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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 17.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189201001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18920100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18920100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Zeit- und Streitfragen (II)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 17.1892 -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 39
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 59
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 79
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 101
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 119
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 139
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 159
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 181
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 199
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 219
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 237
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 257
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 275
- ArtikelCentral-Verband 275
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (II) 276
- ArtikelDie Urania-Säulen (III) 278
- ArtikelElektrisches viertel- und Stunden-Schlagwerk 278
- ArtikelDie Uhrenfabrikation in den Vereinigten Staaten 279
- ArtikelWie reparirt man Pendülen und Regulateure am besten (Fortsetzung) 280
- ArtikelBriefwechsel 280
- ArtikelVereinsnachrichten 281
- ArtikelVom Büchertisch 284
- ArtikelVerschiedenes 284
- ArtikelZeichen-Register 284
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 284
- ArtikelStellen-Nachweis 284
- ArtikelAnzeigen 285
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 295
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 315
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 335
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 355
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 377
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 397
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 417
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 441
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 463
- BandBand 17.1892 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 27fi — Unsere Zeit- und Streitfragen. II. f Muss eine Uhr repassirt werden oder nicht? j Wenn wir in Betracht ziehen, wie unendlich viele Mühen und Kosten die Ausdehnung unseres Central-Verbandes erfordert, so erscheint es um so bedauernswerther, wenn durch Vorgänge irgend weicher Art, seien dieselben nun persönlicher Natur oder auf allgemeinem Gebiete liegende, eine Schwächung der Grundlagen oder eine Verminderung der Mitgliederzahl unseres Verbandes hervorgerufen wird. Treten derartige Fälle zu Tage, dann gilt es als Pflicht der näher Stehenden, die Angelegenheit in ruhige Bahn zu lenken, beziehungsweise auf Beseitigung der Ursachen hinzuwirken. Von diesem Standpunkt aus soll nunmehr den Collegeu unseres Ver bandes von einer Augelegenheit, deren Ursprung in die Zeit vor unserem Leipziger Verbandstage fällt und unsere Zweigverband Havelland betrifft, Kenntniss gegeben werden. Dieselbe erfordert eine um so genauere Prüfung, als das Gesehäftsleben jedes einzelnen Coli egen durch die oben aufgeworfene Frage aufs Engste be rührt wird. Bemerkt soll hier noch werden, dass alle Bemühungen, zwischen den in Frage kommenden Parteien eine befriedigende Lösung der Angelegen heit zu erreichen und den Verband Havelland zu weiterer Mitarbeit im Ver bände zu bewegen, bis jetzt erfolglose gewesen sind. Die Ursache dieser Passivität bildet das Gutachten eines Sachverständigen vor Gericht und dreht sich, von Nebenumständeu der Verhandlung abgesehen, um die Frage, ob das Repassiren einer Uhr nothwendig ist oder nicht? Der Verband Havelland hatte es sich zur Aufgabe gestellt, dem Un wesen der Hausirer entgegen zu treten. Der Vorsitzende dieses beauftragte deshalb, da er Kenntniss von der An wesenheit eines Händlers am Platze erhielt und um beweiskräftiges Material zu weiteren Schritten in Händen zu haben, einen Gehilfen, eine Uhr von diesem Händler zu erwerben. Der Kauf der Uhr erfolgte und diese wurde nunmehr Gegenstand einer Gerichtsverhandlung. Um jedem Zweifel zu begegnen, jede Lücke zu vermeiden und dem Leser ein genaues Bild mit allen Nebenumstlnden der Gerichtsverhandlung zu er- i möglichen, soll das, den Akten entnommene Material wörtlich wiedergegeben werden. Der Gehilfe zahlte bei dem Kauf der Uhr — eine silberne Savonette- Ankeruhr zu 42 Mk. — den Betrag von 20 Mk. und versprach, den Rest in 14 Tagen zu bezahlen. Da dies aus verschiedenen Gründen nicht geschah, so wurde er von dem Händler verklagt und ihm eine Klageschrift zugeBtellt, laut welcher er vor das Königl. Amtsgericht in Spandau geladen wurde. Diese Klageschrift beantwortete der Gehilfe wie folgt: „Es ist richtig, dass ich unterm 8. Dezbr. 