regeln sind augenscheinlich eine schreiende Ungerechtigkeit und stehen in grellem Widerspruche mit den sonst so liberalen Bestim mungen unseres Patentgesetzes. Manches werthvolle amerikanische Patent ist an dieser Klippe elendiglich zu Grunde gegangen, was um so bedauernswerther ist, als der Erfinder die Klippe hätte gänzlich vermeiden können, wenn er seinen Fall in die Hände eines tüchtigen Anwalts gegeben hätte, der ihm leicht hätte durchhelfen können. Es wäre zu wünschen, schreibt der „Techniker“ am Schlüsse des hier mitgetheilten Artikels, dass der maassgebende Körper der Ver. Staaten diese Komplikationen gänzlich aus dem Patent gesetze entfernte und der liberaleren Anschauung Kanada’s folgte und ein vollgültiges amerikanisches Patent gewährte, voraus gesetzt, dass kein ausländisches Patent länger als ein Jahr vor dem einheimischen existirt hat, oder dass durch internationale Verträge eine Regelung dieser Frage erzielt werde. Aus dein Sprechsaal der „Schweizerischen Ulirmacherzeitiing“. Weiteres über die schweizerische Uhrmacher- Korporation. (Zu dem Artikel in Nr. 19, S. 146.) Seit einiger Zeit ist in unserem Fachblatt viel geschrieben worden betreffs Detailliren der Grossisten und Fabrikanten. Um diesem Uebelstande abzuhelfen und dadurch unsere Lage zu verbessern, hat sich eine Korporation gebildet, um den Be darf direkt vom Fabrikanten zu beziehen und auf diese Art die Grossisten zu strafen , welche an jeden beliebigen Stümper oder Unterhändler verkaufen. Mit diesem Vorgehen könnte ich meinerseits nicht einverstanden sein, denn was wollen die Grossisten anfangen, wenn ihnen die Absatzquellen bei den Uhr machern verschlossen sindV Das Geschäft aufzugeben, wird wol nicht Jeden einfallen und wird es auch Keiner thun, daher werden sie gezwungen, ihre Waaren da abzusetzen, wo sie Ge legenheit finden. Die ganze Schuld der gegenwärtigen misslichen Geschäfts lage unserer Branche kaun auch nicht allein den Grossisten zur Last gelegt werden, sondern muss leider auch einigen unserer Kollegen zugeschricben werden. Es gibt hier und da einen, der an Grössenwahn leidet und den Grossisten bei den Unterhändlern spielen will, und seine Uhren mit 50 Cent, bis 1 Frank Provision abgibt. Der Unterhändler ist aber auch wieder mit einem solchen kleinen Gewinn zufrieden, wenn er nur seiner Waare wieder ledig wird. Ein Unterhändler kann seine Waare besser mit dieser Provision abgeben als der Uhrmacher, da ersterer die Garantie nicht leistet oder nicht leisten kann. Es ist durchaus nicht meine Absicht, die Grossisten in Schutz zu nehmen und bin ich mit dem Vorgehen, die Namen der jenigen Grossisten, welche Detailliren oder mit Nichtuhrmachern verkehren, zu veröffentlichen, vollständig einverstanden. Es wird sich jeder Kollege die Namen dieser Geschäftsmänner merken und sich danach zu halten wissen, aber ich kann nicht glauben, dass durch diese Korporation unsere Lage verbessert werde, glaube eher das Gegentheil. Der Einsender vorstehender Zeilen bekam darauf folgende Aufklärung in Sachen der Korporation: In erster Linie glaube ich berichtigen zu müssen, dass man es gar nicht darauf abgesehen hat, die Herren Grossisten zu bestrafen, denn dazu hat man absolut kein Recht, sondern es handelt sich vielmehr um eine Selbsthilfe derjenigen, die finden, dass sie auf dem bis jetzt betretenen Wege nicht mehr die Vortheile finden, die man nothwendiger Weise haben muss, um einer Konkurrenz ebenbürtig zu sein, die den Detail-Uhren handel heruntergebracht hat. Es sind nicht einzelne Grossisten allein, sondern eine ganz grosse Zahl von Uhrmachern, die Schuld sind am Niedergang unseres Gewerbes. Ein unverträg licher Kollege ist fast noch schlimmer als ein detaillirender Grossist und damit ist genug gesagt.
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