1889 von dem Goldarbeiter Witte aus Naueu in dem Lokale des Restaurateurs Falk, Berliner Strasse; hierselbst, eine Uhr zum vereinbarten Preise von 42 Mk. kaufte. Es geschah dies im Aufträge des hiesigen Uhrmachervereins, da sich der p. Witte durch den Verkauf von Uhren und Goldwaaren am hiesigen Platze straffällig machte und der Uhrmacherverein den Ankauf einer Uhr als Beweis brauchte. Ueber die Angemessenheit des Preises konnte ich mich Witte gegenüber i als Fachmann nicht aussprechen, da er sonst den Kauf nicht hätte perfekt I werden lassen. 1 Die Uhr hat aber den Preis von 42 Mk. nicht, sondern sie ist mit den angezahlten 20 Mk. vollständig bezahlt, aus folgenden Gründen: Witte erklärte mir im Laufe des Gesprächs beim Kauf, besagte Uhr hätte schon ein anderer Kunde von ihm besessen, doch wäre selbiger mit den Raten im Rückstände geblieben und hätte Witte deshalb die Uhr zurück genommen. Hierfür sprechen auch die Umstände, dass die Uhr ganz den Eindruck einer alten machte, vollständig beschmutzt und vergriffen ist und das Werk von Fehlern strotzte; die Aufziehkrone fiel beispielsweise heraus, bevor ich zu Hause angelangt war. Das Zeugniss der Herren Z. und W. hat gar keinen Werth. Erstens sind diese Herren Kaufleute und verstehen ■ ebensowenig von einer Uhr wie Witte, zweitens sind dieselben Lieferanten des Witte und deshalb nicht vorurtheilsfrei. j Für meine Behauptungen beiufe ich mich anf das Urtheil: 1. des Central-Vorstandes der Deutschen Uhrmacher, des Herrn Hofuhr- maeher A. Engelbrecht-Berlin; 2. des Vorstandes der Berliner Uhrmacher, A. Böhme, Taubenstrasse; 3. des vereideten Sachverständigen der Berliner Uhrmacher, Herrn Pack busch, Neue Jacobstrasse 7. Fabrikpreis der Uhr als ganz neu ist .... 27 Mk. Repassage 5 „ Nutzen 10 „ , 42 Mk. Da die Uhr getragen war und nicht repassirt ist, wie es sich gehört, hat sie selbstverständlich obigen Werth nicht, sondern höchstens 27 Mk., was ich durch Zeugen nachweisen werde. Diese Differenz von 7 Mk. werde ich dem Witte bezahlen. Hält mich der Herr Richter für einen Sachverständigen, dann muss auf der anderen Seite auch zugegeben werden, dass ich ais solcher andere Be zugsquellen kenne, wie der Goldarbeiter Witte aus Nauen; es mir demnach nicht darauf ankam eine leistungsfähige Uhr, sondern ein Beweisstück gegen Witte zu haben, für wolches ich, schon in der Voraussetzung, der Gegen stand hat den Werth nicht, jeden geforderten Preis bewilligt hätte Die Uhr erfüllt die gemachten Versprechungen nicht. Witte hat über die Uhr auch gar keine Controle haben können, da er sie erst eben aus den Händen eines Mannes zurück erhielt, wohin sie bis zum selbigen Tage ver kauft war Die Uhr ist eine Viertelstunde in meinem Gebrauche gewesen, sonst zur Beobachtung hingehängt, noch nie getragen, darum in gleichem Zustande, wie ich solche von W. kaufte. Es ist selbst einem Sachverständigen unmöglich, sofort beim Kauf den genauen Werth einer Uhr zu bestimmen, vielmehr geht dieser erst aus der Leistungsfähigkeit derselben hervor und es sind Tage nöthig, dies festzustellen. Reklamationen dem W. gegenüber, wären nach meinem Dafürhalten zwecklos gewesen, da er als Goldarbeiter absolut nichts von Uhren versteht. Nach vollendetem Prozess werde ich die Uhr erst selbst in Ordnung bringen oder auf W.’s Kosten repariren lassen.“ Auf diese Klagebeantwortung von Seiten des Gehilfen wurde ein neuer Termin anberaumt und der vorgeschlagene, vereidigte Sachverständige, Uhr macher Packbusch in Berlin, hierzu geladen. Der Beklagte legte die in Rede stehende Uhr vor, welche vom Kläger als die richtige anerkannt wurde. Der Sachverständige Packbusch wurde nun vernommen und er klärte derselbe auf die Fragen des Richters folgendes : „Im Allgemeinen kann man nicht sagen, dass das Nichtrepassirtsein einer Uhr eine in die Augen springende Eigenschaft ist, d. h. dass, wenn der Fachmann das Werk der Uhr, ohne es auseinander zu nehmen, besichtigt, derselbe nicht feststellen kann, ob die Uhr repassirt ist oder nicht. Bei der in Rede stehenden, mir vorgezeigten silbernen Ankeruhr ist es nicht möglich, durch einfache Besichtigung des Uhrwerks festzustellen, ob diese Uhr repassirt ist. Hierzu bedarf es eines, längere Zeit in Anspruch nehmenden Auseinandernehmens des Werkes. Dass das Nichtrepassirtsein von Taschenuhren überhaupt ein Mangel ist, lässt sich im Allgemeinen positiv nicht bejahen, da der grösste Theil der Taschenuhren auch ohne Repassirtseiu gangbar ist. Doch musste in diesem Falle der Verkäufer beim Verkaufe sich bereit erklären, dass er, falls der Gang der Uhr gestört würde, er dieses durch Nachrepassireu auf seine Kosten beseitigen würde. Die vor gelegte Uhr geht zur Zeit!“ Die Beweisführung war damit geschlossen und wurde hinsichtlich der Klage folgendes Urtheil bekannt gegeben: Der Beklagte (Gehilfe Sachtler) wird verurtheiIt: 1. An den Kläger 22 Mk. (in Buchstaben zwei und zwanzig Mark) nebst 5 Proz. Zinsen seit Zustellung der Klage zu bezahlen; 2. Hinsichtlich der Widerklage: Der Beklagte und Widerkläger wird mit seiner Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. Dieses Uitheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt; jedoch wird dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Klage durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25 Mk. ab- 7.U wenden. Thatbestand: „Der Beklagte hat unstreitig vom Kläger am 8. Dezember 1889 eine silberne Ankeruhr zum vereinbarten Preise von 42 Mk. käuflioh empfanden, bei der Uebergabe 20 Mk. anbezahlt und das Restkaufgeld inner halb 14 Tagen zu berichtigen versprochen. Da der Beklagte in Güte nioht zahlt, so hat der Kläger den im Urtheilstenor sub 1 enthaltenen Antrag gestellt Der Beklagte hat die Klagebehauptung vollständig eingeräumt, hat jedoch eingewendet, dass die Uhr nicht repassirt und infolgedessen nicht brauchbar gewesen sei, dass ihralso eine bei einerUhr gewöhn lich vorausgesetzte Eigenschaft fehle und daher die §§ 320 A. L. R. I, 5 — 81, 82 A. L. R. I, 4 Anwendung fänden. Eventuell sei er auch um deswillen berechtigt vom Vertrage zurückzutreten, weil der Kläger ihn auf den mehrerwähnten Mangel bei der Uebergabe nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht und folglich doloB gehandelt habe. Hierfür hat der Beklagte auf § 349 A. L. R. I, 5 Bezug genommen und beantragt den Kläger mit seiner Klage abzuweisen und das Urtheil für vorläufig voll streckbar zu erklären. Mit diesem Antrag auf Abweisung der Klage hat der Beklagte unter Bezugnahme auf seine vorangeführteu Gründe folgenden Widerklageantrag verbunden: Den Kläger und Widerbeklagten zu verurtheilen, an den Beklagten und Widerklager gegen Rüokempfang der am 8. Dezember verkauften Uhr 20 Mk. nebst 5 Proz. Zinsen anzuzahlen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger und Widerkläger hat bestritten, dass das Repassirt* sein einer Uhr eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft sei und geltend gemacht, dass der Mangel derselben für den Beklagten als Uhrmacher ersichtlich, daher ein in die Augen springender Fehler sei. im übrigen hat er sich aber bereit erklärt, den gerügten Mangel abzuhelfen und die Uhr event. auf seine Kosten nachträglich repassiren zu lassen, falls sie nioht repassirt sein sollte, was er als Nichtsachverständiger nicht wissen könne. Er hat daher um Abweisung der Widerklage und Erklärung der vorläufigen Voll streckbarkeit des UrtheilB gebeten. Hierauf ist durch Beschluss vom 15. Februar 1890 Beweiserhebung darüber, ob das Nichtrepassirtsein einer Taschenuhr ein in die Augen springender Fehler ist, und ob event. die in Rede stehende Uhr thatsächlich repassirt ist, durch eidliche Vernehmigung des Berliner gerichtlichen Sach verständigen Uhrmacher Packbusch zu Berlin, Neue Jacobstrasse 7, an geordnet worden. Nachdem die in Rede stehende Uhr dem Sachverständigen Paekbusch im Beweistermine vorgelegt war, hat derselbe, bezüglich dessen Aussage im Besonderen auf die Akten verwiesen wird, im Wesentlichen bekundet, dass eine äussere Besichtigung des Uhrwerks nicht erkennen lasse, ob die selbe repassirt sei oder nicht, dass er also auch nicht imstande sei, ein diesbezügliches Gutachten über die vorgeiegte Uhr abzugeben, dass aber der grösste Theil der Taschenuhren, auch ohne repassirt zu sein, gangbar
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